Law

Finanzhaushaltverordnung (FHVO)

Zürich (city) · 611.101 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2025-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 f0c44a563100a9f2c96636ad53d33467291d0f0a47f4db49c608d9d18a2c490d

Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Grundsätze der Haushaltführung
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 5als Organisationseinheiten, die gemäss

6 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Diese Verordnung regelt die Haushaltführung der Stadt.

Art. 2

1 Diese Verordnung gilt für die gesamte Stadtverwaltung. 2 Für die Anstalten gilt sie unter Vorbehalt von § 66 Abs. 3 Ge meindegesetz (GG)3. 3 Für Organisationseinheiten, die mit Globalbudgets gesteuert werden, gehen die Bestimmungen der Globalbudgetverordnung (GBVO)4 vor.

Art. 3 B. Grundsätze der Haushaltführung

1 Die Gliederung von Budget und Jahresrechnung erfolgt nach Organisationseinheiten (institutionelle Gliederung). 2 Sie entspricht dem einheitlichen Kontenrahmen gemäss An hang 1 der Gemeindeverordnung (VGG)5.

Art. 4

Alle Organisationseinheiten, deren Rechnungen dem Grundsatz der Einheit des Haushalts gemäss § 86 GG6 unter stehen, beachten die Reglemente und Ausführungsbestimmun gen des Stadtrats zum: a. Finanzhaushalt7; 1 AS 101.100 2 STRB Nr. 653 vom 24. Juni 2021. 3 vom 20. April 2015, LS 131.1. 4 vom 12. Januar 2022, AS 611.102. 5 vom 29. Juni 2016, LS 131.11. 6 vom 20. April 2015, LS 131.1. 7 Finanzhaushaltreglement vom 5. Februar 2020, AS 611.111. Gegenstand Geltungs bereich Gliederung des Haushalts Einheit des Haushalts 2Finanzhaushaltverordnung (FHVO) 611.101 b. Risiko und Versicherungsmanagement8; c. Internen Kontrollsystem (IKS)9.

Art. 5

Die Organisationseinheiten gemäss Anhang 1 werden als Eigenwirtschaftsbetriebe gemäss § 88 GG10 geführt. Art. 6 1 Die Organisationseinheiten können für werterhaltende Erneuerungen Liegenschaftenfonds gemäss § 8 VGG11 führen. 2 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten, insbesondere: a. die Organisationseinheiten, die Liegenschaftenfonds führen; b. die Liegenschaftengruppen, für die ein Fonds geführt wird; c. die Höhe der jährlichen Einlagen sowie die maximale Höhe der Gesamteinlagen als Prozentsatz des Gebäudeversi cherungswerts; d. Gegenstand und Modalitäten der internen Verzinsung. C. Finanz- und Aufgabenplan Art. 7 1 Der Finanz und Aufgabenplan gemäss § 95 GG12 wird jährlich für das kommende Budgetjahr und die drei folgenden Planjahre erstellt. 2 Als Vergleich werden die Werte des laufenden Budgetjahres und des letzten Rechnungsjahres abgebildet. D. Budget Art. 8 1 Der Stadtrat überweist die Budgetvorlage gemäss § 101 GG13 bis Ende September an den Gemeinderat. 2 Er kann dem Gemeinderat Nachträge bis Mitte November un terbreiten (Novemberbrief). 3 Für die Anstalten gelten die gleichen Fristen. 8 Risiko und Versicherungsreglement vom 9. September 2020, AS 172.160. 9 Reglement über das Interne Kontrollsystem vom 23. Juni 2021, AS 172.170. 10 vom 20. April 2015, LS 131.1. 11 vom 29. Juni 2016, LS 131.11. 12 vom 20. April 2015, LS 131.1. 13 vom 20. April 2015, LS 131.1. Eigenwirt schaftsbetriebe Liegenschaften fonds Inhalt Budgetvorlage a. Verfahren 3Finanzhaushaltverordnung (FHVO) 611.101 Art. 9 1 Der Stadtrat begründet in der Budgetvorlage Abwei chungen zum Budget des Vorjahres gemäss Anhang 2. 2 Für folgende Fälle gelten herabgesetzte Anforderungen: a. Bei internen Verrechnungen und durchlaufenden Beiträgen sowie bei Investitionen auf Rechnung Dritter wird die Be gründung auf den Aufwand oder die Ausgaben beschränkt. b. Beim Personalaufwand werden Teuerungszulagen, die im Budget des Vorjahres nicht enthalten sind, nur einmal be gründet. 3 Nicht begründet werden Veränderungen für: a. interne Verrechnungen von Zinsen; b. Einlagen in und Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzie rungen; c. Arbeitgeberbeiträge an Sozialversicherungen; d. Erstattung von Entschädigungen und Lohnkosten durch So zialversicherungen. Art. 10 1 Der Stadtrat unterbreitet dem Gemeinderat die Nach tragskredite gemäss § 115 GG14 grundsätzlich in zwei Sammel vorlagen jeweils im Mai und im September. 2 Er kann Verschiebungen zwischen Budgetpositionen der Auf wand oder Ausgabenseite als Kreditübertragung beantragen, wenn zwischen der Erhöhung und der Reduktion der einzelnen Budgetpositionen ein sachlicher Zusammenhang besteht. Art. 11 1 Der Stadtrat trifft den Entscheid über einen Nachtrags kredit in eigener Zuständigkeit, wenn ein Aufschub für die Stadt unverhältnismässige Nachteile zur Folge hätte. 2 Der entsprechende Stadtratsbeschluss wird unverzüglich der Rechnungsprüfungskommission des Gemeinderats (RPK) zu gestellt. 3 Der Gemeinderat wird zeitnah mit der nächsten Sammelvor lage oder mit dem Abschluss der Jahresrechnung um nachträg liche Genehmigung ersucht. 14 vom 20. April 2015, LS 131.1. b. Differenz begründungen Nachtrags kredite a. Verfahren b. Dringlichkeit 4Finanzhaushaltverordnung (FHVO) 611.101 E. Ausgaben und Anlagen Art. 12 1 Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere: a. Umwandlungen von Finanz in Verwaltungsvermögen; b. Beiträge; c. Darlehen und Beteiligungen; d. Bürgschaften und andere Eventualverpflichtungen; e. Einnahmenverzichte. 2 Keine Ausgaben sind Umschichtungen innerhalb des Finanz vermögens (Anlagen) sowie Zahlungen zur Tilgung von Schul den. Art. 13 1 Bei der Ermittlung der Kreditsumme gemäss § 15 VGG15 gilt: a. Aufwendungen für die Projektierung des Vorhabens wer den eingerechnet; b. Eigenleistungen sind wesentlich, wenn sie Ausgabencha rakter haben und Fr. 100 000.– übersteigen oder wenn sie aktiviert werden. 2 In Abzug gebracht werden insbesondere Aufwendungen, die: a. einem von den Stimmberechtigten bewilligten Rahmenkre dit belastet werden, wenn dieser einen Abzug ausdrücklich vorsieht; oder b. vom Verkehrsverbund nach dem Gesetz über den öffentli chen Personenverkehr16 ersetzt werden. 3 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten zu den Eigenleistungen. Art. 14 Kreditbeschlüsse können eine Bestimmung enthalten, wonach sich die bewilligte Kreditsumme automatisch der Teue rung oder einem Wechselkurs anpasst. Art. 15 1 Der Stadtrat informiert unverzüglich über die in das Finanzvermögen erworbenen Liegenschaften mit einem Ver kehrswert von mehr als Fr. 2 000 000.– durch: 15 vom 29. Juni 2016, LS 131.11. 16 vom 6. März 1988, PVG, LS 740.1. Begriffe Kreditsumme Preisstand klausel Erwerb von Finanzliegen schaften 5Finanzhaushaltverordnung (FHVO) 611.101 a. Zustellung des Stadtratsbeschlusses und mündliche Infor mation über die Einzelheiten des getätigten Erwerbsge schäfts an die zuständigen Kommissionen des Gemeinde rats; und b. eine anschliessende Medienmitteilung. 2 Er publiziert sämtliche Erwerbsgeschäfte im Geschäftsbericht unter Nennung von Erwerbsgrund und Erwerbspreis und aktuali siert ein öffentlich einsehbares geodatenbasiertes Liegenschaf teninventar einschliesslich Angaben zur Vermögenszuweisung. 3 Neu erworbene Liegenschaften sind in der Regel innert vier Jahren in das Verwaltungsvermögen zu übertragen; über Aus nahmen erstattet der Stadtrat dem Gemeinderat alle vier Jahre Bericht. Art. 16 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten zu den Kreditabrech nungen nach Anhörung der Finanzkontrolle. F. Jahresrechnung und Geschäftsbericht Art. 17 1 Der Stadtrat legt dem Gemeinderat die Jahresrech nung gemäss § 120 GG17 innerhalb von drei Monaten und den Geschäftsbericht gemäss § 134 GG innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres vor. 2 Für die Anstalten gelten die gleichen Fristen. Art. 18 1 Der Stadtrat begründet in der Jahresrechnung Abwei chungen zum Budget (einschliesslich der bewilligten Nachtrags kredite) gemäss Anhang 2. 2 Art. 9 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss. G. Schlussbestimmungen Art. 19 Die Finanzhaushaltverordnung vom 21. März 201818 wird aufgehoben. Art. 20 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 17 vom 20. April 2015, LS 131.1. 18 AS 611.101 Kredit abrechnungen Verfahren Differenz begründungen Aufhebung bis herigen Rechts Inkrafttreten 6Finanzhaushaltverordnung (FHVO) 611.101 Anhang 119

Art. 5als Organisationseinheiten, die gemäss

Eigenwirtschafts betriebe geführt werden: – Wohnen und Gewerbe (2034) – Gastronomie (2035) – Parkierungsbauten (2036) – Parkgebühren (2505) – Blaue Zonen (2506) – ERZ Entsorgung + Recycling Zürich, Abwasser (3535) – ERZ Entsorgung + Recycling Zürich, Abfall (3550) – Wasserversorgung (4525) – Elektrizitätswerk (4530) – Verkehrsbetriebe (4540) – Heilpädagogische Schule Zürich (5030) – Schule für Kinder und Jugendliche mit Körper und Mehr fachbehinderungen Zürich (5031) – Schule Fokus Sehen (5032) – Viventa15plus (5033) 19 Fassung gem. GRB vom 10. April 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025, und GRB vom 18. Dezember 2024, Inkrafttreten rückwirkend per 1. Januar 2024. 7Finanzhaushaltverordnung (FHVO) 611.101 Anhang 2 Erforderliche Differenzbegründungen gemäss Art. 9 und Art. 18: Bei Beträgen Verschlechterungen Aufwand oder Ausgabenanstieg oder Ertrags oder Einnahmenreduktion Verbesserungen Ertrags oder Einnahmenanstieg oder Aufwand oder Ausgabenreduktion von bis von mehr als von mehr als Fr. 0.– Fr. 100 000.– 25 %, mindestens aber Fr. 5 001.– 50 %, mindestens aber Fr. 10 001.– Fr. 100 001.– Fr. 200 000.– Fr. 25 000.– Fr. 50 000.– Fr. 200 001.– Fr. 500 000.– Fr. 50 000.– Fr. 100 000.– Fr. 500 001.– Fr. 5 000 000.– Fr. 75 000.– Fr. 150 000.– mehr als Fr. 5 000 001.– Fr. 100 000.– Fr. 200 000.–

← Find another law