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Vereinbarung betreffend Übernahme der städtischen Mittelschule Talhof durch den Staat

St. Gallen · 215.353 · other

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 vereinbaren:1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1 vereinbaren:1

1 Die von der politischen Gemeinde St.Gallen getragene städtische Mittelschule Talhof wird auf 1. Januar 1992 in die Trägerschaft des Staates überführt. Vorbehalten bleiben die Bewilligung der notwendigen Kredite durch den Grossen Rat des Kantons St.Gallen und die Genehmigung der Vereinbarung durch den Grossen Gemeinderat der Stadt St.Gallen.

Art. 2

1 Der Staat übernimmt auf 1. Januar 1992 die am 31. Dezember 1991 an der städtischen Mittelschule Talhof beschäftigten Lehrkräfte und das Verwaltungspersonal. 2 Für die Überführung in die Besoldungsstruktur des Staates gilt für sämtliches Personal bis zum Ablauf der Amtsdauer für die Lehrer der Stadt St.Gallen der Grundsatz der Besitzstandswahrung. Vorbehalten bleiben Änderungen aufgrund Art. 51 der Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal2 betreffend Unfallversicherung sowie aufgrund der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal.3 3 Ausgenommen bleiben zwischen der Unterzeichnung dieser Vereinbarung und der Übernahme neu zu wählende Lehrer. Die Stadt St.Gallen gewährleistet, dass Besoldung und Anstellungsbedingungen den kantonalen Richtlinien entsprechen.

Art. 3

1 Der Staat führt die an der städtischen Mittelschule Talhof geführten Abteilungen Handelsmittelschule und allgemeine Diplommittelschule weiter. 1 In Vollzug ab 1. Januar 1992. 2 sGS 143.2. 3 sGS 143.7. nGS 26–104 215.353 2 Der Staat hat die Absicht, in der Stadt St.Gallen inskünftig nur noch einen Ausbildungskurs Handelsmittelschule nach Art. 10 des Mittelschulgesetzes4 zu führen. Nach Abschluss der zur Zeit laufenden Überprüfung des Ausbildungskonzepts Handelsmittelschule wird der Regierungsrat gestützt auf Art. 7 Abs. 3 des Mittelschulgesetzes5 bestimmen, ob in Zukunft an der Handelsmittelschule ein drei- oder vierjähriger Ausbildungskurs geführt wird. 3 Schüler, die zum Zeitpunkt der Übernahme die städtische Mittelschule Talhof besuchen, können unter Vorbehalt der Promotions- und Prüfungsreglemente den begonnenen Ausbildungsgang abschliessen.

Art. 4

1 Der Staat übernimmt die Struktur der Schulleitung der städtischen Mittelschule Talhof. Er ändert sie frühestens auf die Amtsdauer 1992/96. 2 Der Rektor der städtischen Mittelschule Talhof wird dem Rektor der Kantonsschule St.Gallen unterstellt. Er nimmt Einsitz in die Rektoratskommission der Kantonsschule St.Gallen.

Art. 5

1 Die Stadt St.Gallen vermietet dem Staat die Schulanlagen einschliesslich Mobiliar. Die Einzelheiten werden in einem Mietvertrag geregelt. 4 sGS 215.1. 5 sGS 215.1. 215.353 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 26–104 24.09.1991 01.01.1992 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 24.09.1991 01.01.1992 Erlass Grunderlass 26–104

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