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Vereinbarung über den Vollzug der Investitionshilfe für Berggebiete, Gemeinde Engelberg

Obwalden · 910.211 · intercantonal agreement

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Regionaler Träger Die Region Nidwalden – Engelberg bestimmt einen Entwicklungsträger im Sinne von Art. 4 IHV.

Art. 2

Beteiligung der Einwohnergemeinde Engelberg 1 Die Einwohnergemeinde Engelberg beteiligt sich am regionalen Entwicklungsträger zu den gleichen Bedingungen wie die Gemeinden des Kantons Nidwalden. 2 Die Einwohnergemeinde Engelberg ist in den Organen und allfälligen Arbeitsgruppen angemessen vertreten.

Art. 3

Beizug kantonaler Stellen 1 Soweit der Kanton Obwalden betroffen ist, werden dessen kantonale Stellen beigezogen. 2 Insbesondere erfolgt der Vollzug des IHG, was den Kanton Obwalden betrifft, entsprechend den kantonalen Rechtsgrundlagen. 1 OGS 1997, 121 2 AS 1975, 392 3 AS 1975, 1041 910.211

Art. 4

Kostentragung Soweit die Kantone sich an den Kosten des regionalen Entwicklungsträgers zu beteiligen haben, übernimmt der Kanton Obwalden einen Anteil von zehn Prozent, unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Organe.

Art. 5

Einreichung der Gesuche Gesuche sind beim Einwohnergemeinderat Engelberg einzureichen, der die Stellungnahme des zuständigen regionalen Entwicklungsträgers einholt und die Gesuchsunterlagen an die kantonale Koordinationsstelle weiterleitet.

Art. 6

Inkrafttreten und Kündigung Diese Vereinbarung tritt sofort nach der Unterzeichnung in Kraft und kann von den Kantonsregierungen unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

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