Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Diese Verordnung regelt die Grundzüge des Verfahrens zur Ausrichtung und Rückforderung städtischer Subventionen.
Zürich (city) · 616.100 · ordinance
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Diese Verordnung regelt die Grundzüge des Verfahrens zur Ausrichtung und Rückforderung städtischer Subventionen.
Diese Verordnung ist anwendbar auf sämtliche Subven tionen, die in der Zuständigkeit der Stadt liegen.
Besondere Bestimmungen der Stimmberechtigten oder des Gemeinderats gehen den vorliegenden Bestimmungen vor.
1 Eine Subvention ist ein steuer- oder gebührenfinanzier ter Beitrag an Dritte, der: a. für einen bestimmten Zweck verwendet werden muss; b. der Unterstützung von Tätigkeiten dient, an deren Ausübung ein öffentliches Interesse besteht; und c. ohne direkte Gegenleistung an die Stadt erfolgt. 2 Ein Anspruch auf die Ausrichtung einer Subvention besteht nur, wenn dies eine spezifische Rechtsgrundlage ausdrücklich vor sieht. 3 Subventionen werden in Form von geldwerten Leistungen aus gerichtet, die unter Vorbehalt von Art. 15–18 nicht zurückbezahlt werden müssen. 1 AS 101.100 2 STRB Nr. 2872 vom 25. September 2024. Gegenstand Geltungs bereich Subsidiarität Begriff 2Verordnung über das Subventionsverfahren ( SubVV)616.100 B. Rechtsgrundlage und Ausführungs
1 Subventionen werden ausgerichtet auf Grundlage: a. einer Verordnung des Gemeinderats; b. eines Verpflichtungskredits der Stimmberechtigten, des Ge meinderats, des Stadtrats oder einer anderen Gemeinde behörde; oder c. einer vom Gemeinderat genehmigten Vereinbarung. 2 Die Regelung in einer Verordnung des Gemeinderats ist erfor derlich, wenn für die Gesamthöhe der Subventionen in einem bestimmten Bereich keine maximale Ausgabenhöhe festgesetzt wird.
1 Die Rechtsgrundlage regelt insbesondere: a. den Zweck der Subventionen; b. die Art der Subventionen; c. den Umfang der Subventionen. 2 Sie bezeichnet die Subventionsempfängerinnen und empfän ger, wenn die Subvention an einen geschlossenen Kreis von Empfängerinnen und Empfängern ausgerichtet wird.
1 Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen, wenn die Rechtsgrundlage einen offenen Kreis von Subventionsempfängerinnen und empfängern vorsieht. 2 Soweit die Rechtsgrundlage keine entsprechenden Bestim mungen vorsieht, regeln die Ausführungsbestimmungen insbe sondere: a. die Modalitäten der Einreichung und Prüfung von Gesu chen; b. die Kriterien für die Selektion der Gesuche; c. die Kriterien für die Höhe der Subventionen; d. die massgebenden Kriterien für die Ausrichtung von pau schalen Subventionen; e. allfällige Eigenleistungen; f. ein allfälliges Gewinnverbot; g. die Auszahlungsmodalitäten. Rechts grundlage a. Form b. Inhalt Ausführungs bestimmungen 3Verordnung über das Subventionsverfahren ( SubVV) 616.100
1 Die zuständige Stelle beachtet im Subventionsverfahren das Gebot der rechtsgleichen Behandlung und das Willkürver bot. 2 Sie gewährleistet ein transparentes, objektives und unpartei isches Verfahren.
1 Die gesuchstellende Person oder Organisation reicht ein schriftliches Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen ein. 2 Die gesuchstellende Person oder Organisation trägt die Be weislast für die Fristwahrung, wenn die Einreichung des Ge suchs an eine Frist gebunden ist. 3 Die zuständige Stelle räumt der gesuchstellenden Person oder Organisation unter Androhung des Nichteintretens eine kurze Nachbesserungsfrist ein, wenn: a. das Gesuch einen formellen Mangel aufweist; und b. die Nachbesserung keinen Einfluss auf die inhaltliche Beur teilung des Gesuchs haben kann.
1 Die zuständige Stelle entscheidet über Subventionsge suche: a. mittels Verfügung; oder b. im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der Stadt und der Empfängerin oder dem Empfänger. 2 Der Entscheid im Rahmen einer Vereinbarung ist nur zulässig, wenn: a. die Rechtsgrundlage einen geschlossenen Kreis von Sub ventionsempfängerinnen und empfängern vorsieht; und b. keine öffentliche Ausschreibung durchgeführt wird.
1 Der Subventionsentscheid verweist auf die Rechts grundlage. 2 Wird eine Subvention zugesprochen, regelt der Entscheid zu sätzlich: a. die Bemessung; b. den Höchstbetrag; c. die Geltungsdauer; d. allfällige Bedingungen und Auflagen zur zweckgemässen Verwendung. Grundsätze Subventions gesuch Subventions entscheid a. Form b. Inhalt 4Verordnung über das Subventionsverfahren ( SubVV)616.100
1 Die Empfängerin oder der Empfänger verwendet die Subvention: a. entsprechend ihrem Zweck; und b. unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen. 2 Die zuständige Stelle kann die Empfängerin oder den Empfän ger von einzelnen Bedingungen oder Auflagen befreien, wenn dadurch der Zweck der Subvention nicht wesentlich geändert wird.
Die Subventionsempfängerin oder der Subventionsemp fänger ist verpflichtet, der zuständigen Stelle und der Finanzkon trolle auf Verlangen hin: a. die für die Prüfung der Beitragsleistungen notwendigen Un terlagen zur Verfügung zu stellen; b. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1 Zugesprochene Subventionen werden ausbezahlt, wenn: a. die Bedingungen und Auflagen erfüllt sind; und b. die Bemessungsgrundlagen vorliegen. 2 Sie werden nicht oder nur teilweise ausbezahlt, wenn die Vor aussetzungen nur teilweise erfüllt sind.
Ausbezahlte Subventionen werden ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn: a. sie auf zweckfremde Weise verwendet werden; b. die Bedingungen und Auflagen nicht mehr erfüllt sind; oder c. der Zweck wesentlich verändert ist.
Von den Grundsätzen zur Auszahlung und Rückforde rung gemäss Art. 14 und 15 kann abgewichen werden, wenn: a. die Ausführungsbestimmungen entsprechende Ausnahmen vorsehen; oder b. Gründe der Billigkeit es gebieten. Zweckbindung Mitwirkungs pflicht Rechtmässige Zusprechung a. Auszahlung b. Rück forderung c. Ausnahmen 5Verordnung über das Subventionsverfahren (
1 Zu Unrecht zugesprochene Subventionen werden wi derrufen und im Fall einer bereits erfolgten Auszahlung zurück gefordert. 2 Beruht die Unrechtmässigkeit auf einem schuldhaften Verhal ten der Subventionsempfängerin oder des Subventionsempfän gers, wird: a. die bereits ausbezahlte Leistung samt Zins von jährlich fünf Prozent seit der Auszahlung zurückgefordert; und b. Schadenersatz geltend gemacht. 3 Auf die Rückforderung und die Geltendmachung von Schaden ersatz kann verzichtet werden, wenn: a. die Empfängerin oder der Empfänger infolge des Subven tionsentscheids Massnahmen getroffen hat, die nur mit un zumutbaren finanziellen Einbussen rückgängig gemacht werden können; und b. die Unrechtmässigkeit für die Empfängerin oder den Emp fänger nicht leicht erkennbar gewesen ist.
1 Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren Ansprüche auf: a. Ausrichtung von Subventionen, die zugesprochen wurden; b. Rückforderungen von Subventionen, die ausbezahlt wur den. 2 Die Verjährung beginnt mit: a. der Fälligkeit des Anspruchs auf Ausrichtung der Subven tion; b. der Entstehung des Rückforderungsanspruchs.
1 Diese Verordnung ist auf Subventionen anwendbar, de ren Rechtsgrundlage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getreten ist. 2 Art. 12–18 gelten auch für Subventionen, deren Rechtsgrund lage vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getreten ist, sofern die Stimmberechtigten oder der Gemeinderat innert drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine be sonderen Bestimmungen zur Sicherung des Beitragszwecks, zur Auszahlung und zur Rückzahlung erlassen haben.
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.3 3 Inkrafttreten 1. Januar 2026 (STRB Nr. 3141/2025). Unrechtmässige Zusprechung Verjährung Übergangs bestimmung Inkrafttreten