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Promotionsverordnung über das Doktorat in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

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Contents: 43 provisions
  1. § 1 Anwendungsbereich
  2. § 2 und Ziel
  3. § 3 Titel
  4. § 4 Doktoratsordnung
  5. § 5 Doktoratsausschuss
  6. § 6 und Umfang
  7. § 7 Dauer
  8. § 8 Zulassung
  9. § 9 Zulassungskriterien
  10. § 10 Vorkenntnisse
  11. § 11 Zulassungshindernisse
  12. § 12 der Zulassung
  13. § 13 Doktorierenden
  14. § 14 Korreferat
  15. § 15 Masterstufe
  16. § 16 Masterstufe
  17. § 17 of Science
  18. § 18 Übertritt
  19. § 19 Doktoratsstufe
  20. § 20 Doktoratsstufe
  21. § 21 Kreditpunktesystem
  22. § 22 und Leistungsnachweise
  23. § 23 Information
  24. § 24 Leistungsbewertung
  25. § 25 Wiederholung
  26. § 26 Masterstufe
  27. § 27 Doktoratsstufe
  28. § 28 Leistungsausweis
  29. § 29 Leistungen
  30. § 30 Doktorats
  31. § 31 Prüfung
  32. § 32 Abmeldung
  33. § 33 unentschuldigtes Fernbleiben
  34. § 34 Sprache
  35. § 35 Betrugshandlungen
  36. § 36 Form und Inhalt
  37. § 37 Beurteilung
  38. § 38 Einwände
  39. § 39 Neubeurteilung
  40. § 40 Anmeldung
  41. § 41 Verteidigung
  42. § 42 Gesamtbewertung
  43. § 42aus

43 provisions

§ 41 Verteidigung

1 Die Verteidigung besteht aus einem Vortrag und einer Diskussion zum Thema der Dissertation. Sie dauert in der Regel etwa eine Stunde. 2 Die Öffentlichkeit ist zur Verteidigung zugelassen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Doktoratsauschuss mit Einverständnis der Kandidatin oder des Kandidaten die Öffentlichkeit ausschliessen. 3 Die Verteidigung muss innerhalb eines Jahres nach der Anmeldung zum Doktoratsabschluss stattfinden. 4 Zur Verteidigung werden alle Professorinnen und Professoren des Lehrbereichs und ggf. externe Korreferentinnen oder Korreferenten eingeladen. Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Doktoratsausschusses; im Verhinderungsfall übernimmt ein anderes Mitglied des Doktoratsausschusses den Vorsitz. 5 Die anwesenden Professorinnen und Professoren des Lehrbereichs legen die Note für die Verteidigung fest. Die Verteidigung gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wird. 6 Eine ungenügende Verteidigung muss innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden. Ist die Note auch in der Wiederholung nicht genügend, so erfolgt eine endgültige Abweisung.

§ 42 Gesamtbewertung

1 Die an der Verteidigung anwesenden Professorinnen und Professoren des Lehrbereichs legen anschliessend die endgültigen Noten in den Gutachten für die Dissertation, die Gesamtnote und das Prädikat für die Promotion fest. Bei den Gutachten bedürfen Abweichungen vom Notenvorschlag der Zustimmung der Person, die das Gutachten verfasst hat. 2 Die Gesamtnote ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der in den Gutachten vergebenen Noten für die Dissertation und der Note für die Verteidigung, gerundet auf eine Nachkommastelle. Dabei werden die Dissertation und die Verteidigung im Verhältnis von 2: 1 gewichtet. 3 Für die Gesamtnote wird ein Prädikat verliehen: – 5 oder besser: magna cum laude (sehr gut), – 4,5 bis unter 5: cum laude (gut), – 4 bis unter 4,5: rite (genügend). 4 Für hervorragende Leistungen (Gesamtnote mindestens 5,5) kann das Prädikat summa cum laude (mit Auszeichnung) verliehen werden. Endgültige Abweisung § 43. Wird die Dissertation endgültig abgelehnt oder wird die Verteidigung auch im Wiederholungsfall nicht bestanden, so hat die Doktorandin oder der Doktorand die für das Doktorat geforderten Leistungen endgültig nicht erbracht und wird für immer vom Doktorat in Informatik ausgeschlossen. XI. Publikation Publikationsprozess § 44. 1 Nach bestandener Verteidigung hat die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation zu veröffentlichen. 2 Die Referentin oder der Referent hat das Recht, die Veröffentlichung zu überwachen und in Absprache mit den übrigen Gutachtenden Korrekturauflagen zu formulieren. 3 Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen sowie die Erfüllung von Korrekturauflagen sind vor Veröffentlichung der Dissertation von der Referentin oder dem Referenten genehmigen zu lassen. 4 Besteht die Dissertation aus einer Sammlung von Schriften, so beziehen sich die Abs. 2 und 3 nur auf diejenigen Teile, die noch nicht in Zeitschriften oder auf Konferenzen publiziert sind. 5 Die Veröffentlichung muss innerhalb von zwei Jahren erfolgen. Andernfalls unterbleibt die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor. Publikationsform § 45. Die Veröffentlichung muss in einer der in der Doktoratsordnung festgelegten Formen erfolgen. XII. Zeugnis (Academic Record), Urkunde und Diplomzusatz Dokumente§ 46. Die Absolventinnen und Absolventen des Doktorats erhalten drei Dokumente: das Zeugnis (Academic Record), die Urkunde und den Diplomzusatz (Diploma Supplement). Zeugnis (Academic Record)

§ 42aus

Ferner werden mit entsprechenden Kennzeichnungen alle übrigen seit der Zulassung zum Doktorat bestandenen Module an der Universität Zürich ausgewiesen. 415.423.23 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung Ernennung § 48. 1 Die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor der Wissenschaften erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde. 2 Diese trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors und der Dekanin oder des Dekans. 3 Mit der Urkunde wird eine durch die Universität autorisierte englische Übersetzung der Urkunde abgegeben. 4 Die Führung des Doktortitels vor Aushändigung der Urkunde ist untersagt. Diplomzusatz § 49. Der Diplomzusatz («Diploma supplement») ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Er wird zusammen mit der Urkunde in deutscher und englischer Sprache abgegeben. XIII. Ehrenpromotion Anlass § 50. Für hervorragende Verdienste um die Informatik oder Wirtschaftsinformatik in theoretischer oder praktischer Beziehung kann die Fakultät die Würde der Doktorin oder des Doktors ehrenhalber (Doctor honoris causa, abgekürzt Dr. h.c.) verleihen. Antrag § 51. 1 Der Antrag auf Ehrenpromotion muss von einem Mitglied des Lehrbereichs schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan gestellt und begründet werden. 2 Die Dekanin oder der Dekan setzt die Fakultätsmitglieder von dem Antrag in Kenntnis. Die Fakultät entscheidet über den Antrag durch geheime Abstimmung. 3 Erklären sich mehr als ein Fünftel der anwesenden Fakultätsmitglieder gegen die Ehrenpromotion, so ist der Antrag abgelehnt. Sprache der Urkunde § 52. Die Fakultät beschliesst von Fall zu Fall, in welcher Sprache die Urkunde auszufertigen ist. XIV. Schluss- und Übergangsbestimmungen Sonderfälle § 53. Fälle, die von dieser Promotionsverordnung nicht oder nicht ausreichend erfasst sind, werden durch Beschluss des Lehrbereichs geregelt. Übergangs- und Übertrittsbestimmungen § 54. 1 Doktorierende, die noch nach der Prüfungs- und Promotionsordnung für das Diplomstudium und das Doktorat in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 26. Februar 2001 (PPO 2001)2 ihr Doktorat absolvieren und vor dem Inkrafttreten dieser Promotionsverordnung begonnen haben, können ihr Doktorat noch bis spätestens 31. Juli 2013 nach PPO 2001 abschliessen. 2 Auf Antrag kann der Doktoratsausschuss Doktorierende des Doktoratsstudiums nach PPO 2001 zum Doktorat nach dieser Promotionsverordnung zulassen und gegebenenfalls bereits erbrachte curriculare Leistungen anrechnen. 3 Mit der Zulassung nach Abs. 2 verliert die Doktorandin oder der Doktorand das Recht auf einen Abschluss des Doktorats nach PPO 2001. Inkrafttreten§ 55. 1 Die vorliegende Promotionsordnung tritt auf 1. Februar 2009 in Kraft. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Bestimmungen für das Doktorat in Informatik und die Ehrenpromotion in der Prüfungs- und Promotionsordnung für das Diplomstudium und das Doktorat in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 26. Februar 2001 (PPO 2001)2 aufgehoben. Sie gelten jedoch als Übergangsordnung für Studierende, welche das Doktorat vor dem Inkrafttreten dieser Promotionsverordnung begonnen haben, bis längstens 31. Juli 2013 weiter. 1 OS 64, 90. 2 LS 415.423.2. 3 Eingefügt durch URB vom 23. Januar 2012 (OS 67, 131; ABl 2012, 125). In Kraft seit 1. Mai 2012. 4 Fassung gemäss URB vom 23. Januar 2012 (OS 67, 131; ABl 2012, 125). In Kraft seit 1. Mai 2012.

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