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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele

Basel-Stadt · 561.100 · statute

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Contents: 14 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3 II. Grossspiele
  4. § 4 III. Kleinspiele
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9 IV. Gebühren
  10. § 10 V. Strafen und Verwaltungsmassnahmen
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13 VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
  14. § 14

14 provisions

§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck 1 Dieses Gesetz stellt den Vollzug des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017 sicher. Es regelt die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen sowie die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen.

§ 2

Zuständigkeiten 1 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Behörden für die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen, für die Zusprechung der Reingewinne von Grossspielen sowie für die Bekämpfung von Spielsucht.

§ 3 II. Grossspiele

Zulässigkeit 1 Grossspiele sind im Rahmen des Bundesrechts erlaubt.

§ 4 III. Kleinspiele

Zulässigkeit 1 Die Durchführung von Kleinspielen ist im Rahmen des Bundesrechts und der Vorgaben dieses Ge - setzes erlaubt.

§ 5

Bewilligungs- und Meldepflicht 1 Die Durchführung von Kleinspielen ist unter Vorbehalt von Absatz 2 bewilligungspflichtig. 2 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen gemäss Art. 41 Abs. 2 BGS sind nur meldepflichtig.

§ 6

Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen 1 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen dürfen durchgeführt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter: a) eine juristische Person mit Sitz im Kanton Basel-Stadt ist; b) einen guten Ruf geniesst; c) Gewähr für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung bietet. 1) SR 935.51 Bundesgesetz Geldspiele: Einführungsgesetz 561.100 2 Die Reingewinne müssen vollumfänglich für gemeinnützige und wohltätige Zwecke, oder falls sich die Veranstalterin oder der Veranstalter keiner wirtschaftlichen Aufgabe im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGS widmet, für ihre bzw. seine eigenen Zwecke verwendet werden. 3 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen muss ein im Voraus definierter Gewinnplan zugrunde liegen. 4 Die Gewinnsumme muss mindestens 50% der Los- oder Kartenverkaufssumme betragen. 5 Die Organisation und Durchführung darf nicht an Dritte ausgelagert werden, die Geldspiele gewerbsmässig organisieren oder durchführen.

§ 7

Kleine Pokerturniere 1 Wer kleine Pokerturniere durchführt sorgt dafür, dass mindestens eine Person, die im Erkennen von spielsuchtgefährdeten Personen angemessen geschult ist, während der ganzen Dauer des Turniers vor Ort anwesend ist.

§ 8

Spielverbot 1 Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen an: a) kleinen Pokerturnieren; b) lokalen Sportwetten. 2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die Einhaltung dieser Vorschrift verantwortlich.

§ 9 IV. Gebühren

Gebührenrahmen 1 Für die Bewilligungserteilung und Aufsicht von Kleinspielen wird eine Gebühr bis Fr. 1'200, in besonderen Fällen bis Fr. 2'000 erhoben.

§ 10 V. Strafen und Verwaltungsmassnahmen

Strafen 1 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungsvorschriften und den gestützt darauf erlassenen Verfügungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. 2 Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vom 22. März 1974 finden sinngemäss Anwendung.

§ 11

Bewilligungsentzug 1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn: a) Tatsachen bekannt werden, auf Grund deren die Bewilligung hätte verweigert werden müssen; b) die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind.

§ 12

Sperre 1 Gegen Veranstalterinnen und Veranstalter, welche die Vorschriften nicht einhalten, unwahre Angaben machen oder verlangte Unterlagen nicht vorweisen, kann eine Sperre von bis zu fünf Jahren verfügt werden. Bundesgesetz Geldspiele: Einführungsgesetz 561.100

§ 13 VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Übergangsbestimmung 1 Hängige Gesuche für Kleinspiele werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach neuem Recht beurteilt.

§ 14

Ausführungsbestimmung 1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften. Schlussbestimmung Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 aufgehoben. Bundesgesetz Geldspiele: Einführungsgesetz 561.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.06.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung KB 27.06.2020 Bundesgesetz Geldspiele: Einführungsgesetz 561.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.06.2020 01.01.2021 Erstfassung KB 27.06.2020

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