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Standeskommissionsbeschluss über die Betreuung schutzsuchender Ausländer in ausserordentlichen Lagen

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 welche vom Gesundheits- und Sozialdepartement geleitet wird. *
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Amt für Zivilschutz. *
  6. Art. 6
  7. Art. 8

7 provisions

Art. 1

Ausserordentliche Lage 1 Die ausserordentliche Lage kann kantonal, regional oder landesweit auftreten und ist wahrscheinlich, wenn infolge einer rasch ansteigenden Zahl von schutzsuchenden Ausländern1) die bestehenden Unterbringungs-, Versorgungs- und Betreuungskapazitäten erschöpft sind, so dass besondere Massnahmen erforderlich werden. 2 Die ausserordentliche Lage wird durch Beschluss der Standeskommission festgestellt bzw. widerrufen. 3 Die Feststellung der ausserordentlichen Lage in dringenden Fällen erfolgt durch den regierenden Landammann.

Art. 2

Arbeitsgruppe Flüchtlinge 1 Ist die ausserordentliche Lage festgestellt, obliegt das weitere Vorgehen im Rahmen des Grundkonzeptes der Arbeitsgruppe Flüchtlinge Appenzell I. Rh. 2 Die Standeskommission wählt die Mitglieder der Arbeitsgruppe Flüchtlinge

Art. 3 welche vom Gesundheits- und Sozialdepartement geleitet wird. *

Grundkonzept 1 Die Standeskommission legt auf Antrag der Arbeitsgruppe Flüchtlinge ein Beherbergungs- und Betreuungskonzept fest. 1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 142.211 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 4

Zivilschutz 1 Für den Transport, die Unterbringung und Betreuung können die dafür vorgesehenen Dienste des Zivilschutzes aufgeboten werden. 2 Das Aufgebot erfolgt durch die Standeskommission auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes und in Absprache mit dem kantonalen

Art. 5 Amt für Zivilschutz. *

Unterkünfte 1 Die Unterbringung der Schutzsuchenden soll soweit möglich in oberirdischen Unterkünften (z.B. Truppenunterkünfte) erfolgen. 2 Die Eigentümer sind verpflichtet, die Anlagen gegen Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitsgruppe regelt die Benützung vertraglich.

Art. 6

Betreuungsgrundsätze 1 Den Schutzsuchenden ist gemäss den Fachbehelfen des Bundesamtes für Flüchtlinge eine einfache Betreuung anzubieten. Sie sind für die Ausführung von Arbeiten beizuziehen. Der Grundlebensbedarf ist unter Kostenfolge durch den Kanton zu gewährleisten. Art. 7 * Verkehr mit dem Büro 1 Verbindungsorgan zum Bund ist das Gesundheits- und Sozialdepartement.

Art. 8

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. Kanton Appenzell Innerrhoden 142.211 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 25.06.1996 25.06.1996 Erlass Erstfassung - 01.07.2003 01.07.2003 Art. 2 Abs. 2 geändert - 01.07.2003 01.07.2003 Art. 4 Abs. 2 geändert - 01.07.2003 01.07.2003 Art. 7 geändert - 142.211 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 25.06.1996 25.06.1996 Erstfassung - Art. 2 Abs. 2 01.07.2003 01.07.2003 geändert - Art. 4 Abs. 2 01.07.2003 01.07.2003 geändert - Art. 7 01.07.2003 01.07.2003 geändert -

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