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Finanzhaushaltsverordnung

Basel-Landschaft · 310.11 · ordinance

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Contents: 67 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7 vom 9. April 20134). *
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20 vor dessen 31. Dezember vom Regierungsrat bewilligt werden. *
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23 (§ 17–21a). *
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31 § 30 Umlagen (
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36 d. den massgeblichen Ausgabenbetrag gemäss
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41 Vorbehalten bleibt
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48 Entsprechende Anträge sind zu begründen. *
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58 die Ausnahmen im Handbuch Finanz- und Rechnungswesen fest. *
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67

67 provisions

§ 1

Regelungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) vom 1. Juni 20172).

§ 2

Mittelfristiger Ausgleich (§ 4 Abs. 1 und 3 FHG) 1 Für den mittelfristigen Ausgleich sind massgebend: a. die letzten 3 abgeschlossenen Rechnungsjahre; b. das laufende Rechnungsjahr in Form des beschlossenen Budgets; c. die folgenden 4 Jahre des Aufgaben- und Finanzplans (AFP). 2 Eine voraussichtlich stärker wachsende Wirtschaft liegt vor, wenn im Frühjahr die Prognose für das reale Bruttoinlandprodukt der Schweiz um mindestens 0,5 Prozentpunkte über dessen Trendwachstum liegt. 3 Das Trendwachstum entspricht dem durchschnittlichen Wachstum der letzten 10 Jahre.

§ 3

Sicherung des Eigenkapitals (§ 5 Abs. 2 und 3 FHG) 1 Massgebliches Eigenkapital ist das im letzten Jahresbericht ausgewiesene Eigenkapital per Jahresende. 2 Die Abtragung des Fehlbetrags des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. AFP-Jahr und wird als Aufwand in den AFP eingestellt. 1) SGS 100 2) SGS 310 2 310.11 2 Steuerung von Aufgaben und Finanzen 2.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 4

Controlling (§ 10 Abs. 4 FHG) 1 Die Linienvorgesetzten stellen im Controlling-Prozess die Verlässlichkeit der Zahlen und Kommentare sowie die Einhaltung der finanziellen Vorgaben und Termine sicher. § 4a * Angabe finanzieller Auswirkungen 1 Vorlagen an den Landrat und Anträge an den Regierungsrat, die finanzielle Folgen auslösen können und keine Ausgabenbeschlüsse umfassen, müssen folgende Angaben enthalten: a. voraussichtliche Mehr- oder Minderausgaben sowie voraussichtliche Minder- oder Mehreinnahmen; b. Auswirkungen auf den Aufgaben- und Finanzplan sowie auf den Stellenplan; c. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sowie Risiken für den kantonalen Finanzhaushalt.

§ 5

Finanzhaushaltsrechtliche Prüfung (§ 12 Abs. 1 FHG) 1 Die Direktionen schicken ihre Vorlagen, welche finanzielle Folgen auslösen können, erst in den Mitbericht, nachdem sie intern die Einhaltung der finanzhaushaltsrechtlichen Vorgaben sichergestellt haben. * 2 Die Finanz- und Kirchendirektion führt die finanzhaushaltsrechtliche Prüfung gemäss der Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren vom 16. Mai 20063) durch. * 3 Sie prüft Vorlagen, die landrätliche Kommissionen erarbeitet und ihr zur finanzhaushaltsrechtlichen Prüfung überwiesen haben, innerhalb von 15 Arbeitstagen. Vor ihrer Stellungnahme nimmt sie Rücksprache mit der fachlich betroffenen Direktion.

§ 6

Risikomanagement (§ 13 FHG) 1 Für das Risikomanagement gilt die Verordnung über das Risikomanagement

§ 7 vom 9. April 20134). *

Internes Kontrollsystem (§ 14 FHG) 1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen. 3) SGS 140.31 4) SGS 140.16 3 310.11 2 Die kantonalen Behörden sind verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ihren Zuständigkeitsbereichen. 2.2 Aufgaben- und Finanzplan (AFP)

§ 8

Aufgaben und Indikatoren (§ 17 Abs. 1 Bst. c FHG) 1 Pro Organisationseinheit gemäss § 21 Abs. 2 und 3 FHG sowie pro Fonds gemäss Anhang II werden je 2–6 Aufgaben aufgelistet, welche mindestens 80 % der Gesamtausgaben der Organisationseinheit ausmachen. 2 Jeder Aufgabe ist mindestens 1 für die Steuerung der Kosten und Leistungen relevanter Indikator zuzuweisen. Dieser bildet die Entwicklung des Umfangs, des Preises oder der Qualität der zu erbringenden Aufgabenerfüllung ab. 3 Zugeordnete Indikatoren werden überjährig beibehalten und nur bei veränderten Verhältnissen oder bei erwiesener Unzweckmässigkeit geändert.

§ 9

Planungsvorgaben (§ 18 Abs. 1 FHG) 1 Die Finanz- und Kirchendirektion unterbreitet dem Regierungsrat die Planungsvorgaben für den AFP zum Beschluss. 2 Für die Vorgaben sind insbesondere der aktuelle AFP, der Jahresabschluss, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie bedeutende gesellschaftliche Entwicklungen massgebend. 3 Die Direktionen und die Landeskanzlei sind bei der Erarbeitung des sie betreffenden Teils des AFP an die Vorgaben gebunden.

§ 10

Erstellung (§ 18 Abs. 1 FHG) 1 Die kantonalen Behörden liefern der Finanz- und Kirchendirektion die Texte und Zahlen für den AFP in der vorgesehenen Form und innerhalb der anberaumten Frist. 2 Die Finanz- und Kirchendirektion erstellt den Entwurf des AFP. 3 Sie unterbreitet dem Regierungsrat den 1. Entwurf des AFP bis spätestens Ende Juni zur 1. Lesung sowie den überarbeiteten Entwurf des AFP bis spätestens Ende September zur Verabschiedung an den Landrat.

§ 11

Proportionale Kürzungen (§ 19 FHG) 1 Die Finanz- und Kirchendirektion erarbeitet die Vorgaben für die proportionalen Kürzungen bei: a. den Direktionen und der Landeskanzlei und legt sie dem Regierungsrat zum Beschluss vor; b. den übrigen kantonalen Behörden, bespricht sie mit diesen und legt sie dem Regierungsrat zum Beschluss vor. 4 310.11 2 Die Direktionen und die Landeskanzlei haben die beschlossenen Vorgaben im AFP umzusetzen und legen die entsprechenden Kürzungen mit den dafür erforderlichen Änderungen der Rechtsgrundlagen samt deren Umsetzungszeitplan vor. 3 Die übrigen kantonalen Behörden setzen die beschlossenen Vorgaben im Rahmen ihres übergeordneten Auftrags um und wirken am Verfahren gemäss Abs. 2 mit.

§ 12

Überweisung (§ 18 Abs. 1 FHG) 1 Der Regierungsrat überweist dem Landrat den AFP bis Ende September. 2.3 Budget

§ 13

Budget (§ 20 Abs. 1 FHG) 1 Die Jährlichkeit des Budgets entspricht dem Kalenderjahr. 2 Für das Budget gelten die Grundsätze der Rechnungslegung sowie die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze sinngemäss.

§ 14

Kleinere Organisationseinheiten (§ 21 Abs. 3 FHG) 1 Die kleineren Organisationseinheiten und die Spezialfinanzierungen, für welche Budgetkredite gelten, sind im Anhang I festgelegt.

§ 15

Unerlässliche Ausgaben (§ 23 Abs. 2 FHG) 1 Unerlässliche Ausgaben sind insbesondere: a. Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die Wiederbesetzung vakanter Stellen; b. Ausgaben, die sich aus Verträgen jeglicher Art sowie aus Gerichtsurteilen ergeben; c. Ausgaben, für welche die Voraussetzungen einer Kreditüberschreitung gemäss § 26 Abs. 1 Bst. a und b FHG erfüllt sind; d. weitere Ausgaben, wenn ohne ihre Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde.

§ 16

Kreditsperre (§ 24 Abs. 1 FHG) 1 Eine Kreditsperre bezeichnet die betroffenen Budgetpositionen sowie den Umfang der Sperrung. 5 310.11

§ 17

Nachtragskredit (§ 25 FHG) 1 Der Regierungsrat beantragt dem Landrat die Nachtragskredite jeweils nach dem 1. und nach dem 2. Quartal in einer Sammelvorlage. 2 Die Vorsteherinnen und Vorsteher der kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. c–h FHG melden der Finanz- und Kirchendirektion die Nachtragskreditbegehren mit den Angaben gemäss § 18 innert der von ihr angegebenen Frist. 3 Die Finanz- und Kirchendirektion ist zuständig für den Antrag an den Regierungsrat für die Verabschiedung der Sammelvorlage an den Landrat und unterbreitet ihm alle von den Direktionen und der Landeskanzlei gemeldeten Nachtragskreditbegehren und alle von den kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. e–h FHG gestellten Nachtragskreditanträge. * 4 In den Beratungen des Landrats werden die Nachtragskreditanträge von der sachlich betroffenen kantonalen Behörde gemäss § 2 Abs. 2 Bst. c–h FHG vertreten. *

§ 18

Nachtragskreditanträge (§ 25 FHG) 1 Ein Nachtragskreditantrag umfasst mindestens folgende Angaben: a. * sachlich betroffene Dienststelle oder kleinere Organisationseinheit gemäss § 21 Abs. 3 FHG; b. * Kontierungsobjekt und Kontonummer; c. * bereits bewilligter Budgetkredit; d. * Höhe des Nachtragskredits; e. * Ursache des erhöhten Kreditbedarfs; f. * geprüfte oder bereits vorgenommene Kompensationen; g. allfällige Veränderung der Leistung.

§ 19

Kreditüberschreitung (§ 26 FHG) 1 Die Finanz- und Kirchendirektion ist zuständig für den Antrag an den Regierungsrat für Kreditüberschreitungen. Sie unterbreitet sie ihm 3-mal jährlich in einem Sammelantrag. 2 Die Vorsteherinnen und Vorsteher der kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. c und d FHG melden der Finanz- und Kirchendirektion die Kreditüberschreitungsbegehren mit den Angaben gemäss § 20 innert der von ihr angegebenen Frist. * 3 Die kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. c und d FHG sind zuständig für den Antrag an den Regierungsrat für Kreditüberschreitungen, wenn deren Unterbreitung im Sammelantrag aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist. Sie reichen den Antrag der Finanz- und Kirchendirektion vorgängig zur finanzhaushaltsrechtlichen Prüfung gemäss § 12 Abs. 1 FHG ein. * 6 310.11 4 Kreditüberschreitungen sind nur zulässig, wenn sie für das betreffende Jahr

§ 20 vor dessen 31. Dezember vom Regierungsrat bewilligt werden. *

Kreditüberschreitungsanträge (§ 26 FHG) 1 Ein Kreditüberschreitungsantrag umfasst mindestens folgende Angaben: a. * Begründung gemäss § 26 Abs. 1 FHG; b. * sachlich betroffene Dienststelle oder kleinere Organisationseinheit gemäss § 21 Abs. 3 FHG; c. * Kontierungsobjekt und Kontonummer; d. * bereits bewilligter Budgetkredit; e. * Höhe der Kreditüberschreitung; f. * Ursache des erhöhten Kreditbedarfs; g. * geprüfte oder bereits vorgenommene Kompensationen; h. allfällige Veränderung der Leistung. 2 Kreditüberschreitungsanträge, die mit der Geringfügigkeit gemäss § 26 Abs. 1 Bst. c FHG begründet sind, können bewilligt werden, wenn sie weniger als CHF 200‘000.– und weniger als 10 % des jeweiligen Budgetkredits betragen.

§ 21

Kreditübertragung (§ 27 Abs. 2 FHG) 1 Die Finanz- und Kirchendirektion ist zuständig für den Antrag an den Regierungsrat für Kreditübertragungen. Sie unterbreitet sie ihm einmal jährlich in einem Sammelantrag. 2 Die Vorsteherinnen und Vorsteher der kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. c und d FHG melden der Finanz- und Kirchendirektion die Kreditübertragungsbegehren innert der von ihr angegebenen Frist. * 3 Kreditübertragungsanträge, die weniger als CHF 50‘000.– betragen, werden nicht bewilligt. * § 21a * Kreditüberschreitungen und -übertragungen der Gerichte, des Ombudsman, der Finanzkontrolle und der Aufsichtsstelle Datenschutz 1 Für die Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. f–h FHG gilt: a. für die Kreditüberschreitungen § 26 Abs. 1 FHG und § 19 Abs. 4 je sinngemäss; b. für die Kreditüberschreitungsanträge § 20 sinngemäss; c. für die Kreditübertragungen § 27 Abs. 2 FHG und § 21 Abs. 3 je sinngemäss. 7 310.11 2 Die Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. e–h FHG melden der Finanz- und Kirchendirektion beschlossene Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen innert der von ihr angegebenen Fristen. 2.4 Weitere Bestimmungen

§ 22

Stellenpläne 1 Der Regierungsrat erlässt jährlich einen Stellenplan und legt darin die Personalstellen der Direktionen und der Landeskanzlei in Vollzeitstellenäquivalenten fest. Er ergänzt ihn mit den Personalstellen, die vom Landrat beschlossen worden sind. 2 Die kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. e–h FHG erlassen für ihren Bereich jährlich einen Stellenplan im Sinne von Abs. 1. Sie bringen ihre Stellenpläne dem Regierungsrat zur Kenntnis. 3 Die Stellenpläne korrespondieren mit den Budgetkrediten für den Personalaufwand. 4 Sie dürfen im Budgetjahr im Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden. Davon ausgenommen sind die Stellen für die Lehrpersonen, für das Reinigungspersonal sowie die vom Bund zu Vollkosten refinanzierten Stellen des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit. * 5 Die Termine und Prozesse für die unterjährige Steuerung des Stellenplans orientieren sich an jenen für die unterjährige Steuerung der Budgetkredite

§ 23 (§ 17–21a). *

Steuerungsbericht 1 Für die unterjährige Steuerung wird nach dem 1., 2. und 3. Quartal je ein Bericht erstellt (Steuerungsberichte I, II bzw. III). 2 Die Steuerungsberichte I und II umfassen folgende Elemente: a. * voraussichtliche Entwicklung des Finanzhaushalts (Erwartungsrechnung); b. * die Nachtragskreditbegehren der sachlich betroffenen Direktionen; c. * die Kreditüberschreitungsbegehren der sachlich betroffenen Direktionen; d. verwaltungsinterne Massnahmen zum Finanzhaushalt. 3 Der Steuerungsbericht III umfasst die Elemente gemäss Abs. 2 ohne Bst. b. 4 Die Steuerungsberichte werden von der Finanz- und Kirchendirektion erstellt. Die kantonalen Behörden liefern ihr die Texte und Zahlen in der vorgesehenen Form sowie in der von ihr angegebenen, angemessenen Frist. 5 Die Finanz- und Kirchendirektion unterbreitet die Steuerungsberichte dem Regierungsrat. 8 310.11

§ 24

Jahresbericht (§ 28 FHG) 1 Die kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. c–h FHG unterbreiten ihre Angaben für den Jahresbericht des Regierungsrats jeweils bis spätestens Ende Februar der Finanz- und Kirchendirektion. 2 Die Finanz- und Kirchendirektion unterbreitet den Jahresbericht jeweils bis spätestens Ende April dem Regierungsrat zur Verabschiedung an den Landrat.

§ 25

Leistungsaufträge (§ 29 FHG) 1 Der Regierungsrat regelt die Ausgestaltung der Leistungsaufträge in einem Konzept. * 2 Die Leistungsaufträge werden jährlich auf ihre Aktualität überprüft und bei Bedarf angepasst. * § 25a * Festsetzung von Gebühren (§ 9 FHG) 1 Bei der Festsetzung der Gebühren ist zu berücksichtigen, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (Kostendeckungsprinzip). 2 Die zu berücksichtigenden Kosten eines Verwaltungszweigs bestehen aus: a. den geplanten laufenden Ausgaben; b. Aufwendungen für angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven. 3 Sind die Kosten einer einzelnen Leistung nicht ermittelbar, so sind die Kosten des ganzen Verwaltungszweigs, maximal jedoch diejenigen des jeweiligen Profit-Centers gemäss AFP, massgebend. 4 Steht eine nach Abs. 1 festgesetzte Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung, ist sie stattdessen nach diesem objektiven Wert festzusetzen (Äquivalenzprinzip). 5 Der Regierungsrat kann in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Befreiungen und Ausnahmen von der Gebührenpflicht in der Verordnung regeln. 6 Die Gebühren fallen an die Staatskasse, sofern keine besondere gesetzliche Zweckbestimmung vorgesehen ist. § 25b * Überprüfung von Gebühren (§ 9 FHG) 1 Die Dienststellen und die Landeskanzlei überprüfen die erhobenen Gebühren im Hinblick auf die Deckung der entsprechenden Kosten in folgender Periodizität: a. bei Gebühreneinnahmen von über CHF 1 Mio.: jährlich; b. bei Gebühreneinnahmen von über CHF 200'000.–: mindestens alle 2 Jahre; 9 310.11 c. bei Gebühreneinnahmen von über CHF 20'000.–: mindestens alle 4 Jahre; d. bei Gebühreneinnahmen von unter CHF 20'000.– oder wenn die Gebührenhöhe nicht in der Kompetenz des Kantons Basel-Landschaft liegt: wird keine Überprüfung vorgegeben. 2 Liegen die Gebühreneinnahmen um mehr als 5 % über oder unter den Kosten des entsprechenden Verwaltungszweigs, melden die Dienststellen bzw. die Landeskanzlei dies der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher bzw. der Landschreiberin oder dem Landschreiber. 3 Bleibt die Über- oder Unterdeckung nach Abs. 2 während 4 Jahren im Durchschnitt bestehen, sind die Gebühren innerhalb von 2 Jahren anzupassen. Ausgenommen bleiben Unterdeckungen im Sinne von § 25a Abs. 4.

§ 26

Intern zu verrechnende Leistungen (§ 30 FHG) 1 Intern zu verrechnende Leistungen müssen mess- und bewertbar sein und dem Leistungsbezüger zugeordnet werden können. 2 Die intern zu verrechnenden Leistungen sind in den Leistungskatalogen in Anhang III (Interne Verrechnungen) und Anhang IV (Interne Fakturen) festgelegt. 3 Die Finanz- und Kirchendirektion überprüft die Leistungskataloge periodisch auf deren Aktualität und beantragt dem Regierungsrat die notwendigen Anpassungen. 4 Leistungen, welche nicht im Leistungskatalog festgehalten sind, dürfen nur im Einverständnis der zu belastenden Organisationseinheit intern verrechnet werden. Sie müssen vom Leistungsbezüger nachgefragt worden sein und einen Mindestwert von CHF 10‘000.– pro Jahr erreichen. 5 Die zu verrechnenden Leistungen werden nach marktüblichen Konditionen bewertet. 6 Die Finanz- und Kirchendirektion legt die Sätze für Weiterverrechnung von Arbeitsleistungen fest.

§ 27

Verbuchung interner Leistungen (§ 30 FHG) 1 Intern zu verrechnende Leistungen werden in der Regel in der Betriebsbuchhaltung verbucht. 2 Intern zu verrechnende Leistungen können als interne Fakturen über die Finanzbuchhaltung verbucht werden, wenn: a. beim Leistungsbezug Wahlfreiheit bezüglich Menge, Qualität oder Preis der Leistung besteht; b. als Abrechnungsbasis für eine Refinanzierung lediglich die Finanzbuchhaltung zulässig ist; c. * die Leistung eine Spezialfinanzierung oder einen Fonds betrifft. 10 310.11

§ 28

Weiterbelastung von IT-Leistungen sowie von Materialbezügen bei der Abteilung Rechnungswesen, Einkauf und Logistik des Generalsekretariats der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (§ 30 FHG) * 1 Aufwendungen für Server, Storage und Clients (IT-Arbeitsplätze) für den Betrieb bestehender Arbeitsplätze belastet die Finanz- und Kirchendirektion der leistungsbeziehenden Dienststelle über die Finanzbuchhaltung weiter. * 2 Für die Weiterbelastung von IT-Leistungen werden die externen Aufwendungen für Hardware, Software, Wartung und Dienstleistungen Dritter gemäss Service Level Agreement zwischen der Zentralen Informatik und der jeweiligen Dienststelle berücksichtigt. 3 Für die Weiterbelastung von Materialbezügen bei Einkauf und Logistik gilt Abs. 1 sinngemäss. * 4 Die Weiterbelastungen erfolgen zu Einkaufspreisen.

§ 29

Kosten- und Leistungsrechnungsmodelle (§ 31 FHG) 1 Die Dienststellen, die kleineren Organisationseinheiten gemäss Anhang I sowie die Fonds gemäss Anhang II weisen die Kosten und Erlöse in der Betriebsbuchhaltung den Kontierungsobjekten zu (Basis- und Aufbaumodell). 2 Sie ordnen bei ausgebauten Kosten- und Leistungsrechnungen die Kosten und Erlöse in der Betriebsbuchhaltung zusätzlich den Leistungen zu (Vollkostenmodell). 3 Die Organisationseinheiten gemäss Anhang V sind verpflichtet, mindestens 1 Vollkostenmodell zu führen. Den übrigen Organisationseinheiten ist es freigestellt, ein solches einzuführen.

§ 30

§ 31 § 30 Umlagen (

FHG) 1 Folgende Kosten sind mittels Umlagen den Kostenstellen zu belasten: a. Infrastrukturkosten; b. Konzerngemeinkosten. 2 Für die Umlage der Infrastrukturkosten ist die Bau- und Umweltschutzdirektion zuständig. 3 Die Umlage der Konzerngemeinkosten erfolgt gemäss Umlageschlüssel in Anhang VI. 4 Die Finanz- und Kirchendirektion nimmt die Umlagen der Konzerngemeinkosten vor, überprüft den Umlageschlüssel periodisch und beantragt dem Regierungsrat die notwendige Anpassungen. 5 Die Finanz- und Kirchendirektion bestimmt den kalkulatorischen Zinssatz. 11 310.11 § 30a * Voraussetzungen für Ausgaben (§ 33 FHG) 1 Für Bürgschaften und vergleichbare Eventualverbindlichkeiten (§ 32 Abs. 2 Bst. c FHG) sowie Einnahmenverzichte (§ 32 Abs. 2 Bst. d FHG) entfällt die Voraussetzung eines vorhandenen Budgetkredits gemäss § 33 Abs. 1 Bst. b FHG. 3 Ausgaben 3.1 Allgemeine Bestimmungen § 31 Neue und gebundene Ausgaben (§ 34 FHG) 1 Umfasst ein Vorhaben neue und gebundene Ausgaben, bedürfen diese getrennter Bewilligungen. 2 Ist für neue und gebundene Ausgaben dasselbe Organ für die Bewilligung zuständig, erfolgt diese im gleichen Beschluss. 3 Sind für die neue und die gebundene Ausgabe verschiedene Organe für die Bewilligung zuständig, beschliesst das Organ mit der niedrigsten Ausgabenkompetenz die Ausgabe für seinen Zuständigkeitsbereich unter Vorbehalt der Bewilligung der übrigen Ausgaben und stellt gleichzeitig Antrag auf diese Bewilligungen.

§ 32

Ausgaben für Leasing und vergleichbare Finanzierungsarten (§ 35 FHG) 1 Ausgaben für Leasing mit Kaufabsicht (Finanzierungsleasing) sowie für vergleichbare Finanzierungsarten gelten als einmalige Ausgaben, jene für Leasing ohne Kaufabsicht (operatives Leasing) als wiederkehrende. § 32a * Massgeblicher Ausgabenbetrag (§ 36 Abs. 3 FHG) 1 Werden nach der Bewilligung einer Ausgabe Beiträge Dritter rechtskräftig, so dürfen diese nicht von der ursprünglich bewilligten Ausgabe abgezogen und für den Ausgleich allfälliger Mehrausgaben verwendet werden. 2 Von Abs. 1 ausgenommen sind Mehrausgaben, welche in direktem Zusammenhang zu den zusätzlich rechtskräftig gewordenen Beiträgen Dritter stehen.

§ 33

Folgekosten (§ 36 Abs. 4 FHG) 1 Als Folgekosten gelten insbesondere: a. Kosten für den Betrieb einschliesslich der Personalkosten; b. Kosten für den Unterhalt (Instandhaltung); c. Zinskosten; 12 310.11 d. Abschreibungen; e. Rückbaukosten, soweit voraussehbar. 2 Die Folgekosten sind den zu erwartenden Erträgen gegenüberzustellen. 3.2 Ausgabenbewilligungen

§ 34

Verfall (§ 37 Abs.1 FHG) 1 Eine Ausgabenbewilligung verfällt, wenn nicht spätestens nach 4 Jahren seit deren Beschlussfassung mit dem Vorhaben begonnen wird.

§ 35

Antrag auf Ausgabenbewilligung (§ 38 Abs. 1 und 2 FHG) 1 Der Antrag auf eine Ausgabenbewilligung an den Landrat oder an den Regierungsrat enthält: a. die Rechtsgrundlage der Ausgabe; b. die rechtliche Qualifikation der Ausgabe (neu oder gebunden); c. das Profit-Center, das Kontierungsobjekt und die Kontonummer;

§ 36 d. den massgeblichen Ausgabenbetrag gemäss

FHG; e. die voraussichtlich jährlich anfallenden Beträge; f. die Einnahmen, sofern Beiträge Dritter feststehen oder erwartet werden; g. die Folgekosten; h. die Schätzung der Eigenleistungen; i. die Angabe der Übereinstimmung mit dem Stellenplan oder der Abweichung davon; j. die Angabe der Übereinstimmung mit dem Aufgaben- und Finanzplan oder der Abweichung davon; k. die Wirtschaftlichkeitsrechnung; l. * die Risiken; m. den Strategiebezug; n. den vorgesehenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme und die voraussichtliche Nutzungsdauer. § 36 Erhöhung der Ausgabenbewilligung (§ 39 Abs. 1 FHG) 1 Der Antrag auf Erhöhung einer Ausgabenbewilligung an den Landrat oder an den Regierungsrat enthält die Angaben analog zu § 35 Abs. 1 sowie den Erhöhungsbetrag und die Begründung für die Erhöhung. 13 310.11

§ 37

Teuerungsbedingte Mehrausgaben (§ 39 Abs. 3 FHG) 1 Für den Zeitraum zwischen der Berechnung der bewilligungspflichtigen Ausgabensumme und dem Eingehen der finanziellen Verpflichtung wird die Teuerung auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise, bei Bauvorhaben auf der Basis des Schweizerischen Baupreisindexes oder auf der Basis anderer relevanter Indices berechnet. 2 Für den Zeitraum zwischen dem Eingehen der finanziellen Verpflichtung und der Abrechnung sind jene teuerungsbedingten Mehrausgaben massgebend, zu deren Übernahme sich der Kanton vertraglich verpflichtet hat. 3 Mehrausgaben aufgrund von Mehrwertsteuersatzänderungen sowie von Wechselkursänderungen sind den teuerungsbedingten Mehrausgaben gleichgestellt und bedürfen keiner Erhöhung der Ausgabenbewilligung. *

§ 38

Allgemeine Zuständigkeiten der Direktionen und der Landeskanzlei (§ 38 Abs. 3 FHG) 1 Die Direktionen und die Landeskanzlei sind zuständig für die Bewilligung: a. von einmaligen, neuen und gebundenen Ausgaben bis CHF 300‘000.–; b. von einmaligen, neuen und gebundenen Ausgaben für hoch- oder tiefbaubezogene Konzepte, Vorstudien, Projektierungen oder Realisierungen bis CHF 500‘000.–; c. von wiederkehrenden, neuen und gebundenen Ausgaben bis CHF 100'000.–. 2 Bei Sammelrechnungen, die aus Beiträgen für einzelne, gleichartige und voneinander unabhängige Verpflichtungen bestehen, richtet sich die Bewilligungszuständigkeit in der Regel nach derjenigen für die einzelne Verpflichtung. 3 Vorbehalten bleibt § 42.

§ 39

Besondere Zuständigkeiten der Direktionen und der Landeskanzlei (§ 38 Abs. 3 FHG) 1 Die Finanz- und Kirchendirektion ist unabhängig von der Ausgabenhöhe zuständig für die Bewilligung der gebundenen Ausgaben: a. * an die Sozialversicherungsanstalt für den Vollzug von Sozialversicherungen; b. * für die Übernahme der Verlustscheine für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; c. * für den eidgenössischen Finanzausgleich; d. * für die Beiträge an die Landeskirchen; e. * für die Weiterleitung der Kirchensteuern der juristischen Personen an die Landeskirchen; f. * aufgrund von gesetzlichen und vertraglichen Versicherungsverhältnissen; 14 310.11 g. * an die Gemeinden für die Vergütung für die Einschätzung der Unselbständigerwerbenden; h. * an die Gemeinden für ihren Anteil an den Gebühren, die infolge gewährter Fristerstreckung für die Einreichung der Steuererklärung erhoben werden; i. * für die von der Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren und Finanzdirektorinnen (FDK) beschlossenen Kostenbeiträge zur Finanzierung der Projekte der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK); j. * für den Anteil der Einwohnergemeinden an der direkten Bundessteuer; k. * für den Anteil der Landeskirchen an der direkten Bundessteuer; l. * an die Gemeinden für die Vergütung der Kosten in den Bereichen der Unterstützung bedürftiger Personen, der Unterstützung Asylsuchender sowie der Eingliederung bedürftiger Personen entsprechend den §§ 31, 32 sowie 34 des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom 21. Juni 20015); m. * für die Vergütung des Kantonsbeitrags an den ausgerichteten Mietzinsbeiträgen an die Gemeinden gemäss § 14 des Gesetzes über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 20. März 19976); n. * für die Kosten der IT-Telekommunikationsanschlüsse des Kantons; o. * für die Wartungs- und Lizenzgebühren sowie Supportleistungen für kantonale ICT-Infrastruktur und ICT-Basisapplikationen. 2 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ist unabhängig von der Ausgabenhöhe zuständig für die Bewilligung der gebundenen Ausgaben für: a. * … b. * die stationären Aufenthalte in Spitälern und Kliniken; c. * den Kantonsbeitrag an das SECO für Arbeitsvermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen; d. * die Revier- und Pflegebeiträge gemäss der kantonalen Waldgesetzgebung; e. * Kantonsbeiträge, Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen in Kompetenz der Investitionshilfekommission gemäss § 4 der Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft vom 26. Januar 19997); f. * sämtliche im Rahmen des Vollzugs des Gesetzes über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxengesetz) vom 29. November 20128) anfallenden Ausgaben; 5) SGS 850 6) SGS 844 7) SGS 514.11 8) SGS 548 15 310.11 g. * die Kosten zur Förderung der Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegenden und die Ausbildungsbeiträge im Rahmen der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Vo EG BGFAP) vom 24. September 20249); h. * sämtliche im Rahmen von § 1bis der Verordnung über die Finanzierung von Pflegeleistungen vom 22. Februar 201110) anfallenden Ausgaben. 3 Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist unabhängig von der Ausgabenhöhe zuständig für die Bewilligung der gebundenen Ausgaben für: a. * die Gebäudeversicherungsprämien; b. * die Beiträge für die Verbundabonnemente; c. * die FABI-Pauschale; d. * die Abgeltung der grenzüberschreitenden öV-Kosten; e. * die Rückerstattungen an Gemeinden aufgrund von Entschädigungen von Planungsnachteilen gemäss Gesetz über die Abgeltung von Planungsmehrwerten vom 27. September 201811). 4 Die Sicherheitsdirektion ist unabhängig von der Ausgabenhöhe zuständig für die Bewilligung der gebundenen Ausgaben für: a. * den straf- und jugendstrafrechtlichen Massnahmenvollzug; b. * die Strafverfolgung; c. * die Personen in Obhut. 5 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist unabhängig von der Ausgabenhöhe zuständig für die Bewilligung der gebundenen Ausgaben für: a. * die interkantonalen Schulabkommen; b. * die Lehrmittel; c. * das Schul- und Büromaterial, das durch die Abteilung Rechnungswesen, Einkauf und Logistik des Generalsekretariats der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion eingekauft wird; d. die schulischen Aufgaben- und Leistungschecks; e. * die Kulturvertragspauschale; f. * die bedarfsabhängigen Leistungen der Behinderten- und Jugendhilfe; g. * die bedarfsabhängigen Leistungen der Speziellen Förderung an einer Privatschule, der integrativen oder separativen Sonderschulung und der heilpädagogischen Früherziehung gemäss der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Vo SoPä) vom 22. Juni 202112). 9) SGS 915.11 10) SGS 362.14 11) SGS 404 12) SGS 640.71 16 310.11

§ 40

Verwaltungsinterne Ausgabenbewilligungen (§ 38 Abs. 3 FHG) 1 Die verwaltungsinternen Ausgabenbewilligungen bedürfen der Schriftlichkeit.

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