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Reglement über die Bemessung der Kantonshilfe bei Elementarschäden

Uri · 40.1405 · regulation

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Contents: 6 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 4 b) volle 20'000 Franken Vermögen über 200'000 Franken
  4. Artikel 5
  5. Artikel 6
  6. Artikel 7

6 provisions

Artikel 1

Schätzungsanleitung 1 Für die Schätzung der in Betracht fallenden Schäden ist die Anleitung von fondssuisse, Schweizerischer Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden, massgebend.

Artikel 2

Einkommens- und Vermögensgrenzen 1 Bei Gesuchen von Privatpersonen gelten die Voraussetzungen gemäss Art. 6 des Gesetzes als erfüllt, wenn das steuerbare Einkommen nicht mehr als 60'000 Franken und das steuerbare Vermögen nicht mehr als 400'000 Franken beträgt. 2 Bei Gesuchen von juristischen Personen setzt der Regierungsrat die Grenzen im Einzelfall fest. 3 Innerhalb dieser Grenze werden die Beitragsansätze abgestuft. Artikel 3 * Abstufung der Beitragsansätze 1 Der Hilfsbeitrag beträgt bis zu einem steuerbaren Einkommen von 40'000 Franken oder einem steuerbaren Vermögen von 200'000 Franken 10 Prozent des ermittelten Schadenbetrags. 2 Beträgt das steuerbare Einkommen mehr als 40'000 Franken oder das steuerbare Vermögen mehr als 200'000 Franken, so wird der Beitragssatz um ein Prozent gekürzt, und zwar je: a) volle 2'000 Franken Einkommen über 40'000 Franken * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 40.1405 Kanton Uri

Artikel 4 b) volle 20'000 Franken Vermögen über 200'000 Franken

Selbstbehalt 1 Der Selbstbehalt beträgt in der Regel mindestens 200 Franken, wobei bei der Berechnung der zu erwartende Beitrag von fondssuisse mitberücksichtigt wird. * 2 Beiträge unter 100 Franken werden nicht ausbezahlt.

Artikel 5

Härtefälle 1 Bei vorkommenden Härtefällen, z.B. bei sehr hohem Schadenausmass oder bei Häufigkeit der Schadenfälle, kann von der vorstehenden Regelung im Rahmen des Gesetzes abgewichen werden. Dabei sind insbesondere auch Art. 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zu beachten.

Artikel 6

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 5. Februar 1990 über die Bemessung der Staatshilfe bei Elementarschäden wird aufgehoben.

Artikel 7

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Kanton Uri 40.1405 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 29.11.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung AB 09.12.2005 28.02.2023 01.01.2023 Artikel 3 totalrevidiert AB 17.03.2023 28.02.2023 01.01.2023 Artikel 4 Abs. 1 geändert AB 17.03.2023 40.1405 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 29.11.2005 01.01.2006 Erstfassung AB 09.12.2005 Artikel 3 28.02.2023 01.01.2023 totalrevidiert AB 17.03.2023 Artikel 4 Abs. 1 28.02.2023 01.01.2023 geändert AB 17.03.2023

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