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Anwaltsgesetz

Zürich · 215.1 · statute

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Contents: 45 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 Erwerb
  3. § 3 b. Anwaltsprüfung
  4. § 4 c. Anwaltsprüfungskommission
  5. § 5 (Venia)
  6. § 6 Verlust
  7. § 7 b. Verzicht
  8. § 8 c. Wiedererteilung
  9. § 9 Publikation
  10. § 10 Anwaltsberuf
  11. § 13 Aufsicht
  12. § 14 und Disziplinarmassnahmen
  13. § 15 Berufsbezeichnung
  14. § 16 Anwaltsverzeichnis
  15. § 17 Entschädigung
  16. § 18 Bestand
  17. § 19 Wahl
  18. § 20 Besetzung
  19. § 21
  20. § 22 Präsidialbefugnisse
  21. § 23 Öffentlichkeit
  22. § 24 Entscheidung
  23. § 25 Amtsgeheimnis
  24. § 26 Vorschriften
  25. § 27 Anwaltsregisters
  26. § 28 b. Löschung
  27. § 29 Art. 28 BGFA9
  28. § 30 und Eröffnung
  29. § 31 Person
  30. § 32 der beschuldigten Person
  31. § 33 Gesuch
  32. § 34 Entbindung
  33. § 35 Entbindung
  34. § 37 und Parteientschädigung
  35. § 38 Beschwerde
  36. § 39 Meldepflicht
  37. § 40 des Anwaltsmonopols
  38. § 42 der Berufsbezeichnung
  39. § 43 Änderung bisherigen Rechts
  40. § 44 Recht
  41. § 45 Recht
  42. § 46 Anwaltsverzeichnis
  43. § 47 Verfahren
  44. § 48 Verordnung
  45. § 49 Aufhebung bisherigen Rechts

45 provisions

§ 45 Recht

1 Personen, die nach diesem Gesetz nicht mehr zur Vertretung im Bereich des Anwaltsmonopols berechtigt sind, dürfen die Vertretung in einem hängigen Verfahren bis zum Endentscheid der betreffenden Instanz weiterführen. 2 Inhaberinnen und Inhaber des zürcherischen Anwaltspatents, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols berechtigt sind, sind weiterhin zugelassen. Die Befugnis fällt dahin, wenn nicht innert dreier Monate ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesuch um Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister gestellt oder dieses Gesuch abgewiesen wird. 3 Können sich Personen, nur weil ihnen die Anwaltsprüfung gestützt auf § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsanwaltsberuf vom 3. Juli 1938 erlassen wurde, nicht in ein Anwaltsregister eintragen lassen, sind sie zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols weiterhin zugelassen. Dies gilt auch für die von ihnen angestellten Anwältinnen und Anwälte mit zürcherischem Anwaltspatent, wenn diese die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFA9 erfüllen und in der Lage sind, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben.

§ 46 Anwaltsverzeichnis

Anwältinnen und Anwälte, die mit Geschäftsadresse im Kanton den Anwaltsberuf ausüben, ohne in einem kantonalen Anwaltsregister oder einer Liste gemäss Art. 28 BGFA9 eingetragen zu sein, zeigen dies der Aufsichtskommission innert dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an. Anwaltsgesetz 215.1 Hängige

§ 47 Verfahren

1 Dieses Gesetz findet auch auf Verfahren Anwendung, die bei seinem Inkrafttreten bereits rechtshängig sind. 2 Die Zuständigkeit der Instanz, bei der ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig ist, richtet sich nach bisherigem Recht.

§ 48 Verordnung

1 Das Obergericht regelt durch Verordnung namentlich folgende Bereiche näher: a. den Inhalt und die Durchführung der Anwaltsprüfung, b. die Abnahme der Eignungsprüfung gemäss Art. 31 BGFA9 und die Führung des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss Art. 32 BGFA9, c. die Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte in Verfahren gemäss § 11 Abs. 1 und die Grundsätze der Entschädigung für amtliche Verteidigungen und unentgeltliche Rechtsvertretungen (Anwaltsgebühren), d. die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission, e. die Organisation und die Geschäftsführung der Aufsichtskommission, f. die Entschädigung der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission und der Aufsichtskommission, g. die Gebühren, Kosten und Entschädigungen für Verfahren gemäss diesem Gesetz, h. die Kontrolle und Umsetzung von Art. 12 lit. f BGFA9 betreffend die Berufshaftpflichtversicherung. 2 Die Verordnung gemäss lit. c bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat. Die Gebühren für die Parteivertretung sollen nach Massgabe der zur Erledigung des Rechtsstreites notwendigen Bemühungen sowie unter Berücksichtigung des Streitwertes oder Interessenwertes bemessen werden. 3 Grundlage für die Bemessung der Staatsgebühren gemäss Abs. 1 lit. g bilden die Schwierigkeit des Falles, der Zeitaufwand der Behörde und das tatsächliche Interesse der gesuchstellenden Person. Die Gebühren und Kosten können in einer einheitlichen Gebühr zusammengefasst werden.12

§ 49 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über den Rechtsanwaltsberuf vom 3. Juli 1938 aufgehoben. 215.1 Anwaltsgesetz Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. Oktober 2008 (OS 64, 105) 1 Die Inhaberinnen und Inhaber des zürcherischen Anwaltspatentes, die sich einzig wegen Fehlens der fachlichen Voraussetzung von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA9 nicht in ein Anwaltsregister eintragen lassen können, sind weiterhin zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols berechtigt. 2 Dies gilt auch für die von Personen nach Abs. 1 angestellten Anwältinnen und Anwälte mit zürcherischem Anwaltspatent, wenn sie die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFA9 erfüllen und in der Lage sind, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben. 3 Anwältinnen und Anwälten nach Abs. 1 und 2 kann auch ohne Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister eine Bewilligung nach § 5 erteilt werden, wenn die weiteren Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 1 OS 59, 72. 2 In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 144). 3 ABl 2002, 1977. 4 ABl 2003, 754. 5 LS 175.2. 6 SR 272. 7 SR 281.1. 8 SR 312.0. 9 SR 935.61. 10 Text siehe OS 59, 72. 11 Aufgehoben durch G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007. 12 Eingefügt durch G vom 27. Oktober 2008 (OS 64, 105; ABl 2008, 1). In Kraft seit 1. März 2009. Anwaltsgesetz 215.1 13 Fassung gemäss G vom 27. Oktober 2008 (OS 64, 105; ABl 2008, 1). In Kraft seit 1. März 2009. 14 Eingefügt durch G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 573; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011. 15 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 573 ; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011. 16 Aufgehoben durch G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 573; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.

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