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7 provisions
Art. 1
Ausserordentliche Lage
1 Die ausserordentliche Lage kann kantonal, regional oder landesweit auftreten und ist wahrscheinlich, wenn infolge einer rasch ansteigenden Zahl von
schutzsuchenden Ausländern1) die bestehenden Unterbringungs-, Versorgungs- und Betreuungskapazitäten erschöpft sind, so dass besondere
Massnahmen erforderlich werden.
2 Die ausserordentliche Lage wird durch Beschluss der Standeskommission
festgestellt bzw. widerrufen.
3 Die Feststellung der ausserordentlichen Lage in dringenden Fällen erfolgt
durch den regierenden Landammann.
Art. 2
Arbeitsgruppe Flüchtlinge
1 Ist die ausserordentliche Lage festgestellt, obliegt das weitere Vorgehen im
Rahmen des Grundkonzeptes der Arbeitsgruppe Flüchtlinge Appenzell I. Rh.
2 Die Standeskommission wählt die Mitglieder der Arbeitsgruppe Flüchtlinge
Art. 3 welche vom Gesundheits- und Sozialdepartement geleitet wird. *
Grundkonzept
1 Die Standeskommission legt auf Antrag der Arbeitsgruppe Flüchtlinge ein
Beherbergungs- und Betreuungskonzept fest.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
142.211 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 4
Zivilschutz
1 Für den Transport, die Unterbringung und Betreuung können die dafür vorgesehenen Dienste des Zivilschutzes aufgeboten werden.
2 Das Aufgebot erfolgt durch die Standeskommission auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes und in Absprache mit dem kantonalen
Art. 5 Amt für Zivilschutz. *
Unterkünfte
1 Die Unterbringung der Schutzsuchenden soll soweit möglich in oberirdischen Unterkünften (z.B. Truppenunterkünfte) erfolgen.
2 Die Eigentümer sind verpflichtet, die Anlagen gegen Entschädigung zur
Verfügung zu stellen. Die Arbeitsgruppe regelt die Benützung vertraglich.
Art. 6
Betreuungsgrundsätze
1 Den Schutzsuchenden ist gemäss den Fachbehelfen des Bundesamtes für
Flüchtlinge eine einfache Betreuung anzubieten. Sie sind für die Ausführung
von Arbeiten beizuziehen. Der Grundlebensbedarf ist unter Kostenfolge
durch den Kanton zu gewährleisten.
Art. 7 * Verkehr mit dem Büro
1 Verbindungsorgan zum Bund ist das Gesundheits- und Sozialdepartement.
Art. 8
Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in
Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 142.211
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
25.06.1996 25.06.1996 Erlass Erstfassung -
01.07.2003 01.07.2003 Art. 2 Abs. 2 geändert -
01.07.2003 01.07.2003 Art. 4 Abs. 2 geändert -
01.07.2003 01.07.2003 Art. 7 geändert -
142.211 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 25.06.1996 25.06.1996 Erstfassung -
Art. 2 Abs. 2 01.07.2003 01.07.2003 geändert -
Art. 4 Abs. 2 01.07.2003 01.07.2003 geändert -
Art. 7 01.07.2003 01.07.2003 geändert -