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6 provisions
§ 1
Allgemeines
1 Die AEW Energie AG richtet ihre Tätigkeit grundsätzlich auf die Anforderungen
des Marktes aus. Als Rahmen gelten insbesondere die Energiegesetzgebung von Bund
und Kanton sowie die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts für
Aktiengesellschaften.
2 Sie beachtet dabei, dass sie keine Unternehmen im freien Markt mit Sitz im Kanton
Aargau übermässig konkurrenziert. *
3 Sie verzichtet zur Vermeidung von übermässig beeinträchtigenden Konkurrenzsituationen insbesondere auf Mehrheitsbeteiligungen an oder auf die Übernahme von Unternehmen im Bereich ausführender Installation mit Tätigkeiten im Kanton Aargau. *
4 Der Regierungsrat legt entsprechende Einschränkungen in Bezug auf Beteiligungen
§ 2 und Übernahmen in der Eigentümerstrategie fest. *
Obligatorische Aufgaben
1 Ohne Anspruch auf Entschädigung durch den Kanton erfüllt die AEW Energie AG
folgende obligatorische Aufgaben:
a) Sie erstellt und betreibt ein leistungsfähiges Verteilnetz für elektrische Energie
so, dass damit, zusammen mit den Netzen Dritter, die Elektrizitätsversorgung
der Siedlungsgebiete im ganzen Kanton sichergestellt werden kann.
b) Sie leistet allein oder durch Beteiligung an anderen Unternehmen einen Beitrag
zur Elektrizitätsversorgung durch flächendeckende Lieferungen im ganzen
Kantonsgebiet oder durch Belieferung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
1) SAR 773.200
773.330
c) * Sie erfüllt die Verpflichtungen, welche dem Kanton im Zusammenhang mit der
Beschaffung von elektrischer Energie aus den vertraglichen Verpflichtungen
gegenüber der Axpo Holding AG, vormals Nordostschweizerische Kraftwerke
AG (NOK), erwachsen.
d) * Sie fördert allein oder durch Beteiligung an anderen Unternehmen im Rahmen
der Zielsetzungen und Verpflichtungen der Energiegesetzgebung des Bundes
und des Kantons insbesondere die Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energiequellen und Energieträgern, die Nutzung von Abwärme sowie Massnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz.
§ 3
Besondere Aufgaben
1 Der Regierungsrat kann der AEW Energie AG mit Vertrag die Erfüllung von besonderen Aufgaben gegen Entschädigung übertragen. Die Höhe der Abgeltung der damit
verbundenen Kosten ist im Vertrag marktkonform festzulegen.
2 Der Grosse Rat kann die AEW Energie AG verpflichten, bestimmte Beteiligungen
oder Standortnutzungen zu übernehmen. Der Kanton übernimmt die dadurch entstehenden marktkonformen Mehrkosten.
§ 4
Aufsicht
1 Über die Erfüllung des Leistungsauftrages hat die AEW Energie AG dem Regierungsrat jährlich Rechenschaft abzulegen.
2 Wird der Leistungsauftrag nicht erfüllt, trifft der Regierungsrat die notwendigen
Massnahmen.
§ 5
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Dekret über den Leistungsauftrag des Aargauischen Elektrizitätswerkes (AEW)
vom 21. März 1995 2) ist aufgehoben.
§ 6
Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es wird vom Regierungsrat in Kraft gesetzt.
Aarau, 7. September 1999 Präsident des Grossen Rates
GLOOR
Staatsschreiber
i.V. MEIER
2) AGS 1995 S. 123; aufgehoben (AGS 1999 S. 233)
773.330
Inkrafttreten: 28. September 1999 3)
3) AGS 1999 S. 234
773.330
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.09.1999 28.09.1999 Erlass Erstfassung 1999 S. 232
24.06.2025 30.08.2025 Ingress geändert 2025/05-08
24.06.2025 30.08.2025 § 1 Abs. 2 eingefügt 2025/05-08
24.06.2025 30.08.2025 § 1 Abs. 3 eingefügt 2025/05-08
24.06.2025 30.08.2025 § 1 Abs. 4 eingefügt 2025/05-08
24.06.2025 30.08.2025 § 2 Abs. 1, lit. c) geändert 2025/05-08
24.06.2025 30.08.2025 § 2 Abs. 1, lit. d) geändert 2025/05-08
773.330
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 07.09.1999 28.09.1999 Erstfassung 1999 S. 232
Ingress 24.06.2025 30.08.2025 geändert 2025/05-08
§ 1 Abs. 2 24.06.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-08
§ 1 Abs. 3 24.06.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-08
§ 1 Abs. 4 24.06.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-08
§ 2 Abs. 1, lit. c) 24.06.2025 30.08.2025 geändert 2025/05-08
§ 2 Abs. 1, lit. d) 24.06.2025 30.08.2025 geändert 2025/05-08