Schulordnung
1 Die Schulordnung enthält ergänzende Vorschriften über den Schulbetrieb sowie
über Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten.
2 Sie wird von der Rektoratskommission erlassen und bedarf der Genehmigung
des zuständigen Departementes.
4. Betreuung der Schülerinnen und Schüler* (2.4.)
Art. 36 bis
Beratung und Betreuung
1 Die Schule sorgt für eine angemessene Beratung und Betreuung der Schülerinnen
und Schüler.
2 Vorbehalten bleibt die elterliche Sorge für nicht volljährige Schülerinnen und
Art. 36 ter Schüler.*
Spezifische Massnahmen
1 Schülerinnen und Schüler mit Behinderung können durch spezifische Massnahmen gefördert werden.
2 Der Kanton sorgt für den Transport von Schülerinnen und Schülern, die aus behinderungsbedingten Gründen einen unzumutbaren Schulweg haben.
3 Die zuständige Stelle des Staates bewilligt die Massnahmen nach Abs. 1 dieser Bestimmung auf Antrag der Rektorin oder des Rektors.
Art. 37
…
Art. 38
…
Art. 39
…
Art. 40
…
III. Schülerinnen und Schüler* (3.)
1. Schulbesuch (3.1.)
Art. 41
Pflicht
1 Die Schülerin oder der Schüler ist zum Besuch der obligatorischen und der
gewählten Fächer sowie der obligatorischen Schulanlässe verpflichtet.
Art. 42
Reglemente über Absenzen, Dispensation und Urlaub
1 Reglemente der Rektoratskommission ordnen Absenzen, Dispensation und Urlaub. Der Konvent wird vor Erlass angehört.
2 Die Reglemente bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes.
Art. 43
Vorzeitiger Austritt
1 Der vorzeitige Austritt aus der Mittelschule bedarf der schriftlichen Erklärung:
a)* der Person, der die elterliche Sorge über die nicht volljährige Schülerin oder
den nicht volljährigen Schüler zukommt;
b)* der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers.
2 Bei vorzeitigem Austritt besteht Anspruch auf eine Bestätigung über den Schulbesuch.
2. Rechte und Pflichten (3.2.)
Art. 44
Grundsatz
1 Die Schülerin oder der Schüler hat die Vorschriften der Schulordnung zu beachten und sich in Schule und Öffentlichkeit anständig und rücksichtsvoll zu verhalten.
2 Sie oder er ist berechtigt, ihre oder seine Glaubensansichten und politischen
Auffassungen im Rahmen der verfassungsmässigen Freiheitsrechte zu vertreten.
Sie oder er hat Lehrpersonen sowie Mitschülerinnen und -schüler als Persönlichkeiten zu achten und verletzende Äusserungen zu unterlassen.
Art. 45
Mitwirkung
a) der Schülerin oder des Schülers
1 Die Schülerin oder der Schüler hat das Recht, allein oder mit anderen Schülerinnen und Schülern Beschwerden, Anfragen und Anregungen zu Schulfragen einzureichen. Beschwerden sind schriftlich abzufassen.
Art. 46* b) der Schülerorganisation
1 Die Gesamtheit der Schülerinnen und Schüler einer Schule kann die Schülerorganisation bilden. Diese ist gegründet, wenn in einer schriftlichen Abstimmung in
den Klassen die Mehrheit der gültig Stimmenden und wenigstens ein Drittel aller
Schülerinnen und Schüler zugestimmt haben.
2 Die Schülerorganisation ist berechtigt, Anfragen und Anträge zu Schulangelegenheiten einzureichen sowie an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Sie
wird beim Erlass der Schulordnung angehört.
3 Sie kann in den Schulorganen mitwirken, wenn die Führungsstruktur es vorsieht.
Art. 47
Disziplinarordnung
1 Disziplinarfehler sind:
a) Vernachlässigung von Pflichten;
b) Verletzung der Schulordnung;
c) Verhalten in Schule und Öffentlichkeit, das mit der Zugehörigkeit zur Mittelschule nicht vereinbar ist.
2 Als schwerste Disziplinarmassnahme kann verfügt werden:
1. von der Rektoratskommission die befristete Androhung des Ausschlusses von
der Schule;
2. vom zuständigen Departement der Ausschluss von der Schule.
3 Die Disziplinarmassnahme einer Geldleistung beträgt höchstens Fr. 100.–.
IV. Lehrperson* (4.)
1. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses* (4.1.)
Art. 48
Anstellungsarten
1 Unterricht erteilen Lehrpersonen mit unbefristetem oder befristetem Arbeitsverhältnis.
2 Das befristete Arbeitsverhältnis wird für längstens ein Jahr begründet. Erneuerung ist möglich.
3 Lehrpersonen mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis können zur Hauptlehrperson gewählt werden. Die Regierung bestimmt die Voraussetzungen der Wahl
durch Verordnung.
Art. 49
Lehrvoraussetzungen
1 Voraussetzung für die Begründung des Arbeitsverhältnisses ist neben der stufengemässen methodisch-didaktischen Eignung in der Regel ein abgeschlossenes
Hochschulstudium, eine vergleichbare künstlerische Ausbildung oder eine entsprechende Fachausbildung.
Art. 50
Ausschreibung
1 Neuzubesetzende Stellen für Lehrpersonen werden öffentlich ausgeschrieben.
Art. 51
Arbeitsverhältnis*
1 Die Rektorin oder der Rektor und die Lehrperson begründen das Arbeitsverhältnis durch schriftlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Für die Religionslehrpersonen haben die kirchlichen Behörden das Vorschlagsrecht. Die Anstellung bedarf
der Genehmigung der zuständigen Stelle des Staates.
2 Das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsverhältnis
kann unter Beachtung einer dreimonatigen Frist auf das Ende eines Semesters gekündigt werden.
Art. 52
…
Art. 53
…*
Art. 54
…
Art. 55
Ergänzende Vorschriften
1 Für das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen sowie der Inhaberinnen und der Inhaber von Schulämtern gilt das Personalgesetz vom 25. Januar 20115, soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt.
2. Rechte und Pflichten (4.2.)
Art. 56
Lehr- und Erziehungspflicht
1 Die Lehrperson ist verpflichtet, den Unterricht nach den Vorschriften der Gesetzgebung, des Lehrplans und den Weisungen der Schulbehörden zu führen sowie durch erzieherische Tätigkeit die Erfüllung des Bildungsauftrags zu fördern.
Sie hat die Schülerin und den Schüler als Persönlichkeit zu achten und verletzende
Äusserungen zu unterlassen.
2 Die Methodenfreiheit ist innerhalb des Lehrplans gewährleistet.
Art. 57
Pflichtpensum und Funktionszulagen
1 Die Regierung setzt die Zahl der Pflichtlektionen und Entlastung von Lektionen
für Hauptlehrpersonen und Inhaberinnen und Inhaber von Schulämtern sowie
Funktionszulagen durch Verordnung fest.
Art. 57 bis
Berufsauftrag
1 Der Bildungsrat erlässt den Berufsauftrag.*
Art. 58
Zusätzliche Aufgaben
1 Die Lehrperson ist verpflichtet, zusätzliche Aufgaben, die Bildungsauftrag oder
Schulbetrieb erfordern, nach Weisung der Schulleitung zu übernehmen.
2 Sie ist verpflichtet, an Schulveranstaltungen ohne zusätzliche Entschädigung mitzuwirken und Aufgaben zu übernehmen, für die keine Zulagen ausgerichtet werden.
3 Wichtige Gründe entbinden von der Verpflichtung.
Art. 59
Fortbildung
1 Die Lehrperson ist zu fachlicher und pädagogischer Fortbildung berechtigt und
verpflichtet.
2 Der Staat gewährt Beiträge.
5 sGS 143.1.
Art. 60
Mitwirkung
a) Konvent
1. Zusammensetzung
1 Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsverhältnis bilden den Konvent der Mittelschule.
2 Der Konvent wird von der Rektorin oder vom Rektor einberufen und geleitet.
Ein Drittel der Mitglieder kann die Einberufung verlangen.
Art. 61* 2.) Zuständigkeit
1 Der Konvent:
a) nimmt Stellung zu Schulangelegenheiten;
b) lässt sich zu Lehrplänen, zu Reglementen und zur Schulordnung vernehmen;
c) unterbreitet Vorschläge für die Wahl der Prorektorinnen und der Prorektoren;
Art. 62 d) …
b) Konferenzen
1 Zur Behandlung besonderer Angelegenheiten einer Abteilung oder einer Klasse
bilden die Lehrpersonen Abteilungs- oder Klassenkonferenzen.
2 Sie organisieren sich selbst. Vorbehalten bleiben Vorschriften des Bildungsrates.*
Art. 63
c) Fachgruppen
1 Die Lehrpersonen eines oder mehrerer Fächer schliessen sich zu Fachgruppen
zusammen, bei Bedarf auch innerhalb einzelner Schulen.
2 Die Fachgruppen behandeln besondere Fragen ihres Fachs zuhanden der Rektorenkonferenz oder der Schulleitung. Sie organisieren sich selbst.
Art. 64 V. Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler* (5.)
Zusammenarbeit Schule und Eltern nicht volljähriger Schülerinnen
und Schüler*
1 Schule und Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen.*
2 Die Schule informiert in geeigneter Weise über wichtige Schulangelegenheiten,
über besondere Schulanlässe und über Fragen, die für die Eltern nicht volljähriger
Art. 65 Schülerinnen und Schüler von Interesse sind.*
Auskunft über Leistung und Verhalten
1 Schulleitung und Lehrpersonen informieren die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler und geben ihnen Gelegenheit zur Aussprache, wenn Leistung
oder Verhalten des Kindes zu Bemerkungen Anlass gibt.*
2 Die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler können Auskunft über
Leistung und Verhalten des Kindes verlangen und in dessen Arbeiten Einsicht
Art. 66 nehmen.*
Besuchsrecht
1 Die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler können nach Absprache
Art. 66 bis mit der Schulleitung Unterrichtsstunden des Kindes besuchen.*
Mitwirkungspflicht und Ordnungsbusse
1 Die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler stehen den Lehrpersonen
und Schulleitungsmitgliedern für Gespräche und weitere Kontakte zur Verfügung.
Sie informieren über die Schülerin oder den Schüler und die Familie, soweit es der
Bildungsauftrag erfordert.*
2 Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler, welche die Schülerin oder
den Schüler nicht zum Unterrichtsbesuch anhalten, können auf Antrag der Rektorin oder des Rektors vom zuständigen Departement verwarnt oder gebüsst werden. Die Ordnungsbusse beträgt je versäumter Schulhalbtag wenigstens Fr. 200.–,
insgesamt höchstens Fr. 1000.–.*
VI. Behörden (6.)
1. Regierung* (6.1.)
Art. 67
Stellung
1 Die oberste Leitung der Mittelschulen obliegt der Regierung.*
Art. 68
Vereinbarungen
1 Die Regierung kann mit anderen Kantonen oder Staaten Vereinbarungen über
Art. 69 den Schulbesuch abschliessen.*
…
Art. 69 bis
Gesundheitspolizeiliche Massnahmen
1 Im Fall einer besonderen oder ausserordentlichen Lage nach Art. 6 oder 7 des
eidgenössischen Epidemiengesetzes vom 28. September 20126 ordnet die Regierung befristete und gesamtkantonal geltende gesundheitspolizeiliche Massnahmen
in den Mittelschulen zur Abwehr und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
und anderer Gefährdungen der Gesundheit an.
2. Bildungsrat* (6.2.)
Art. 70
Stellung und Aufgaben
1 Der Bildungsrat leitet und beaufsichtigt die Mittelschulen.*
2 …*
2bis Neben den durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben obliegt ihm
die strategische Schulentwicklung im Sinn des Staatsziels zur Bildung7 und des Bildungsauftrags nach Art. 3 dieses Gesetzes.*
3 Er arbeitet in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Kantons Steuerungswissen in Monitoringberichten auf. Regierung und Kantonsrat nehmen von
Art. 71 den Berichten Kenntnis.*
…
Art. 72
Fachkommissionen
1 Für besondere Aufgaben kann der Bildungsrat Fachkommissionen bestellen.*
3. Aufsichtskommission (6.3.)