Art. 1 Stadtratsbeschluss vom 3. Mai 19571
Über die einschlägigen eidgenössischen Vorschriften hinaus gelten in der Stadt Zürich für alle Baustellen des Hoch- und Tiefbaues nachstehende Vorschriften: I. Turmdrehkrane
Zürich (city) · 702.100 · ordinance
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In force since 1957-06-01, as the publisher states.
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Über die einschlägigen eidgenössischen Vorschriften hinaus gelten in der Stadt Zürich für alle Baustellen des Hoch- und Tiefbaues nachstehende Vorschriften: I. Turmdrehkrane
Es dürfen nur Krane verwendet werden, für die ein Abnahmezeugnis der SUVA vorliegt. Sofern kein Abnahmezeugnis der SUVA vorgelegt werden kann, so ist vor dem Aufstellen bei der Baupolizei ein Begehren um provisorische Zulassung einzureichen. Dem Begehren sind alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen (Detailpläne und statische Berechnungen).
Das Führerhaus soll eine elektrische Heizanlage aufweisen. B. Besondere Vorschriften über das Aufstellen,
Vor dem Aufstellen eines Kranes ist der Gerüstschau eine schriftliche Anzeige zu erstatten.
In allen möglichen Positionen muss der Abstand zwischen dem Kran und den nächstgelegenen Bauwänden, Gebäudeteilen, Maschinen und dgl. mindestens 50 cm betragen. Im Zwischenraum ist jede Materiallagerung verboten.
Über dem Baugrund befindliche Geleise sind ausreichend abzudecken. 1 BS 2, 474. Geltungsbereich Abnahmezeugnis Elektrische Heizung Meldepflicht Sicherheitsabstand Schutzabdeckung 2Kranverordnung 702.100
1 Vor der erstmaligen Inbetriebsetzung ist der Betriebszustand des montierten Kranes durch die Baupolizei zu prüfen. 2 Nach jeder Neumontage des Kranes ist dieser durch den Kranführer oder Monteur auf seinen Betriebszustand zu prüfen.
Das Gewicht von Baumaschinen, Baugeräten und schweren Baukonstruktionsteilen ist an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar anzuschreiben.
Fördergefässe und Befestigungsmaterial dürfen nur in einwandfreiem Zustande verwendet werden. Defektes Material ist von der Baustelle zu entfernen.
Bei Kranen mit motorisch verstellbarem Ausleger ist das Abheben von Lasten mit der Verstellwinde verboten.
Sofern Signalmänner und Lastaufgeber eingesetzt werden müssen, dürfen hiezu nur geeignete und besonders instruierte Arbeiter bestimmt werden.
Das Auf- oder Abladen ausserhalb des Bauplatzes darf nur im Einvernehmen mit der Gerüstschau und unter entsprechenden Sicherheitsvorkehren geschehen.
Wenn auf einer Baustelle die vorhandenen Krane in einer die Betriebssicherheit gefährdenden Weise beansprucht werden, ist die Baupolizei (Gerüstschau) nach Anhören des Unternehmers befugt, zweckmässige Massnahmen zur Behebung dieses Zustandes zu verlangen.
1 Um selbständig einen Turmdrehkran bedienen zu können, muss sich jeder Kranführer über ausreichende Kenntnis und Fertigkeit in der Bedienung und Wartung eines Krantyps ausweisen. Der Vorstand des Bauamtes II erteilt auf Grund einer bestandenen Prüfung dem Kranführer die Bewilligung zur Ausübung des Kranführerberufes auf dem Gebiete der Stadt Zürich. Bei langer Unterbrechung in der Berufsausübung kann eine erneute Prüfung verlangt werden. Die selbständige Bedienung von Turmdrehkranen durch ungeprüfte Kranführer ist verboten. 2 Die Baupolizei ist berechtigt, Kranführern, die sich über eine längere Berufsausübung ausweisen, ausnahmsweise provisorisch die Führung eines Kranes zu gestatten. Solche Kranführer haben den nächsten Kranführerkurs zu besuchen und anschliessend die Prüfung zu bestehen. Die Prüfung erfolgt gemäss den Bestimmungen des Prüfungsreglementes. Prüfung des montierten Kranes Gewichtsangabe Zustand von Fördergefässen und Befestigungsmaterial Verbotenes Abheben von Lasten mit der Verstellwinde Signalmänner und Lastaufgeber Auf- oder Abladen ausserhalb des Bauplatzes Aufsicht der Gerüstschau Fähigkeitsnachweis 3Kranverordnung 702.100
Bei wiederholter Missachtung der Kranvorschriften durch den Kranführer oder bei wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung wird dem Kranführer durch Verfügung des Vorstandes des Bauamtes II die Ausübung des Berufes dauernd verboten.
1 Die bestandene Prüfung berechtigt den Kranführer zur selbständigen Bedienung desjenigen Krantyps, auf dem die Prüfung abgelegt wurde. 2 Vor der selbständigen Führung eines anderen Krantyps ist er durch einen erfahrenen Kranführer mit der Bedienung und Wartung des neuen Krantyps gründlich vertraut zu machen. In diesen Fällen ist eine besondere Prüfung nicht mehr notwendig.
Der Kranführer darf den Kran nur in einwandfreier körperlicher und geistiger Verfassung bedienen. Der Genuss von Alkohol unmittelbar vor und während der Arbeitszeit ist verboten. Die auf der Baustelle üblichen Mahlzeiten- und Ruhepausen sollen dem Kranführer auch bei Arbeitsandrang nicht gekürzt werden.
1 Kranführer, Lastaufgeber und Drittpersonen, die mit dem Kranbetrieb und der Signalgebung betraut werden, haben ihre Arbeiten mit grösster Sorgfalt auszuführen. 2 Der Kranführer ist verpflichtet, sich bei Bedienung und Wartung des Kranes streng an die Betriebsvorschriften zu halten. Das Verlassen des Führerstandes ist während des Betriebes verboten. Der Kranführer hat sich über das Gewicht und die Befestigung des Fördergutes zu vergewissern. 3 Als Hilfspersonen dürfen nur geeignete Arbeiter eingesetzt werden.
Aufträge und Anweisungen an den Kranführer dürfen nur vom hiezu bestimmten, verantwortlichen Vertreter der Bauunternehmung erteilt werden.
1 Die Art. 2, 4–13 und 17–19 dieser Verordnung gelten sinngemäss. Die Art. 14 Absatz 1, Art. 17 Absatz 1–5, Art. 18 Absatz 1, Art. 19, 22, 23 Absatz 1–4 und Art. 24–26 der bundesrätlichen Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei der Verwendung von Kranen und Hebezeugen vom 22. Juni 1951 werden ebenfalls sinngemäss anwendbar erklärt. 2 Die ergänzenden Bestimmungen für Krane finden für Kleinkrane sinngemäss Anwendung. Entzug der Bewilligung Anlernen geprüfter Kranführer auf neuen Kranen Gesundheitliche Verfassung und Alkoholverbot, Ruhepause Sorgfaltspflicht Anweisungen Vorschriften für Kleinkrane 4Kranverordnung 702.100
Die Bedienung von Kleinkranen darf nur durch Personen erfolgen, die über ausreichende Kenntnis und Fähigkeit zur Bedienung und Wartung des Krantyps verfügen.
1 Vor jedem Aufstellen eines Aufzuges ist der Gerüstschau rechtzeitig Anzeige zu erstatten. 2 Überdies ist der Aufzug jeweils vor der Inbetriebnahme vom Unternehmer durch eine fachkundige Person auf seinen betriebssicheren Zustand untersuchen zu lassen.
Die höchstzulässige Belastung ist an gut sichtbarer Stelle anzuschlagen.
1 Als Lasthaken dürfen nur Sicherheits-(Karabiner-)haken verwendet werden. 2 Seilbridenverbindungen mit dem Lasthaken müssen mindestens drei Briden aufweisen. Der richtigen Befestigung derselben ist die nötige Beachtung zu schenken.
Die Artikel 11, 13, 17 und 18 dieser Verordnung finden sinngemäss Anwendung.
Bauaufzüge mit freischwebender Last dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Personenverkehr und Arbeitsplätzen aufgestellt werden. Der gesamte Verkehrsbereich der Aufzüge ist durch Abschrankungen ausreichend zu sichern. Schwenkarme, Umlenkrollen und in Fensteröffnungen montierte Aufzugsvorrichtungen sind, den auftretenden Kräften entsprechend, ausreichend zu befestigen. Winden sind standsicher aufzustellen, bzw. zu verankern. Wo die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist als Umwehrung eine Verschalung mit stehenden Brettern zu erstellen.
1 Die Bestimmungen von Art. 26 dieser Verordnung gelten auch für Hebezeuge mit Handantrieb. 2 Art. 18 findet sinngemäss Anwendung.
Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist der Unternehmer der Baupolizei gegenüber verantwortlich. Neben ihm haften alle handelnden Personen, namentlich alle mit der Bauleitung Bedienung und Wartung Meldepflicht Belastungsangabe Lasthaken Allgemeine Betriebsvorschriften Besondere Sicherheitsmassnahmen bei Aufzügen mit freischwebender Last (Vertikal- und Schrägaufzüge) Besondere Sicherheitsmassnahmen bei freischwebender Last Verantwortlichkeit 5Kranverordnung 702.100 betrauten, sowie der Kranführer, die Lastaufgeber, Signalmänner, Aufzugführer und Bedienungsmannschaften. Die vorgenannten Personen werden durch die amtliche Kontrolle nicht von ihrer Verantwortung befreit.
Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden gestützt auf § 138 des Baugesetzes mit Polizeibusse bis Fr. 500 bestraft. Vorbehalten bleibt die Verfolgung nach den Strafbestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sowie nach andern straf- und polizeirechtlichen Vorschriften.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1957 in Kraft. Damit wird die Verordnung über die Verwendung von Hebezeugen im Hoch- und Tiefbau auf dem Gebiete der Stadt Zürich vom 1. Oktober 1943 aufgehoben. Übertretungen Aufhebung alten Rechts