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Vorschriften zum Gestaltungsplan Ettenfeld, Zürich-Seebach Gemeinderatsbeschluss

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 18. Juni 19861
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 18. Juni 19861

Geltungsbereich, Bestandteile 1Für das Gebiet Ettenfeld (Grundstück Kat.-Nr. 5932 und 704) gilt ein privater Gestaltungsplan im Sinne von § 85 f. des Planungs- und Baugesetzes (PBG). 2Er setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500. 3Der Plan ist massgebend für den örtlichen Geltungsbereich, für den Gebäudemantel und die Gebäudehöhen.

Art. 2

Ergänzendes Recht, Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gilt im Plangebiet das PBG. 2Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, gilt im Plangebiet die dannzumalige allgemeine Bau- und Zonenordnung mit Einschluss der Vorschriften über den Wohnflächenanteil.

Art. 3

Bestandteile der Überbauung Die Überbauung des Plangebietes umfasst: − eine Tennishalle mit 3 Plätzen − ein Untergeschoss mit Autoparkplätzen − ein gedeckter Verbindungsbau zum bestehenden Clubhaus.

Art. 4

Gebäudemantel 1Massgebend für den Gebäudemantel sind die im zugehörigen Plan (Art. 1 Abs. 2) eingetragene Mantelgrenzlinie und Mantelhöhe. 2Die Lage des Baukörpers innerhalb der Mantelgrenzlinie und Mantelhöhe ist derart zu wählen, dass kein Gebäudeteil über den Gebäudemantel hinausragt.

Art. 5

Baumasse Der oberirdisch umbaute Raum darf mit seinen Aussenmassen 15 000 m3 nicht überschreiten.

Art. 6

Parkierung Im Geltungsbereich sind mind. 50 und max. 100 Autoabstellplätze sowie Abstellplätze für Velos und Mopeds bereitzustellen.

Art. 7

Erschliessung Für den motorisierten Verkehr erfolgt die Erschliessung über die Oberhausenstrasse.

Art. 8

Gestaltung Die Überbauung ist gut zu gestalten. Die markante Baumgruppe an der Südwestecke des Fussballplatzes ist zu erhalten bzw. bei natürlichem Abgang zu ersetzen.

Art. 9

Inkraftsetzung Der Stadtrat setzt den Gestaltungsplan unmittelbar nach der Publikation der Genehmigung durch den Regierungsrat2 in Kraft.3 1 AS 39, 51. 2 Genehmigt am 14. Januar 1987, publiziert am 3. März 1987. 3 4. März 1987 (StRB vom 25. Februar 1987).

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