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Mittelschulgesetz

St. Gallen · 215.1 · statute

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Contents: 99 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 4 ter
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7 a) Kantonsschule (2.1.1.)
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 11 bis
  14. Art. 12
  15. Art. 13 …* (2.1.2.)
  16. Art. 14
  17. Art. 15
  18. Art. 16
  19. Art. 17
  20. Art. 18
  21. Art. 19
  22. Art. 20 …* (2.1.3.)
  23. Art. 20 bis
  24. Art. 21
  25. Art. 21 bis …* (2.1.4.)
  26. Art. 21 quater Art. 21ter* …
  27. Art. 22
  28. Art. 23
  29. Art. 24
  30. Art. 25
  31. Art. 26
  32. Art. 27
  33. Art. 28
  34. Art. 29
  35. Art. 30 besondere Unterrichtsaktivität erklären.*
  36. Art. 31
  37. Art. 32 bestimmt.*
  38. Art. 33
  39. Art. 34 ausgewertet.*
  40. Art. 35
  41. Art. 36
  42. Art. 36 bis
  43. Art. 36 ter Schüler.*
  44. Art. 37
  45. Art. 38
  46. Art. 39
  47. Art. 40
  48. Art. 41
  49. Art. 42
  50. Art. 43
  51. Art. 44
  52. Art. 45
  53. Art. 47
  54. Art. 48
  55. Art. 49
  56. Art. 50
  57. Art. 51
  58. Art. 52
  59. Art. 53
  60. Art. 54
  61. Art. 55
  62. Art. 56
  63. Art. 57
  64. Art. 57 bis
  65. Art. 58
  66. Art. 59
  67. Art. 60
  68. Art. 62 d) …
  69. Art. 63
  70. Art. 64 V. Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler* (5.)
  71. Art. 65 Schülerinnen und Schüler von Interesse sind.*
  72. Art. 66 nehmen.*
  73. Art. 66 bis mit der Schulleitung Unterrichtsstunden des Kindes besuchen.*
  74. Art. 67
  75. Art. 68
  76. Art. 69 den Schulbesuch abschliessen.*
  77. Art. 69 bis
  78. Art. 70
  79. Art. 71 den Berichten Kenntnis.*
  80. Art. 72
  81. Art. 73
  82. Art. 74
  83. Art. 75
  84. Art. 76 VII. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz (7.)
  85. Art. 77
  86. Art. 78
  87. Art. 79
  88. Art. 80
  89. Art. 81 VIII. Nichtstaatliche Mittelschulen (8.)
  90. Art. 82
  91. Art. 83 der Ausbildung mit staatlichen Schulen sicherzustellen.*
  92. Art. 84
  93. Art. 84 bis VIIIbis. Mittelschulen im Grenzgebiet zum Kanton St.Gallen* (8bis.)
  94. Art. 84 quater
  95. Art. 85 IX. Schlussbestimmungen (9.)
  96. Art. 86
  97. Art. 87
  98. Art. 88
  99. Art. 89

99 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Mittelschulen. 2 Für nichtstaatliche Mittelschulen regelt es die Anerkennung der Abschlusszeugnisse und die Ausrichtung von Staatsbeiträgen. 3 Für Mittelschulen im Grenzgebiet zum Kanton St.Gallen regelt es die Übernahme von Schulgeldern.*

Art. 2

Begriff 1 Mittelschulen nach diesem Gesetz sind: a) Gymnasien; b) Wirtschaftsmittelschulen; bbis)* Informatikmittelschulen; c) Fachmittelschulen; d) … 1 ABl 1979, 1537. 2 Aufgehoben; nGS 25–61 (sGS 111.1). 3 Abgekürzt MSG. nGS 16–17; nGS 25–24; nGS 32–89; nGS 37–68; nGS 43–112. Vom Grossen Rat erlassen am 22. April 1980; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 12. Juni 1980; in Vollzug ab Beginn des Schuljahres 1981/82. nGS 16-17 2 Sie schliessen an die Volksschule an und führen zu einem vom Staat oder vom Bund anerkannten Abschlusszeugnis.

Art. 3

Bildungsauftrag 1 Die Mittelschule bildet die Schülerinnen und Schüler in Zusammenarbeit mit den Eltern zu lebensbejahenden und gemeinschaftsfähigen Menschen, die selbständig denken und arbeiten. Sie wird nach christlichen Grundsätzen geführt. 2 Sie begleitet die Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zu menschlicher Reife. Sie fördert die Entfaltung der Verstandes- und Gemütskräfte durch eingehende Beschäftigung mit wesentlichen Bereichen menschlichen Denkens und Schaffens in Vergangenheit und Gegenwart. 3 Sie bildet die Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit im Rahmen des Rechtsstaates zu verantwortungsbewussten Menschen sowie Bürgerinnen und Bürgern.

Art. 4

Staatliche Mittelschulen a) Bestand 1 Der Staat führt: a) die Kantonsschulen am Burggraben St.Gallen, am Brühl St.Gallen, Heerbrugg, Sargans, Wattwil und Wil; b) … c) … d) … e) … 2 Er kann eine Maturitätsschule für Erwachsene führen. Führt er die Schule mit anderen Kantonen oder Staaten, so schliesst die Regierung eine Vereinbarung ab. Art. 4bis* abis) Zuteilung von Schülerinnen und Schülern 1 Zur Bildung ausgeglichener Klassen oder zur angemessenen räumlichen Auslastung kann das zuständige Departement Schülerinnen und Schüler den Kantonsschulen zuteilen.

Art. 4 ter

…

Art. 5

b) Schulgelder und Gebühren 1 Der Unterricht ist für Schülerinnen und Schüler mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen unentgeltlich. 2 Die Regierung bestimmt durch Verordnung: a) die Gebühren für die Einschreibung, den Besuch des freiwilligen Musikunterrichts, die Abschlussprüfung und Dienstleistungen für die Schülerinnen und Schüler; b) das Schulgeld, das: 1. Schülerinnen und Schüler ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen bezahlen; 2. Schulgemeinden für Schülerinnen und Schüler bezahlen, die sich in ihrem Gebiet aufhalten und das Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen besuchen. 3 Schulgelder und Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zur staatlichen Leistung stehen.

Art. 6

c) Beiträge an Verpflegungseinrichtungen 1 Der Staat kann Beiträge an den Betrieb von Verpflegungseinrichtungen der Mittelschulen gewähren. II. Schulen (2.) …* (2.1.)

Art. 7 a) Kantonsschule (2.1.1.)

Lehrgänge 1 Die Mittelschule umfasst: a) das Gymnasium; b) die Wirtschaftsmittelschule; bbis)* die Informatikmittelschule; c) die Fachmittelschule. 2 An der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen kann zusätzlich ein Untergymnasium geführt werden. 3 Die Regierung bestimmt, welche Angebote an einer Kantonsschule geführt werden.

Art. 8

Aufgabe und Ausbildungsdauer a) Untergymnasium 1 Das Untergymnasium bereitet auf das Gymnasium vor. 2 Es umfasst das siebte und achte Jahr der Volksschule.

Art. 9

b) Gymnasium 1 Das Gymnasium bereitet auf das Hochschulstudium vor. 2 Es schliesst an die zweite Sekundarklasse oder das Untergymnasium an, umfasst vier Jahreskurse und führt zur Maturitätsprüfung nach den Vorschriften des Bundes sowie der Kantone. 3 Die Maturitätsprüfung wird am Ende des vierten Jahreskurses durchgeführt.

Art. 10

c) Wirtschaftsmittelschule 1 Die Wirtschaftsmittelschule bereitet auf Berufe und höhere Ausbildungen, insbesondere in den Bereichen Wirtschaft und Dienstleistung, vor. 2 Sie schliesst an die dritte Sekundarklasse an, umfasst vier Jahreskurse samt Praktikum und Sprachaufenthalten und führt zur Diplomprüfung nach den Vorschriften des Bundes über die Berufsmaturität. Art. 10bis* cbis) Informatikmittelschule 1 Die Informatikmittelschule bereitet auf Berufe und höhere Ausbildungen, insbesondere im Bereich Wirtschaftsinformatik, vor. 2 Sie schliesst an die dritte Sekundarklasse an, umfasst vier Jahreskurse einschliesslich Praktikum und führt zur Diplomprüfung nach den Vorschriften des Bundes über die Berufsmaturität.

Art. 11

d) Fachmittelschule 1 Die Fachmittelschule bereitet auf eine höhere Ausbildung, insbesondere in den Bereichen Pädagogik, Soziales, Musik, Gestaltung und Gesundheit, vor. 2 Sie schliesst an die dritte Sekundarklasse an, umfasst drei bis vier Jahreskurse und führt zur Abschluss- und zur Fachmaturitätsprüfung nach den Vorschriften über den Fachmittelschulabschluss und die Fachmaturität.

Art. 11 bis

Freiwilliger Instrumental- und Vokalunterricht 1 Die Mittelschulen bieten für Schülerinnen und Schüler freiwilligen Instrumental- und Vokalunterricht an. Sie ermöglichen den Zugang zum freiwilligen Instrumental- und Vokalunterricht auch Schülerinnen und Schülern der kantonalen Berufsfachschulen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen. 2 Die Gebühr richtet sich nach Art. 12a des Bundesgesetzes über die Kulturförderung vom 11. Dezember 20094. 4 SR 442.1.

Art. 12

…

Art. 13 …* (2.1.2.)

…

Art. 14

…

Art. 15

…

Art. 16

…

Art. 17

…

Art. 18

…*

Art. 19

…

Art. 20 …* (2.1.3.)

…

Art. 20 bis

…

Art. 21

…

Art. 21 bis …* (2.1.4.)

…

Art. 21 quater Art. 21ter* …

… 2. Schulleitung (2.2.)

Art. 22

Rektorin oder Rektor a) Zuständigkeit 1 Die Rektorin oder der Rektor leitet die Mittelschule, soweit nicht Gesetz, Verordnung oder Reglement etwas anderes bestimmen. 2 Leitungsaufgaben sind insbesondere: a) Sicherstellung der Schulentwicklung und der Schulqualität; b) Personalführung; c) Vertretung der Schule nach aussen; d) Erlass der Hausordnung.

Art. 23

b) Führungsstruktur 1 Die Rektorin oder der Rektor legt die Führungsstruktur fest. Diese regelt insbesondere Aufgaben und Zuständigkeiten von Rektorin oder Rektor, Prorektorinnen und Prorektoren, Rektoratskommission und anderen Kommissionen. 2 Die Führungsstruktur bedarf der Genehmigung des Bildungsrates.*

Art. 24

Rektoratskommission 1 Die Rektorin oder der Rektor sowie die Prorektorinnen und Prorektoren bilden die Rektoratskommission. Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz. 2 Die Rektoratskommission erfüllt die ihr durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben. Sie berät die Rektorin oder den Rektor in allen wichtigen Fragen. 3 Sie kann den Aufsichtsorganen Anträge in Schulangelegenheiten unterbreiten.

Art. 25

Wahl 1 Der Bildungsrat wählt die Rektorin oder den Rektor. Die Wahl bedarf der Genehmigung der Regierung.* 2 Die Rektorin oder der Rektor wählt die Prorektorinnen und Prorektoren. Rektoratskommission und Konvent sind vorschlagsberechtigt. Die Wahl bedarf der Genehmigung des Bildungsrates.* 3 Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Amtsdauer beginnt am 1. August des Jahres, in dem die Amtsdauer des Bildungsrates beginnt.*

Art. 26

Verwaltung 1 In der Verwaltung der Schule wird die Rektorin oder der Rektor in der Regel von einer Verwalterin oder einem Verwalter unterstützt. Dieser oder diesem untersteht das Verwaltungs- und das Hilfspersonal.

Art. 27

Rektorenkonferenz 1 Die Rektorinnen und Rektoren der staatlichen Mittelschulen bilden die kantonale Rektorenkonferenz. 2 Die Rektorenkonferenz behandelt zuhanden der zuständigen Behörden unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Konvente Schulangelegenheiten, die mehrere Mittelschulen betreffen. Sie dient insbesondere der Koordination unter den Schulen sowie der Vorbereitung der Lehrpläne in Zusammenarbeit mit den Fachgruppen. 3 Der Bildungsrat erlässt durch Reglement Vorschriften über Organisation und Aufgaben.* 3. Schulbetrieb (2.3.)

Art. 28

Schulzeit 1 Das Schuljahr umfasst zwei Semester mit zusammen wenigstens 39 Schulwochen. Es beginnt mit dem ersten Semester am 1. August. Das zweite Semester beginnt am 1. Februar. 2 Der Bildungsrat setzt den Unterrichtsbeginn im Semesters fest.*

Art. 29

Schulferien 1 Die Schulferien betragen gesamthaft höchstens 13 Wochen. Sie dürfen ununterbrochen nicht mehr als sechs Wochen dauern.* 2 Sie werden vom Bildungsrat festgesetzt.* 3 Die Rektorin oder der Rektor kann während der gesamten Ausbildungsdauer höchstens acht Wochen Schulferien zu zusätzlicher Schulzeit für obligatorische

Art. 30 besondere Unterrichtsaktivität erklären.*

Lehrpläne a) im Allgemeinen 1 Die Lehrpläne bestimmen Unterrichtsfächer, Lehrziele, Lehrinhalte und Lektionenzahl der Fächer. 2 Sie werden vom Bildungsrat erlassen und bedürfen der Genehmigung der Regierung.*

Art. 31

b) Religionsunterricht 1 Lehrziele und Lehrinhalte des Religionsunterrichtes werden durch die Behörden der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften

Art. 32 bestimmt.*

Lehrmittel 1 Der Bildungsrat kann auf Vorschlag oder nach Anhören der Rektorenkonferenz für einzelne Fächer die verbindlichen oder die zugelassenen Lehrmittel bezeichnen.*

Art. 33

Schulversuche 1 Abweichend vom Lehrplan können an einzelnen Mittelschulen Schulversuche durchgeführt werden. Sie dürfen das Erreichen der Lehrziele nicht gefährden. 2 Der Bildungsrat ordnet die Versuche an. Sie werden befristet, überwacht und

Art. 34 ausgewertet.*

Zeugnis 1 Am Ende des Semesters oder des Schuljahres werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einem Zeugnis mit Noten bewertet.

Art. 35

Reglemente des Bildungsrates* 1 Reglemente des Bildungsrates ordnen Aufnahme, Beförderung, Übertritt und Abschlussprüfung. Rektorenkonferenz und Konvente werden vor Erlass angehört.* 2 Für die Aufnahme ist die Beurteilung der Schülerin oder des Schülers durch die bisherigen Lehrpersonen zu berücksichtigen. 3 Die Vorschriften über die Aufnahme bedürfen der Genehmigung der Regierung.

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