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Reglement über den Vollzug des Heilmittelgesetzes

Uri · 30.2115 · regulation

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Contents: 9 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9

9 provisions

Artikel 1

Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Heilmittel. 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer und kantonaler Erlasse, insbesondere über Betäubungs- und Tierarzneimittel.

Artikel 2

Organisation und Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat wählt die Ethikkommission für die Forschung gemäss Bundesrecht. Er kann diese Aufgabe der zuständigen Behörde eines andern Kantons übertragen. 2 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kann Weisungen und Richtlinien erlassen.

Artikel 3

Herstellung und Meldung von Arzneimitteln 1 Die kantonale Herstellungsbewilligung wird zusammen mit der Betriebsbewilligung erteilt. 2 Der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker sind Arzneimittel, die nach eigener Formel hergestellt werden, zu melden. Die Meldung muss erfolgen, bevor die Arzneimittel in Verkehr gebracht werden. 3 Mit der Meldung sind die für die Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere die Bezeichnung, die Zusammensetzung, die Kennzeichnung und die Arzneimittelinformation, einzureichen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 30.2115 Kanton Uri

Artikel 4

Verschreibung von Arzneimitteln 1 Ein Rezept ist drei Monate gültig, sofern die ausstellende Person nicht ausdrücklich etwas anderes festlegt. 2 Ein Dauerrezept ist zwölf Monate gültig, sofern die ausstellende Person nicht ausdrücklich etwas anderes festlegt.

Artikel 5

Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel 1 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker bestimmt die Arzneimittel für die Berufe gemäss Artikel 51 Arzneimittelverordnung (SR 812.212.21), die im Rahmen der Berufsausübung angewendet werden dürfen.

Artikel 6

Stellungnahme zu Bauplänen 1 Wer eine Bewilligung für die Abgabe von Arzneimitteln beantragen will, hat damit zusammenhängende Baupläne vor Baubeginn der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker zur Stellungnahme vorzulegen. 2 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kann Empfehlungen im Hinblick auf das für die Abgabebewilligung benötigte Qualitätssicherungssystem abgeben.

Artikel 7

Abgabebeschränkungen 1 Verboten sind: a) die Abgabe von Heilmitteln an Personen, bei denen der Verdacht auf eine missbräuchliche Verwendung besteht b) der Verkauf von Heilmitteln im Strassenhandel und auf Märkten c) die Streusendung von Mustern 2 Arzneimittel der Kategorien A bis D, verschreibungspflichtige Medizinprodukte und Medizinprodukte für die Anwendung durch Fachpersonen dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden.

Artikel 8

Drogerien 1 Drogerien dürfen keine Rezepte von Medizinalpersonen für Arzneimittel annehmen oder ausführen. Kanton Uri 30.2115 2 Drogerien dürfen im Bereich der Gesundheitsvorsorge unblutige Körperfunktionsmessungen vornehmen, sofern sie in der Lage sind, die Tätigkeiten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft auszuführen.

Artikel 9

Inkraftteten 1 Dieses Reglement tritt am 1. April 2022 in Kraft. 30.2115 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 15.02.2022 01.04.2022 Erlass Erstfassung AB 25.02.2022 Kanton Uri 30.2115 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 15.02.2022 01.04.2022 Erstfassung AB 25.02.2022

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