1 Die Verteidigung besteht aus einem Vortrag und einer Diskussion zum Thema der Dissertation. Sie dauert in der Regel etwa eine
Stunde.
2 Die Öffentlichkeit ist zur Verteidigung zugelassen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Doktoratsauschuss mit Einverständnis
der Kandidatin oder des Kandidaten die Öffentlichkeit ausschliessen.
3 Die Verteidigung muss innerhalb eines Jahres nach der Anmeldung zum Doktoratsabschluss stattfinden.
4 Zur Verteidigung werden alle Professorinnen und Professoren
des Lehrbereichs und ggf. externe Korreferentinnen oder Korreferenten eingeladen. Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Doktoratsausschusses; im Verhinderungsfall übernimmt ein anderes Mitglied
des Doktoratsausschusses den Vorsitz.
5 Die anwesenden Professorinnen und Professoren des Lehrbereichs legen die Note für die Verteidigung fest. Die Verteidigung gilt
als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wird.
6 Eine ungenügende Verteidigung muss innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden. Ist die Note auch in der Wiederholung nicht
genügend, so erfolgt eine endgültige Abweisung.
§ 42 Gesamtbewertung
1 Die an der Verteidigung anwesenden Professorinnen und
Professoren des Lehrbereichs legen anschliessend die endgültigen
Noten in den Gutachten für die Dissertation, die Gesamtnote und das
Prädikat für die Promotion fest. Bei den Gutachten bedürfen Abweichungen vom Notenvorschlag der Zustimmung der Person, die das
Gutachten verfasst hat.
2 Die Gesamtnote ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt
der in den Gutachten vergebenen Noten für die Dissertation und der
Note für die Verteidigung, gerundet auf eine Nachkommastelle. Dabei
werden die Dissertation und die Verteidigung im Verhältnis von 2: 1
gewichtet.
3 Für die Gesamtnote wird ein Prädikat verliehen:
– 5 oder besser: magna cum laude (sehr gut),
– 4,5 bis unter 5: cum laude (gut),
– 4 bis unter 4,5: rite (genügend).
4 Für hervorragende Leistungen (Gesamtnote mindestens 5,5) kann
das Prädikat summa cum laude (mit Auszeichnung) verliehen werden.
Endgültige
Abweisung
§ 43. Wird die Dissertation endgültig abgelehnt oder wird die
Verteidigung auch im Wiederholungsfall nicht bestanden, so hat die
Doktorandin oder der Doktorand die für das Doktorat geforderten
Leistungen endgültig nicht erbracht und wird für immer vom Doktorat
in Informatik ausgeschlossen.
XI. Publikation
Publikationsprozess
§ 44. 1 Nach bestandener Verteidigung hat die Doktorandin oder
der Doktorand die Dissertation zu veröffentlichen.
2 Die Referentin oder der Referent hat das Recht, die Veröffentlichung zu überwachen und in Absprache mit den übrigen Gutachtenden Korrekturauflagen zu formulieren.
3 Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen sowie die Erfüllung von Korrekturauflagen sind vor Veröffentlichung der Dissertation von der Referentin oder dem Referenten genehmigen zu lassen.
4 Besteht die Dissertation aus einer Sammlung von Schriften, so
beziehen sich die Abs. 2 und 3 nur auf diejenigen Teile, die noch nicht
in Zeitschriften oder auf Konferenzen publiziert sind.
5 Die Veröffentlichung muss innerhalb von zwei Jahren erfolgen.
Andernfalls unterbleibt die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor.
Publikationsform
§ 45. Die Veröffentlichung muss in einer der in der Doktoratsordnung festgelegten Formen erfolgen.
XII. Zeugnis (Academic Record), Urkunde und Diplomzusatz
Dokumente§ 46. Die Absolventinnen und Absolventen des Doktorats erhalten drei Dokumente: das Zeugnis (Academic Record), die Urkunde
und den Diplomzusatz (Diploma Supplement).
Zeugnis
(Academic
Record)
§ 42aus
Ferner werden
mit entsprechenden Kennzeichnungen alle übrigen seit der Zulassung
zum Doktorat bestandenen Module an der Universität Zürich ausgewiesen.
415.423.23 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung
Ernennung § 48. 1 Die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor der Wissenschaften erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.
2 Diese trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die
Unterschriften der Rektorin oder des Rektors und der Dekanin oder
des Dekans.
3 Mit der Urkunde wird eine durch die Universität autorisierte englische Übersetzung der Urkunde abgegeben.
4 Die Führung des Doktortitels vor Aushändigung der Urkunde ist
untersagt.
Diplomzusatz § 49. Der Diplomzusatz («Diploma supplement») ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Er wird zusammen
mit der Urkunde in deutscher und englischer Sprache abgegeben.
XIII. Ehrenpromotion
Anlass § 50. Für hervorragende Verdienste um die Informatik oder Wirtschaftsinformatik in theoretischer oder praktischer Beziehung kann
die Fakultät die Würde der Doktorin oder des Doktors ehrenhalber
(Doctor honoris causa, abgekürzt Dr. h.c.) verleihen.
Antrag § 51. 1 Der Antrag auf Ehrenpromotion muss von einem Mitglied
des Lehrbereichs schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan gestellt
und begründet werden.
2 Die Dekanin oder der Dekan setzt die Fakultätsmitglieder von
dem Antrag in Kenntnis. Die Fakultät entscheidet über den Antrag
durch geheime Abstimmung.
3 Erklären sich mehr als ein Fünftel der anwesenden Fakultätsmitglieder gegen die Ehrenpromotion, so ist der Antrag abgelehnt.
Sprache der
Urkunde
§ 52. Die Fakultät beschliesst von Fall zu Fall, in welcher Sprache
die Urkunde auszufertigen ist.
XIV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Sonderfälle § 53. Fälle, die von dieser Promotionsverordnung nicht oder nicht
ausreichend erfasst sind, werden durch Beschluss des Lehrbereichs
geregelt.
Übergangs-
und Übertrittsbestimmungen
§ 54. 1 Doktorierende, die noch nach der Prüfungs- und Promotionsordnung für das Diplomstudium und das Doktorat in Informatik
an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
vom 26. Februar 2001 (PPO 2001)2 ihr Doktorat absolvieren und vor
dem Inkrafttreten dieser Promotionsverordnung begonnen haben,
können ihr Doktorat noch bis spätestens 31. Juli 2013 nach PPO 2001
abschliessen.
2 Auf Antrag kann der Doktoratsausschuss Doktorierende des
Doktoratsstudiums nach PPO 2001 zum Doktorat nach dieser Promotionsverordnung zulassen und gegebenenfalls bereits erbrachte curriculare Leistungen anrechnen.
3 Mit der Zulassung nach Abs. 2 verliert die Doktorandin oder der
Doktorand das Recht auf einen Abschluss des Doktorats nach PPO
2001.
Inkrafttreten§ 55. 1 Die vorliegende Promotionsordnung tritt auf 1. Februar
2009 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Bestimmungen für das
Doktorat in Informatik und die Ehrenpromotion in der Prüfungs- und
Promotionsordnung für das Diplomstudium und das Doktorat in
Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 26. Februar 2001 (PPO 2001)2 aufgehoben. Sie gelten
jedoch als Übergangsordnung für Studierende, welche das Doktorat
vor dem Inkrafttreten dieser Promotionsverordnung begonnen haben,
bis längstens 31. Juli 2013 weiter.
1 OS 64, 90.
2 LS 415.423.2.
3 Eingefügt durch URB vom 23. Januar 2012 (OS 67, 131; ABl 2012, 125). In
Kraft seit 1. Mai 2012.
4 Fassung gemäss URB vom 23. Januar 2012 (OS 67, 131; ABl 2012, 125). In
Kraft seit 1. Mai 2012.