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Promotionsverordnung über das Doktorat in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

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Contents: 43 provisions
  1. § 1 Anwendungsbereich
  2. § 2 und Ziel
  3. § 3 Titel
  4. § 4 Doktoratsordnung
  5. § 5 Doktoratsausschuss
  6. § 6 und Umfang
  7. § 7 Dauer
  8. § 8 Zulassung
  9. § 9 Zulassungskriterien
  10. § 10 Vorkenntnisse
  11. § 11 Zulassungshindernisse
  12. § 12 der Zulassung
  13. § 13 Doktorierenden
  14. § 14 Korreferat
  15. § 15 Masterstufe
  16. § 16 Masterstufe
  17. § 17 of Science
  18. § 18 Übertritt
  19. § 19 Doktoratsstufe
  20. § 20 Doktoratsstufe
  21. § 21 Kreditpunktesystem
  22. § 22 und Leistungsnachweise
  23. § 23 Information
  24. § 24 Leistungsbewertung
  25. § 25 Wiederholung
  26. § 26 Masterstufe
  27. § 27 Doktoratsstufe
  28. § 28 Leistungsausweis
  29. § 29 Leistungen
  30. § 30 Doktorats
  31. § 31 Prüfung
  32. § 32 Abmeldung
  33. § 33 unentschuldigtes Fernbleiben
  34. § 34 Sprache
  35. § 35 Betrugshandlungen
  36. § 36 Form und Inhalt
  37. § 37 Beurteilung
  38. § 38 Einwände
  39. § 39 Neubeurteilung
  40. § 40 Anmeldung
  41. § 41 Verteidigung
  42. § 42 Gesamtbewertung
  43. § 42aus

43 provisions

§ 1 Anwendungsbereich

1 Diese Promotionsordnung regelt das Doktorat in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. 2 Besondere Regelungen aus bilateralen Vereinbarungen mit anderen Fakultäten (Joint Degrees) bleiben vorbehalten. Struktur

§ 2 und Ziel

1 Das Doktorat besteht aus der Anfertigung einer Dissertation sowie curricularen Anteilen (im Folgenden Doktoratsprogramm genannt), die dem Erwerb von Kompetenzen für die Ausübung einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Informatik und ihren Anwendungen dienen. 2 Es befähigt für eine akademische Tätigkeit im Bereich von Forschung und Lehre wie auch für eine hochqualifizierte Berufstätigkeit in der Wirtschaft. 3 Im Regelfall baut das Doktorat auf einem Masterabschluss oder einem dazu äquivalenten Abschluss auf. Zusätzlich können auch besonders qualifizierte Studierende mit einem Bachelorabschluss ein Doktorat mit entsprechend erweiterten curricularen Anteilen absolvieren.

§ 3 Titel

Die Fakultät verleiht den Titel einer Doktorin oder eines Doktors der Wissenschaften (Dr. sc.; Englisch PhD).

§ 4 Doktoratsordnung

Die Fakultät erlässt eine Doktoratsordnung, welche die Einzelheiten für das Doktorat regelt.

§ 5 Doktoratsausschuss

1 Der Lehrbereich Informatik (im Folgenden Lehrbereich genannt) bestimmt einen Doktoratsausschuss. Dieser ist zuständig für die Zulassung zum Doktorat und für alle Fragen und Anträge im Zusammenhang mit der Zulassung sowie der Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen. 415.423.23 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung 2 Der Doktoratsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Lehrbereichs. Die oder der Vorsitzende ist gleichzeitig Prüfungsdelegierte bzw. Prüfungsdelegierter für das Doktorat und entscheidet bei Stimmengleichheit im Doktoratsausschuss durch Stichentscheid. 3 Der Doktoratsausschuss kann die Entscheidungskompetenz für Routineangelegenheiten an eines seiner Mitglieder delegieren. 4 Die Fakultät überträgt dem Doktoratsausschuss die notwendigen Entscheidungsbefugnisse. II. Struktur Aufbau

§ 6 und Umfang

1 Das Doktorat besteht aus einem zweistufigen Doktoratsprogramm sowie der Anfertigung einer Dissertation. 2 Das Doktoratsprogramm gliedert sich in eine Masterstufe und eine Doktoratsstufe. 3 Studierende mit einem Masterabschluss (oder einem dazu äquivalenten Abschluss), die ohne Bedingungen gemäss § 10 zugelassen worden sind, treten direkt in die Doktoratsstufe ein und werden als Doktorandin oder Doktorand immatrikuliert. 4 Alle übrigen Studierenden treten zunächst in die Masterstufe ein und werden als Masterstudierende immatrikuliert. 5 Mit der Dissertation kann erst nach dem Eintritt in die Doktoratsstufe begonnen werden.

§ 7 Dauer

1 Das Doktorat dauert ab Eintritt in die Doktoratsstufe in der Regel drei bis fünf Jahre, muss jedoch nach längstens sechs Jahren abgeschlossen sein. Stichtage sind der Beginn der Lehrveranstaltungen des ersten Semesters in der Doktoratsstufe sowie der Tag der Einreichung der Dissertation. 2 Die Dauer der Masterstufe richtet sich nach der Zahl der zu erwerbenden Kreditpunkte. Sie ist in maximal der doppelten Regelstudienzeit zu absolvieren; diese beträgt ein Semester pro 30 Punkte ECTS. 3 Über Fristverlängerungen in begründeten Fällen entscheidet der Doktoratsausschuss. III. Zulassung

§ 8 Zulassung

1 Die Zulassung zum Doktorat setzt grundsätzlich einen Master- oder Diplomabschluss mit Informatikanteilen einer universitären Hochschule oder einen dazu gleichwertigen Abschluss voraus. 2 Zusätzlich können auch besonders qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber mit einem Bachelorabschluss zum Doktorat zugelassen werden, in dessen Verlauf sie einen Mastertitel erwerben. 3 Der Abschluss als Master of Advanced Studies oder ein dazu äquivalenter Abschluss qualifiziert nicht hinreichend für eine Zulassung. 4 Die Zulassung erfolgt auf Bewerbung. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Zulassung. 5 Für die Durchführung des Zulassungsverfahrens wird eine nach Aufwand des Verfahrens abgestufte Gebühr erhoben.

§ 9 Zulassungskriterien

1 Der Doktoratsausschuss entscheidet über die Zulassung nach folgenden Kriterien: a. Studierende mit einem Abschluss gemäss § 8 Abs. 1 1. formale Zulassungsvoraussetzungen erfüllt; 2. eine Professorin oder ein Professor des Lehrbereichs erklärt sich bereit, die Dissertation der Bewerberin oder des Bewerbers als Referentin oder Referent zu betreuen; 3. die Bewerberin oder der Bewerber verfügt nach Auffassung des Doktoratsausschusses über die notwendigen wissenschaftlichen Voraussetzungen für ein Doktorat. b. Studierende mit einem Bachelorabschluss gemäss § 8 Abs. 2 1. die Bewerberin oder der Bewerber verfügt über einen Abschluss einer Hochschule, der generell oder im Einzelfall als gleichwertig zu einem Bachelorabschluss an der Universität Zürich anerkannt worden ist; 2. die Bewerberin oder der Bewerber verfügt nach Auffassung des Doktoratsausschusses über eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Qualifikation sowie über die notwendigen wissenschaftlichen Voraussetzungen für ein Doktorat. 2 Für einzelne Programme kann die Zulassung vom Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse abhängig gemacht werden. 415.423.23 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung

§ 10 Vorkenntnisse

1 Abhängig von der Qualifikation und den Informatikkenntnissen der Bewerberin oder des Bewerbers kann der Doktoratsausschuss die Zulassung vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen, die vor Eintritt in die Doktoratsstufe nachgewiesen werden müssen (Zulassung mit Bedingungen) oder die während des Doktorats erworben werden müssen (Zulassung mit Auflagen). Werden die Bedingungen oder die Auflagen nicht entsprechend den Bestimmungen der Doktoratsordnung erfüllt, wird die Zulassung gemäss § 12 widerrufen. 2 Bringt eine Bewerberin oder ein Bewerber einschlägige wissenschaftliche Vorkenntnisse mit, so kann der Doktoratsausschuss bereits erbrachte Leistungen dem curricularen Anteil der Doktoratsstufe anrechnen.

§ 11 Zulassungshindernisse

Studierende, die an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät oder an einer anderen Hochschule in einem gleichartigen Fach vom Master- oder Doktoratsstudium ausgeschlossen wurden, oder deren Dissertation in einem gleichartigen Fach als ungenügend beurteilt worden ist, werden nicht zugelassen. Widerruf

§ 12 der Zulassung

1 Beim Vorliegen erheblicher Gründe, welche den Erfolg des Doktorats als in hohem Mass unwahrscheinlich erscheinen lassen, kann der Doktoratsausschuss die Zulassung widerrufen. 2 Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn Studierende a. wegen zu vieler Fehlversuche vom Weiterstudium im Doktoratsprogramm ausgeschlossen worden sind, b. die in § 16 festgelegten Qualifikationskriterien für das Bestehen der Masterstufe nicht erfüllen. 3 Vor einem Widerruf hört der Doktoratsausschuss die Doktorandin oder den Doktoranden an. 4 Ein Widerruf der Zulassung bedeutet, dass die Doktorandin oder der Doktorand das Doktorat an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät abbrechen muss. Es steht ihr oder ihm aber frei, sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut um die Zulassung zum Doktorat zu bewerben oder an einer anderen Hochschule zu promovieren. 5 Bei einem Widerruf gemäss Abs. 2 lit. b kann die oder der Studierende ins reguläre Masterprogramm übertreten, wobei die bisher erbrachten, für einen Masterabschluss anrechenbaren Leistungen angerechnet werden können. IV. Betreuung Betreuung der

§ 13 Doktorierenden

1 Mit der Aufnahme in die Doktoratsstufe des Doktorats wird eine Professorin oder ein Professor des Lehrbereichs bestimmt, welche oder welcher die Dissertation der Doktorandin oder des Doktoranden als Referentin oder Referent betreut. 2 Doktorandinnen und Doktoranden in der Masterstufe wird eine Professorin oder ein Professor des Lehrbereichs als Mentorin oder Mentor zugewiesen.

§ 14 Korreferat

1 Der Doktoratsausschuss bestimmt mindestens eine einschlägig qualifizierte Person als Korreferentin oder Korreferent für die Dissertation. Diese muss nicht dem Lehrbereich angehören. 2 Die Referentin oder der Referent schlägt dem Doktoratsausschuss in Absprache mit der Doktorandin oder dem Doktoranden eine oder mehrere geeignete Personen vor. V. Doktoratsprogramm

§ 15 Masterstufe

1 Inhalte und Umfang der Masterstufe des Doktoratsprogramms werden in der Doktoratsordnung festgelegt. 2 In Absprache mit der Mentorin oder dem Mentor können Studierende in der Masterstufe auch bereits Punkte in Modulen der Doktoratsstufe erwerben. Diese werden beim Übertritt in die Doktoratsstufe angerechnet. Bestehen der

§ 16 Masterstufe

1 Für Studierende mit einem Masterabschluss, die mit Bedingungen zugelassen worden sind, ist die Masterstufe bestanden, wenn alle auferlegten Bedingungen erfüllt sind. 2 Für Studierende, die gemäss § 8 Abs. 2 mit einem Bachelorabschluss zugelassen worden sind, ist die Masterstufe bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat a. in der Masterstufe unter Beachtung allfälliger Fristen und Fehlversuchsregelungen mindestens 90 für den Abschluss anrechenbare Punkte ECTS erworben hat, b. einen Forschungsvorschlag sowie mindestens ein wissenschaftliches, publikationsreifes Papier geschrieben hat, die beide vom Doktoratsausschuss akzeptiert worden sind, 415.423.23 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung c. nach Auffassung des Doktoratsausschusses über die für eine Zulassung zur Doktoratsstufe erforderliche Qualifikation verfügt. Der Doktoratsausschuss würdigt bei seiner Entscheidung die in der Masterstufe erzielten Leistungen, die Qualität der gemäss lit. b vorgelegten Arbeiten sowie ein Gutachten der Mentorin oder des Mentors gemäss § 13 Abs. 2. Verleihung des Grades eines Master

§ 17 of Science

1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Masterstufe gemäss § 16 bestanden haben, wird als Zwischenabschluss der akademische Grad eines Master of Science Universität Zürich in Informatik verliehen, wobei die gemäss § 16 Abs. 2 lit. b vorgelegten Arbeiten kumulativ als Masterarbeit gewertet werden. 2 Für die Ausstellung des Zeugnisses und die Ernennung gelten die entsprechenden Bestimmungen in der Rahmenordnung für den Master of Science (MSc) in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

§ 18 Übertritt

1 Wer die Masterstufe bestanden hat, tritt in die Doktoratsstufe über und wird als Doktorand immatrikuliert. 2 Die Zulassung von Studierenden, welche die Masterstufe nicht bestehen, wird gemäss § 12 widerrufen. Sie können gemäss § 12 Abs. 5 ins reguläre Masterprogramm übertreten.

§ 19 Doktoratsstufe

1 Inhalte und Umfang der Doktoratsstufe des Doktoratsprogramms werden in der Doktoratsordnung festgelegt. 2 Der Umfang beträgt mindestens 30 Punkte ECTS. Für Studierende, die gemäss § 8 Abs. 2 zugelassen worden sind, kann die Doktoratsordnung weniger Punkte vorsehen. Bestehen der

§ 20 Doktoratsstufe

Die Doktoratsstufe ist bestanden, wenn unter Beachtung der Bestimmungen der Doktoratsordnung die erforderliche Mindestpunktzahl gemäss § 19 erreicht ist. VI. Module und Kreditpunkte

§ 21 Kreditpunktesystem

Die Leistungen werden gemäss dem European Credit Transfer System (ECTS) bemessen. Ein Punkt entspricht einer Arbeitsleistung von ca. 30 Stunden. Module

§ 22 und Leistungsnachweise

1 Die Veranstaltungen des Doktoratsprogramms (d. h. der curricularen Anteile des Doktorats) gliedern sich in Module. 2 Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von Kreditpunkten vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht. 3 Für das Bestehen eines Moduls muss ein expliziter Leistungsnachweis erbracht werden. Die Vergabe von Punkten auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen. 4 Die Punkte für ein Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

§ 23 Information

Für jedes Modul wird in geeigneter Form bekannt gegeben, welche Qualifikationen es vermittelt, unter welchen Voraussetzungen es absolviert werden kann, wie viele Punkte erworben werden können und welche Leistungen für das Bestehen erforderlich sind.

§ 24 Leistungsbewertung

1 Die beim Absolvieren eines Moduls erzielten Leistungen werden bewertet. Es wird zwischen benoteten und unbenoteten Modulen unterschieden. 2 Für benotete Module werden Noten von 6 bis 1 vergeben, wobei 6 die beste und 1 die geringste Leistung bezeichnet. Viertelnoten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. 3 Ein benotetes Modul ist bestanden, wenn im zugehörigen Leistungsnachweis eine Note von 4 oder besser erzielt worden ist. 4 Bei unbenoteten Modulen wird beim Leistungsnachweis zwischen «bestanden» und «nicht bestanden» unterschieden. Fehlversuche und

§ 25 Wiederholung

1 Jeder nicht bestandene Leistungsnachweis oder ungenügende schriftliche Arbeiten zählen als Fehlversuch. 2 Ein bestandenes Modul kann nicht wiederholt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Doktoratsausschuss über die Ähnlichkeit oder Gleichwertigkeit eines Moduls, insbesondere im Zusammenhang mit § 29. 3 Für ein nicht bestandenes Modul besteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung. Fehlversuche und Wiederholung auf der

§ 26 Masterstufe

1 Die Anzahl der zulässigen Fehlversuche für die Masterstufe sind in der Doktoratsordnung festgehalten. In der Regel ist ein Fehlversuch je 10 Punkte zulässig, wobei die Punkte der schriftlichen Arbeiten für die Berechnung nicht herangezogen werden. 2 Ein nicht bestandenes Modul der Masterstufe kann beliebig oft wiederholt werden, sofern das Modul weiterhin angeboten wird und die Gesamtzahl der zulässigen Fehlversuche nicht überschritten wird. 3 Schriftliche Arbeiten können einmal wiederholt werden. Sie zählen nicht zur maximalen Zahl der zulässigen Fehlversuche. 415.423.23 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung Fehlversuche und Wiederholung auf der

§ 27 Doktoratsstufe

Module der Doktoratsstufe können einmal wiederholt werden, sofern das Modul weiterhin angeboten wird. Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet der Doktoratsausschuss.

§ 28 Leistungsausweis

1 Nach Ende jedes Semesters erhalten die Doktorierenden einen Leistungsausweis («Transcript of Records») ihrer bisherigen Leistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen Punkten und Noten. Er weist sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Module aus. 2 Allfällige Unstimmigkeiten bezüglich der neu ausgewiesenen Leistungen sind dem Dekanat innerhalb von 30 Tagen schriftlich anzuzeigen. Der Entscheid des Dekanats unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Prüfungseinsicht § 28 a.3 Zur Sicherstellung der Geheimhaltung von Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen und die Herstellung von Kopien oder Abschriften eingeschränkt oder verweigert sowie die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden. VII. Anrechnung von Leistungen Extern erbrachte

§ 29 Leistungen

1 Auf Antrag kann der Doktoratsausschuss gleichwertige Leistungen, die ausserhalb des gewählten Doktoratsprogramms erbracht worden sind, anrechnen. 2 Maximal kann die Hälfte der insgesamt zu erwerbenden ECTS- Punkte angerechnet werden. Sonderregelungen für die Anrechnung von Leistungen im Rahmen von Kooperationsabkommen mit anderen universitären Hochschulen bleiben vorbehalten. 3 Es obliegt den Doktorierenden, die notwendigen Unterlagen beizubringen. Leistungen vor Aufnahme des

§ 30 Doktorats

1 Der Doktoratsausschuss kann Leistungen, die vor Beginn des Doktorats erbracht wurden, für das Doktoratsprogramm anrechnen. 2 Punkte, die bereits für den Erwerb eines akademischen Grads angerechnet worden sind, können nicht nochmals für das Doktoratsprogramm angerechnet werden. VIII. Erwerb von Leistungsnachweisen

§ 31 Prüfung

Als Prüfung im Sinne dieser Promotionsordnung gilt jeder Bestandteil eines Leistungsnachweises, der dem Erwerb von Punkten dient, zum Beispiel eine Klausur, eine mündliche Prüfung, ein Seminarvortrag usw., sowie die Verteidigung der Dissertation. An- und

§ 32 Abmeldung

Für das Absolvieren jedes Moduls ist eine Anmeldung erforderlich. Modalitäten und Anmeldetermine werden in der Doktoratsordnung geregelt und in geeigneter Form bekannt gegeben. Unvorhersehbare Verhinderung, Abbruch und

§ 33 unentschuldigtes Fernbleiben

1 Tritt vor Beginn einer Prüfung ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, reicht die Kandidatin oder der Kandidat dem Lehrbereichssekretariat unverzüglich ein schriftliches, begründetes Abmeldegesuch ein. Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während einer Prüfung ein, so hat die Kandidatin oder der Kandidat dies der Prüferin oder dem Prüfer (bei Klausuren der Prüfungsaufsicht) schriftlich mitzuteilen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist umgehend zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen dem Lehrbereichssekretariat nachzureichen. Die Einzelheiten regelt die Doktoratsordnung.4 2 Die verspätete Geltendmachung von Gründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, ist ausgeschlossen. 3 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Prüfungsabbruches entscheidet der Doktoratsausschuss. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. 4 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einer Prüfung unabgemeldet fern, gilt diese als nicht bestanden.

§ 34 Sprache

1 Die Prüfungsleistungen sind grundsätzlich in derjenigen Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul gelehrt wird. Die Verwendung von Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch anstelle der vorgesehenen Sprache ist mit Zustimmung der Dozentin oder des Dozenten des betreffenden Moduls erlaubt. 2 Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Doktoratsausschuss kann die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen. 3 Die Doktoratsordnung kann für einzelne Programme die Sprache explizit festlegen. 415.423.23 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung

§ 35 Betrugshandlungen

1 Bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, während einer Prüfung unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert, ein Plagiat einreicht, die Dissertation nicht selbstständig verfasst hat oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat, werden Sanktionen verhängt. 2 Der Doktoratsausschuss beschliesst über die Sanktionen, in schwerwiegenden Fällen beantragt er die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. 3 In der Regel werden die betroffene Prüfung für nicht bestanden und allenfalls bereits ausgestellte Leistungsausweise und Dokumente durch Beschluss des Fakultätsausschusses für ungültig erklärt. Abhängig von der Schwere des Falls sind leichtere oder weiter gehende Sanktionen möglich. 4 Wurde aufgrund einer für ungültig erklärten Leistung ein Titel gemäss § 3 verliehen, so wird dieser durch Beschluss des Fakultätsausschusses aberkannt. Bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen. IX. Dissertation

§ 36 Form und Inhalt

1 Die Dissertation kann aus einer Monografie oder einer Sammlung von publizierten oder zur Publikation geeigneten wissenschaftlichen Arbeiten bestehen. 2 Die Dissertation muss ein Thema der Informatik oder eines Nachbargebietes mit erheblichem Informatikanteil behandeln. Sie soll den Nachweis gründlicher Fachkenntnisse, der Beherrschung wissenschaftlicher Arbeitsweise und eines selbstständigen Urteils der Doktorandin oder des Doktoranden erbringen sowie in ihren Ergebnissen einen eigenständigen wissenschaftlichen Beitrag leisten. 3 Die Dissertation ist in druckreifer Form vorzulegen. 4 Eine Arbeit, die bereits an einer Hochschule für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dissertation eingereicht werden.

§ 37 Beurteilung

1 Die Dissertation wird von der Referentin oder dem Referenten und der Korreferentin oder dem Korreferenten begutachtet und mit je einem Notenvorschlag beurteilt. Wenn der Lehrbereich mehrere Korreferierende bestimmt hat, so erstellen alle je ein Gutachten mit einem Notenvorschlag. 2 Es werden Noten von 6 bis 1 vergeben, wobei 6 die beste und 1 die geringste Leistung bezeichnet. Viertelnoten sind zulässig. Ein Notenvorschlag von mindestens 4 bedeutet eine Empfehlung zur Annahme der Dissertation. 3 Die Gutachten müssen spätestens drei Monate nach Einreichung der Dissertation vorliegen. 4 Die Dissertation ist angenommen, wenn alle Gutachten die Annahme empfehlen und keine Einsprache gemäss § 38 erhoben wird. 5 Eine nicht angenommene Dissertation kann einmal in verbesserter Form erneut eingereicht werden; die Frist hierfür beträgt ein Jahr. Auflage und

§ 38 Einwände

1 Nach der Begutachtung wird die Dissertation mit allen Gutachten für die Professorinnen und Professoren des Lehrbereichs während zehn Arbeitstagen zur Einsicht aufgelegt; dies wird den Professorinnen und Professoren in geeigneter Weise bekannt gegeben. 2 Jeder Professorin und jedem Professor des Lehrbereichs steht die Möglichkeit offen, bis spätestens fünf Kalendertage nach Ablauf der Auflagefrist gegen die Annahme der Dissertation schriftliche und begründete Einwände einzureichen.

§ 39 Neubeurteilung

1 Wird eine Dissertation erneut eingereicht oder werden gegen eine erstmalig eingereichte Dissertation Einwände gemäss § 38 erhoben, so wird die Dissertation erneut gemäss § 37 Abs. 1 begutachtet. 2 Wenn bei der erneuten Beurteilung nicht alle Gutachten die Dissertation zur Annahme empfehlen, bestimmt der Doktoratsausschuss eine einschlägig qualifizierte Person, die nicht dem Lehrbereich angehört, und holt von dieser ein weiteres Gutachten ein. 3 Das Gutachten muss innerhalb von drei Monaten vorliegen. 4 Der Lehrbereich beschliesst unter Würdigung aller Gutachten und allfälliger Einwände endgültig über die Annahme der Dissertation. X. Doktoratsabschluss

§ 40 Anmeldung

1 Die Doktorandin oder der Doktorand kann sich zum Doktoratsabschluss anmelden, wenn a. die Dissertation angenommen ist, b. das Doktoratsprogramm auf der Doktoratsstufe bestanden ist, c. alle Zulassungsauflagen gemäss § 10 Abs. 1 erfüllt sind. 415.423.23 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung 2 Die Doktoratsordnung bestimmt die bei der Anmeldung einzureichenden Unterlagen.

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