§ 1
Steuerkraftausgleich 1 Der Beitrags- und Abgabensatz für den Steuerkraftausgleich gemäss § 6 Abs. 4 des FiAG beträgt 30 %.
Aargau · 615.210 · decree
Ask the law about thisMore laws of AargauFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 bb98b05e50633ec4e5ef3d817d04faab84d1179e7236364d691411ee61b251be
Steuerkraftausgleich 1 Der Beitrags- und Abgabensatz für den Steuerkraftausgleich gemäss § 6 Abs. 4 des FiAG beträgt 30 %.
Mindestausstattung 1 Der Grenzwert für die Mindestausstattung gemäss § 7 Abs. 2 FiAG beträgt 84 %.
Bildungslastenausgleich 1 Der Grundbetrag pro Einheit zur Ermittlung des Bildungslastenausgleichs gemäss § 8 Abs. 5 FiAG beträgt Fr. 2'500.–.
Soziallastenausgleich 1 Der Grundbetrag pro Einheit zur Ermittlung des Soziallastenausgleichs gemäss § 9 Abs. 5 FiAG beträgt Fr. 7'000.–.
Räumlich-struktureller Lastenausgleich 1 Der Grundbetrag pro Einheit zur Ermittlung des räumlich-strukturellen Lastenausgleichs gemäss § 10 Abs. 4 FiAG beträgt Fr. 950.–. 1) SAR 615.200 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 615.210
Unterstützung von Gemeindezusammenschlüssen 1 Die Zusammenschlusspauschale gemäss § 17 Abs. 2 FiAG beträgt pro Gemeinde Fr. 400'000.–. 2 Gemeinden mit einer relativen Steuerkraft unter dem kantonalen Durchschnitt werden Zusammenschlussbeiträge gewährt. Die Höhe des Beitrags berechnet sich aus der Multiplikation des Faktors 3,5 mit dem Ergebnis der Multiplikation folgender Faktoren: a) Differenz zwischen der durchschnittlichen relativen Steuerkraft aller Gemeinden und jener der betreffenden Gemeinde, b) nach Grösse gewichtete Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde. 3 Für die Einwohnerzahl und die relative Steuerkraft gemäss Absatz 2 sind die Durchschnittswerte der letzten drei Jahre vor dem Gemeindezusammenschluss massgebend. Die resultierende Einwohnerzahl wird wie folgt berücksichtigt: a) erste 500 Einwohnerinnen und Einwohner zu 100 %, b) nächste 1'000 Einwohnerinnen und Einwohner zu 80 %, c) nächste 1'500 Einwohnerinnen und Einwohner zu 50 %, d) nächste 2'000 Einwohnerinnen und Einwohner zu 30 %, e) weitere Einwohnerinnen und Einwohner zu 15 %.
Wirkungsbericht 1 Der Wirkungsbericht gemäss § 23 FiAG umfasst insbesondere Aussagen zu folgenden Punkten: a) Entwicklung der Unterschiede zwischen den Gemeinden bei Steuerkraft, Steuerbelastung und Ausgabenbelastung, b) Wirkung der Finanzausgleichszahlungen auf die Unterschiede, c) Entwicklung des Umfangs der Finanzausgleichsbeiträge, der Spezialfinanzierung Finanzausgleich und der einzelnen Finanzierungsquellen, d) Angemessenheit der Höhe der festgelegten Steuerungsparameter und der Dotierung der Lastenausgleichsinstrumente, e) Wirkung des Finanzausgleichs auf die Gemeindestrukturen, f) Übersicht über die bewilligten und die abgelehnten Gesuche für Ergänzungsbeiträge sowie über die Wirkung der ausgerichteten Beiträge, g) Bedarf für eine Anpassung der Rechtsgrundlagen.
Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat setzt dieses Dekret gleichzeitig mit dem FiAG in Kraft. 615.210 Aarau, 1. März 2016 Präsident des Grossen Rats HARDMEIER Protokollführerin OMMERLI Inkrafttreten: 31. Dezember 2017 615.210 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 01.03.2016 31.12.2017 Erlass Erstfassung 2017/9-04 615.210 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 01.03.2016 31.12.2017 Erstfassung 2017/9-04