Law

Dekret über den Leistungsauftrag der AEW Energie AG

Aargau · 773.330 · decree

Ask the law about thisMore laws of AargauFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 5b3d47d82a89e963735a2673e9c03b2992f6c6404fab0cc9524bb24986757f42

Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2 und Übernahmen in der Eigentümerstrategie fest. *
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6

6 provisions

§ 1

Allgemeines 1 Die AEW Energie AG richtet ihre Tätigkeit grundsätzlich auf die Anforderungen des Marktes aus. Als Rahmen gelten insbesondere die Energiegesetzgebung von Bund und Kanton sowie die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts für Aktiengesellschaften. 2 Sie beachtet dabei, dass sie keine Unternehmen im freien Markt mit Sitz im Kanton Aargau übermässig konkurrenziert. * 3 Sie verzichtet zur Vermeidung von übermässig beeinträchtigenden Konkurrenzsituationen insbesondere auf Mehrheitsbeteiligungen an oder auf die Übernahme von Unternehmen im Bereich ausführender Installation mit Tätigkeiten im Kanton Aargau. * 4 Der Regierungsrat legt entsprechende Einschränkungen in Bezug auf Beteiligungen

§ 2 und Übernahmen in der Eigentümerstrategie fest. *

Obligatorische Aufgaben 1 Ohne Anspruch auf Entschädigung durch den Kanton erfüllt die AEW Energie AG folgende obligatorische Aufgaben: a) Sie erstellt und betreibt ein leistungsfähiges Verteilnetz für elektrische Energie so, dass damit, zusammen mit den Netzen Dritter, die Elektrizitätsversorgung der Siedlungsgebiete im ganzen Kanton sichergestellt werden kann. b) Sie leistet allein oder durch Beteiligung an anderen Unternehmen einen Beitrag zur Elektrizitätsversorgung durch flächendeckende Lieferungen im ganzen Kantonsgebiet oder durch Belieferung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen. 1) SAR 773.200 773.330 c) * Sie erfüllt die Verpflichtungen, welche dem Kanton im Zusammenhang mit der Beschaffung von elektrischer Energie aus den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Axpo Holding AG, vormals Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK), erwachsen. d) * Sie fördert allein oder durch Beteiligung an anderen Unternehmen im Rahmen der Zielsetzungen und Verpflichtungen der Energiegesetzgebung des Bundes und des Kantons insbesondere die Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energiequellen und Energieträgern, die Nutzung von Abwärme sowie Massnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz.

§ 3

Besondere Aufgaben 1 Der Regierungsrat kann der AEW Energie AG mit Vertrag die Erfüllung von besonderen Aufgaben gegen Entschädigung übertragen. Die Höhe der Abgeltung der damit verbundenen Kosten ist im Vertrag marktkonform festzulegen. 2 Der Grosse Rat kann die AEW Energie AG verpflichten, bestimmte Beteiligungen oder Standortnutzungen zu übernehmen. Der Kanton übernimmt die dadurch entstehenden marktkonformen Mehrkosten.

§ 4

Aufsicht 1 Über die Erfüllung des Leistungsauftrages hat die AEW Energie AG dem Regierungsrat jährlich Rechenschaft abzulegen. 2 Wird der Leistungsauftrag nicht erfüllt, trifft der Regierungsrat die notwendigen Massnahmen.

§ 5

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Dekret über den Leistungsauftrag des Aargauischen Elektrizitätswerkes (AEW) vom 21. März 1995 2) ist aufgehoben.

§ 6

Publikation und Inkrafttreten 1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es wird vom Regierungsrat in Kraft gesetzt. Aarau, 7. September 1999 Präsident des Grossen Rates GLOOR Staatsschreiber i.V. MEIER 2) AGS 1995 S. 123; aufgehoben (AGS 1999 S. 233) 773.330 Inkrafttreten: 28. September 1999 3) 3) AGS 1999 S. 234 773.330 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 07.09.1999 28.09.1999 Erlass Erstfassung 1999 S. 232 24.06.2025 30.08.2025 Ingress geändert 2025/05-08 24.06.2025 30.08.2025 § 1 Abs. 2 eingefügt 2025/05-08 24.06.2025 30.08.2025 § 1 Abs. 3 eingefügt 2025/05-08 24.06.2025 30.08.2025 § 1 Abs. 4 eingefügt 2025/05-08 24.06.2025 30.08.2025 § 2 Abs. 1, lit. c) geändert 2025/05-08 24.06.2025 30.08.2025 § 2 Abs. 1, lit. d) geändert 2025/05-08 773.330 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 07.09.1999 28.09.1999 Erstfassung 1999 S. 232 Ingress 24.06.2025 30.08.2025 geändert 2025/05-08 § 1 Abs. 2 24.06.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-08 § 1 Abs. 3 24.06.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-08 § 1 Abs. 4 24.06.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-08 § 2 Abs. 1, lit. c) 24.06.2025 30.08.2025 geändert 2025/05-08 § 2 Abs. 1, lit. d) 24.06.2025 30.08.2025 geändert 2025/05-08

← Find another law