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Direktionsverordnung über die sozialen Leistungsangebote

Bern · 860.211 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Gesundheitsberufen
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

1 Diese Direktionsverordnung enthält Ausführungsbestimmungen zur SLV in den Bereichen a Betriebsbeiträge an die Leistungserbringer, b Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex- Organisationen und c Aus- und Weiterbildungspflichten von Pflegeheimen sowie Spitex-Organisationen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen. 2. Rechnungsführung

Art. 2

1 Die Rechnungslegung der Leistungserbringer erfolgt nach den Standards der Swiss GAAP FER, sofern in den Leistungsverträgen keine abweichenden Regelungen getroffen werden. 2 In Heimen und Spitex-Organisationen richten sich Rechnungslegung und Kostenrechnung nach den Vorgaben von Artikel 68 und 69 SLV. 1) BSG 860.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 21-124 860.211 2 3. Raumprogramm in Heimen 3.1 Hindernisfreiheit

Art. 3

1 In Heimen ist die Hindernisfreiheit nach der SIA-Norm 500 (Hindernisfreie Bauten) zu gewährleisten. 2 Bei bestehenden, bereits als Heim bewilligten Liegenschaften und bei Heimen für Personen mit behinderungs- oder suchtbedingtem Bedarf in Mietverhältnissen kann das Gesundheitsamt oder das Amt für Integration und Soziales Abweichungen von der SIA-Norm 500 bewilligen. 3.2 Raumgrössen

Art. 4

In Heimen für Personen mit altersbedingtem Pflege- und Betreuungsbedarf 1 Bei Neubauten muss allen Bewohnerinnen und Bewohner ein individueller Raum im Umfang von mindestens 16 m² als Einzelzimmer zur Verfügung stehen. 2 Bei bestehenden, bereits als Heim bewilligten Liegenschaften kann die Mindestfläche von 16 m² als individueller Raum in begründeten Fällen unterschritten werden, wenn die fehlende Fläche in Gemeinschaftsflächen (Aufenthalts-, Wohn- und Essräume) kompensiert wird. 3 Bei Umbauten oder Sanierungen kann das Gesundheitsamt Ausnahmen von der Mindestfläche von 16 m² als individueller Raum bewilligen, wenn deren Einhaltung aufgrund der bestehenden Gebäudestruktur nicht möglich ist oder mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wäre. 4 Zweibettzimmer sind in einem begrenzten Umfang möglich, wenn sie konzeptionell begründet sind und die Bewohnerinnen und Bewohner je einen eigenen Privatbereich sowie individuellen Raum im Umfang von mindestens 16 m² zur Verfügung haben. 3 860.211

Art. 5

In Heimen für Personen mit behinderungs- oder suchtbedingtem Bedarf 1 Für jede Bewohnerin und jeden Bewohner muss unter Vorbehalt einer begründeten Abweichung nach Absatz 2 und 3 eine Fläche von mindestens 20 m², davon mindestens 12 m² als individueller Raum (Einzelzimmer) und mindestens 6 m² als Gemeinschaftsfläche (Aufenthalts-, Wohn- und Essräume) zur Verfügung stehen. 2 In Heimen für Personen mit behinderungsbedingtem Bedarf muss die Mindestfläche als individueller Raum bei bestehenden, bereits als Heim bewilligten Liegenschaften und in Mietverhältnissen mindestens 10 m² betragen, falls die fehlende Fläche bis 20 m² als Gemeinschaftsfläche kompensiert wird. 3 In Heimen für Personen mit suchtbedingtem Unterstützungsbedarf muss die Mindestfläche als individueller Raum a bei bestehenden, bereits als Heim bewilligten Liegenschaften mindestens 10 m² betragen, falls die fehlende Fläche bis 18 m² als Gemeinschaftsfläche kompensiert wird, b bei neuen Heimen in Mietverhältnissen mindestens 10 m² betragen, falls die fehlende Fläche bis 20 m² als Gemeinschaftsfläche kompensiert wird. 4 Bereits bewilligte Zweibettzimmer dürfen in der Regel nur bis zum nächsten Umbau oder zur nächsten Sanierung der Liegenschaft weiter genutzt werden. 4 Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären

Art. 6 Gesundheitsberufen

1 Anhang 1 regelt, bei welchen nichtuniversitären Gesundheitsberufen sich die Pflegeheime und Spitex-Organisationen an der Aus- und Weiterbildung beteiligen. 2 Die Standards für die einzelnen nichtuniversitären Gesundheitsberufe richten sich nach Anhang 2. 3 Die Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen richtet sich nach Anhang 3. 4 Die Abgeltungen für die einzelnen Aus- und Weiterbildungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen richten sich nach Anhang 4. 860.211 4 5 Inkrafttreten

Art. 7

1 Diese Direktionsverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Bern, 24. November 2021 Der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor: Schnegg 5 860.211 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 24.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-124 860.211 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 24.11.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-124 1 860.211-A1 A1 Anhang 1 zu Artikel 6 Absatz 1 (Stand 01.01.2021) Art. A1-1 1 Die Pflegeheime und die Spitex-Organisationen beteiligen sich an der Aus- und Weiterbildung der folgenden nichtuniversitären Gesundheitsberufe: a Berufliche Grundbildung (Sekundarstufe II): 1. Assistentin oder Assistent Gesundheit und Soziales EBA 2. Fachfrau oder Fachmann Gesundheit EFZ 3. Fachfrau oder Fachmann Betreuung Menschen im Alter EFZ b Höhere Berufsbildung (Studiengänge Höhere Fachschule): 1. Diplomierte Pflegefachfrau HF oder diplomierter Pflegefachmann HF 2. Diplomierte Aktivierungsfachfrau HF oder diplomierter Aktivierungsfachmann HF c Höhere Berufsbildung (Berufsprüfungen [BP] und Höhere Fachprüfungen [HFP]): 1. Eidgenössischer Fachausweis für Fachfrau oder Fachmann Langzeitpflege und -betreuung BP 2. Eidgenössischer Fachausweis für Fachfrau oder Fachmann in psychiatrischer Pflege und Betreuung BP 3. Eidgenössisches Diplom für Fachexpertin oder Fachexperte in Psychiatriepflege HFP 4. Eidgenössisches Diplom für Fachexpertin oder Fachexperte in Diabetesfachberatung HFP 5. Eidgenössisches Diplom für Fachexpertin oder Fachexperte in Palliative Care HFP 6. Eidgenössisches Diplom für Fachexpertin oder Fachexperte in geriatrischer und psychogeriatrischer Pflege HFP d Fachhochschulbildung (Studiengänge Fachhochschule): 1. Bachelor of Science in Pflege 2. Bachelor of Science in Physiotherapie 3. Bachelor of Science in Ergotherapie 2 860.211-A1 4. Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik e Weiterbildungen: 1. CAS Suizidprävention 1 860.211-A2 A2 Anhang 2 zu Artikel 6 Absatz 2 (Stand 01.01.2022) Art. A2-1 1 Für die einzelnen Gesundheitsberufe nach Anhang 1 gilt folgender Standard: Berufsgruppe oder Beruf Standard in Anzahl Wochen Berufsgruppe Pflege und Betreuung, umfassend die Berufe  Assistentin oder Assistent Gesundheit und Soziales EBA  Fachfrau oder Fachmann Gesundheit EFZ  Diplomierte Pflegefachfrau HF oder diplomierter  Pflegefachmann HF  Bachelor of Science in Pflege 8,5 (Alters- und Pflegeheime) 5,9 (Spitex-Organisationen) 1 860.211-A3 A3 Anhang 3 zu Artikel 6 Absatz 3 (Stand 01.01.2022) Art. A3-1 1 Die Aus- und Weiterbildungen in den Gesundheitsberufen nach Anhang 1 werden folgendermassen gewichtet: Ausbildungsgewicht Berufswahlvorbereitung Einblickstag Gesundheitsberufe 0 Berufswahlpraktika Gesundheitsberufe 0 Berufliche Grundbildung Assistentin oder Assistent Gesundheit und Soziales EBA 1,0 Fachfrau oder Fachmann Gesundheit EFZ 1,0 Fachfrau oder Fachmann Gesundheit mit Vorkurs Berufsmaturität 1,0 Fachfrau oder Fachmann Gesundheit EFZ mit integrierter Berufsmaturität 1,0 Fachfrau oder Fachmann Gesundheit Erwachsene EFZ 1,0 Berufspraktikum Fachmittelschule FMS 0 Praktikum Fachmaturität Gesundheit 0 Höhere Berufsbildung Berufseinblick Pflege HF 0 Diplomierte Pflegefachfrau HF oder diplomierter Pflegefachmann HF 1,0 Diplomierte Aktivierungsfachfrau HF oder diplomierter Aktivierungsfachmann HF 1,0 Fachhochschulbildung Zusatzmodul A 0 Bachelor of Science in Pflege 1,0 Bachelor of Science in Physiotherapie 1,0 Bachelor of Science in Ergotherapie 1,0 Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik 1,0 Zusatzmodul B 0 1 860.211-A4 A4 Anhang 4 zu Artikel 6 Absatz 4 (Stand 01.01.2022) Art. A4-1 1 Die Aus- und Weiterbildungen in den Gesundheitsberufen nach Anhang 1 werden folgendermassen abgegolten: Abgeltung pro Lehrstelle oder Ausbildungsgang Abgeltung pro Ausbildungswoche in CHF Abgeltung pro Ausbildungstag in CHF Berufswahlvorbereitung Einblickstag Gesundheitsberufe 190.00 Berufswahlpraktikum Gesundheitsberufe 95.00 Berufliche Grundbildung Assistentin oder Assistent Gesundheit und Soziales EBA 75.34 Fachfrau oder Fachmann Gesundheit EFZ 57.89 Fachfrau oder Fachmann Betreuung Menschen im Alter EFZ 57.89 Fachfrau oder Fachmann Gesundheit mit Kurs erweiterte Allgemeinbildung 240.05 Fachfrau oder Fachmann Gesundheit EFZ mit integrierter Berufsmaturität 273.22 Fachfrau oder Fachmann Gesundheit Erwachsene EFZ 87.46 Berufspraktikum Fachmittelschule FMS 235.00 Praktikum Fachmaturität Gesundheit 0.00 2 860.211-A4 Abgeltung pro Lehrstelle oder Ausbildungsgang Abgeltung pro Ausbildungswoche in CHF Abgeltung pro Ausbildungstag in CHF Höhere Berufsbildung Berufseinblick Pflege HF 150.00 Diplomierte Pflegefachfrau HF oder diplomierter Pflegefachmann HF 300.00 Diplomierte Aktivierungsfachfrau HF oder diplomierter Aktivierungsfachmann HF 300.00 Fachhochschulbildung Zusatzmodul A 0.00 Bachelor of Science in Pflege 450.00 Bachelor of Science in Physiotherapie 300.00 Bachelor of Science in Ergotherapie 300.00 Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik 300.00 Zusatzmodul B 0.00

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