Law

Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich

Confederation · 613.21 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 052c4b04b90804115daf71d34fa237a4e2ca867f422b052528e1f0c5efd77bcb

Contents: 64 provisions
  1. Art. 1 Ressourcenpotenzial und aggregierte Steuerbemessungsgrundlage
  2. Art. 2 Referenz- und Bemessungsjahr
  3. Art. 3 Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner
  4. Art. 4 Ressourcenindex
  5. Art. 5 Standardisierter Steuerertrag und Steuersatz
  6. Art. 6 Berechnungsgrundlage für die einzelne natürliche Person
  7. Art. 7 Berechnungsgrundlage für den Kanton
  8. Art. 8 Berechnungsgrundlage
  9. Art. 9 Zusammensetzung
  10. Art. 10 Berechnung
  11. Art. 11 Berechnungsgrundlage
  12. Art. 12 Massgebendes Vermögen einer steuerpflichtigen Person
  13. Art. 13 Berechnung des Faktors Alpha
  14. Art. 14 Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons
  15. Art. 15–20
  16. Art. 20a Berechnung für die einzelne juristische Person
  17. Art. 20b Berechnung der Faktoren Zeta-1 und Zeta-2
  18. Art. 20c Berechnung für den Kanton
  19. Art. 21
  20. Art. 22
  21. Art. 22a Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone
  22. Art. 23 Leistung des Bundes
  23. Art. 24 Leistung der ressourcenstarken Kantone
  24. Art. 25 und 26
  25. Art. 27 Datengrundlage
  26. Art. 28 Datenlieferungspflicht
  27. Art. 29 Teilindikatoren
  28. Art. 30 Lastenindizes und massgebende Sonderlasten
  29. Art. 31 Festlegung
  30. Art. 32 Verwendung
  31. Art. 33 Beiträge an die Kantone
  32. Art. 34 Teilindikatoren
  33. Art. 35 Lastenindex und massgebende Sonderlasten
  34. Art. 36 Teilindikatoren
  35. Art. 37 Lastenindex und massgebende Sonderlasten
  36. Art. 38 Festlegung
  37. Art. 39 Verwendung
  38. Art. 40 Beiträge an die Kantone
  39. Art. 41 Datenkontrolle und Berichterstattung
  40. Art. 42 Massnahmen bei ungenügender Datenqualität
  41. Art. 42a Nachträgliche Berichtigung von Ausgleichszahlungen
  42. Art. 43 Dokumentation
  43. Art. 44 Fachgruppe Qualitätssicherung
  44. Art. 45 Aufgaben der Fachgruppe
  45. Art. 46 Inhalt
  46. Art. 47 Datengrundlagen
  47. Art. 48 Fachgruppe Wirksamkeitsbericht
  48. Art. 48a Paritätisches Beratungsorgan Finanzausgleich Bund–Kantone
  49. Art. 49 Vernehmlassung
  50. Art. 50
  51. Art. 51–53
  52. Art. 54
  53. Art. 55 Globalbilanz
  54. Art. 56 Beiträge an die Kantone
  55. Art. 56a
  56. Art. 57
  57. Art. 57a
  58. Art. 57b Weiteranwendung der Faktoren Beta
  59. Art. 57c Datenerhebung zur Weiteranwendung der Faktoren Beta
  60. Art. 57d Festlegung der Faktoren Zeta-1 und Zeta-2
  61. Art. 57e Berechnungsgrundlage
  62. Art. 57f Berücksichtigung der Ergänzungsbeiträge
  63. Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts
  64. Art. 59 Inkrafttreten

64 provisions

Art. 1 Ressourcenpotenzial und aggregierte Steuerbemessungsgrundlage

1 Das Ressourcenpotenzial eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Es basiert auf der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage des Kantons. Diese entspricht der Summe: a. der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen; b. der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen; c. der massgebenden Vermögen der natürlichen Personen; d. der massgebenden Gewinne der juristischen Personen; e. … f. der massgebenden Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer. 2 Das Ressourcenpotenzial der Schweiz entspricht der Summe der Ressourcenpotenziale aller Kantone. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2019 3823). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2019 3823).

Art. 2 Referenz- und Bemessungsjahr

1 Das Referenzjahr des Ressourcenpotenzials ist das Jahr, für welches das Ressourcenpotenzial als Grundlage für den Ressourcenausgleich dient. 2 Das Ressourcenpotenzial eines Referenzjahres entspricht dem Durchschnitt der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage aus drei aufeinander folgenden Jahren (Bemessungsjahre). 3 Das erste Bemessungsjahr liegt gegenüber dem Referenzjahr um sechs, das letzte um vier Jahre zurück.

Art. 3 Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner

Das Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner ist in Anhang 1 festgelegt. Es entspricht dem Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial und dem Durchschnitt der mittleren ständigen und nichtständigen Wohnbevölkerung in den Bemessungsjahren des Ressourcenpotenzials. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4753).

Art. 4 Ressourcenindex

1 Der Ressourcenindex eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Er entspricht dem mit Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons und dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner der gesamten Schweiz. 2 … 3 Der Ressourcenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte. 4 Kantone, deren Ressourcenindex den Wert von 100 übersteigt, gelten als ressourcenstark. Die übrigen Kantone gelten als ressourcenschwach. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3809).

Art. 5 Standardisierter Steuerertrag und Steuersatz

1 Der standardisierte Steuerertrag eines Kantons entspricht seinen massgebenden eigenen Ressourcen. Dieser Ertrag ergibt sich aus der Anwendung eines für alle Kantone einheitlichen proportionalen Steuersatzes (standardisierter Steuersatz) auf das Ressourcenpotenzial. 2 Der standardisierte Steuerertrag der Schweiz umfasst: a. die Steuereinnahmen, die alle Kantone und Gemeinden im Durchschnitt der Bemessungsjahre laut Finanzstatistik der öffentlichen Haushalte nach der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025 erzielt haben; b. die Anteile der Kantone an den Einnahmen der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) im Durchschnitt der Bemessungsjahre. 3 Der standardisierte Steuersatz entspricht dem Verhältnis zwischen dem standardisierten Steuerertrag und dem Ressourcenpotenzial der Schweiz. 4 Der Index der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner entspricht dem Ressourcenindex. 5 Die Berechnung des standardisierten Steuerertrags sowie der standardisierte Steuersatz sind in Anhang 1 festgelegt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4753). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4753). Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 9 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 318). SR 431.011 SR 642.11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4753).

Art. 6 Berechnungsgrundlage für die einzelne natürliche Person

1 Das massgebende Einkommen einer natürlichen steuerpflichtigen Person entspricht ihrem steuerbaren Einkommen nach DBG abzüglich eines einheitlichen Freibetrags. 2 Der Freibetrag entspricht dem tiefsten steuerbaren Betrag für Ehepaare nach Artikel 36 Absätze 2 und 3 DBG des entsprechenden Bemessungsjahres. 3 Ist das steuerbare Einkommen einer steuerpflichtigen Person kleiner als der Freibetrag, so ist ihr massgebendes Einkommen Null. SR 642.11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3823).

Art. 7 Berechnungsgrundlage für den Kanton

Das massgebende Einkommen der natürlichen Personen eines Kantons ist in Anhang 2 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Einkommen der im betreffenden Kanton steuerpflichtigen natürlichen Personen gemäss DBG. SR 642.11

Art. 8 Berechnungsgrundlage

Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen wird aufgrund der jährlichen Erhebung der Bruttolöhne der an der Quelle besteuerten natürlichen Personen und der Anzahl steuerpflichtige Personen gemäss den Artikeln 83 ff. und 91 ff. DBG berechnet. SR 642.11

Art. 9 Zusammensetzung

Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen eines Kantons ist in Anhang 3 festgelegt. Es setzt sich zusammen aus der Summe der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen: a. der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer gemäss Artikel 83 DBG; b. der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte gemäss Artikel 93 DBG; c. der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Artikel 91 DBG; d. der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Artikel 83 DBG und den Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien. SR 642.11

Art. 10 Berechnung

1 Die massgebenden quellenbesteuerten Einkommen eines Kantons werden nach Anhang 3 berechnet. Die Umrechnung der Bruttolöhne auf das Niveau der ordentlich besteuerten Einkommen erfolgt mittels des Faktors Gamma. 2 Der Faktor Gamma entspricht dem Verhältnis zwischen dem massgebenden Einkommen der natürlichen Personen der Schweiz und dem Primäreinkommen der privaten Haushalte der Schweiz. Grundlage für die Berechnung ist das Verhältnis im letzten verfügbaren Bemessungsjahr. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet. 3 Der Faktor Gamma wird jeweils für das letzte Bemessungsjahr nach Artikel 2 Absatz 3 neu berechnet. Für die anderen Bemessungsjahre werden die Faktoren Gamma aus dem Vorjahr übernommen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3823).

Art. 11 Berechnungsgrundlage

1 Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen wird aufgrund der Steuerbemessungsgrundlage für die kantonale Vermögenssteuer berechnet. 2 In die Berechnung miteinbezogen werden: a. das Reinvermögen der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Kanton, abzüglich des Anteils, welcher anderen Kantonen oder dem Ausland zusteht; und b. das Reinvermögen der beschränkt steuerpflichtigen Personen im Liegenschafts- oder Betriebsstättenkanton, einschliesslich der vom Kanton steuerlich erfassten Reinvermögensteile von Personen mit Wohnsitz im Ausland.

Art. 12 Massgebendes Vermögen einer steuerpflichtigen Person

1 Das massgebende Vermögen einer steuerpflichtigen Person ist das mit dem Gewichtungsfaktor Alpha multiplizierte Reinvermögen der steuerpflichtigen Person. 2 Ist das Reinvermögen einer steuerpflichtigen Person negativ, so ist das massgebende Vermögen Null.

Art. 13 Berechnung des Faktors Alpha

1 Der Faktor Alpha entspricht der steuerlichen Ausschöpfung der Vermögen im Verhältnis zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen. Grundlage für die Berechnung ist der Durchschnitt dieses Verhältnisses in den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjahren. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 4. 2 Der Faktor Alpha wird jeweils für das letzte Bemessungsjahr nach Artikel 2 Absatz 3 neu berechnet. Für die anderen Bemessungsjahre werden die Faktoren Alpha aus den jeweiligen Vorjahren übernommen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3823).

Art. 14 Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons

Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons ist in Anhang 4 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Vermögen der im betreffenden Kanton beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen.

Art. 15–20

Aufgehoben durch Ziff. III Abs. 4 der V vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2019 3823).

Art. 20a Berechnung für die einzelne juristische Person

1 Die Berechnung des massgebenden Gewinns einer juristischen Person basiert auf dem steuerbaren Reingewinn nach Artikel 58 DBG abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen nach DBG. Die Gewinne sind in ordentlich besteuerte Gewinne und Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten nach Artikel 24b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) aufzuteilen. 2 Im Jahr der erstmaligen ermässigten Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden der Forschungs- und Entwicklungsaufwand nach Artikel 24b Absatz 3 StHG, jedoch ohne einen allfälligen Abzug nach Artikel 25a StHG, berücksichtigt. Dieser Aufwand wird reduziert gewichtet; die Gewichtung ist in Anhang 6a aufgeführt. Die Berechnung erfolgt im ersten Jahr, auch wenn der Kanton die Besteuerung innert fünf Jahren auf andere Weise sicherstellt. 3 Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden mit dem Faktor Zeta-2 gewichtet. 4 Der massgebende Gewinn einer juristischen Person entspricht der mit dem Faktor Zeta-1 gewichteten Summe aus den ordentlich besteuerten Gewinnen nach Absatz 1 und dem Ergebnis der Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3. 5 Ist das Ergebnis der Berechnung negativ, beträgt der massgebende Gewinn Null. SR 642.11 SR 642.14

Art. 20b Berechnung der Faktoren Zeta-1 und Zeta-2

1 Der Faktor Zeta-1 entspricht dem Verhältnis der steuerlichen Ausschöpfung des Gewinns der juristischen Personen zur steuerlichen Ausschöpfung des Einkommens und Vermögens der natürlichen Personen. Grundlage für die Berechnung ist der Durchschnitt dieses Verhältnisses in den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjahren. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet. Die Berechnung ist in Anhang 6a festgelegt. 2 Der Faktor Zeta-2 entspricht der durchschnittlichen Ausschöpfung der Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten nach Artikel 24b StHG. Grundlage für die Berechnung sind die Ermässigungen der Kantone im letzten verfügbaren Bemessungsjahr. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet. Die Berechnung ist in Anhang 6a festgelegt. 3 Die Faktoren Zeta-1 und Zeta-2 werden jeweils für das letzte Bemessungsjahr nach Artikel 2 Absatz 3 neu berechnet. Für die anderen Bemessungsjahre werden diese Faktoren aus den jeweiligen Vorjahren übernommen. SR 642.14

Art. 20c Berechnung für den Kanton

Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen eines Kantons sind in Anhang 6a festgelegt. Sie entsprechen der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen.

Art. 21

1 Die massgebenden Steuerrepartitionen eines Kantons (Anhang 7) entsprechen dem gewichteten Saldo aus den in den Bemessungsjahren in anderen Kantonen zu seinen Gunsten sowie von ihm zugunsten anderer Kantone verbuchten Gutschriften der direkten Bundessteuer; die Gutschriften werden dabei auf das gesamte Steueraufkommen aufgerechnet. 2 Die massgebenden Steuerrepartitionen werden für natürliche Personen und juristische Personen getrennt berechnet. 3 Der Gewichtungsfaktor für die natürlichen Personen entspricht dem Verhältnis zwischen der Summe der massgebenden Einkommen aller Kantone nach dem 2. und dem 3. Abschnitt und dem entsprechenden Steueraufkommen der direkten Bundessteuer in den Bemessungsjahren. 4 Der Gewichtungsfaktor für die juristischen Personen entspricht dem Verhältnis zwischen der Summe der Gewinne aller Kantone nach dem 6a. Abschnitt und dem entsprechenden Steueraufkommen der direkten Bundessteuer in den Bemessungsjahren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 797).

Art. 22

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) erlässt Weisungen für die Erhebung und die Lieferung der erforderlichen Daten durch die Kantone sowie für deren Verarbeitung durch die Bundesämter. Es lädt die Kantone und die Eidgenössische Finanzkontrolle zur Stellungnahme ein. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 797).

Art. 22a Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone

1 Die Progression nach Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe b FiLaG wird so festgelegt, dass: a. die garantierte Mindestausstattung (Art. 3a Abs. 2 Bst. a FiLaG) mit möglichst wenig finanziellen Mitteln erreicht werden kann; b. die Rangfolge der Kantone bezüglich der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner zuzüglich dem Beitrag aus dem Ressourcenausgleich pro Einwohnerin und Einwohner nicht verändert wird. 2 Die Berechnung der Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone richtet sich nach Anhang 7a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3823).

Art. 23 Leistung des Bundes

Der Bund leistet 60 Prozent der notwendigen Mittel nach Artikel 22a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3823).

Art. 24 Leistung der ressourcenstarken Kantone

1 Die Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone entspricht 40 Prozent der notwendigen Mittel nach Artikel 22a. 2 Der Beitrag pro Einwohnerin und Einwohner eines ressourcenstarken Kantons ist proportional zur Differenz zwischen seinem Ressourcenindex und dem Ressourcenindex der gesamten Schweiz. 3 Die Berechnung der Beiträge der ressourcenstarken Kantone richtet sich nach Anhang 8. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3823).

Art. 25 und 26

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3823).

Art. 27 Datengrundlage

Datengrundlage sind Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992, dem Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die eidgenössische Volkszählung und den dazugehörigen Verordnungen des jeweils letzten verfügbaren Jahres. SR 431.01 [AS 1999 917. 2007 6743 Art. 16]. Siehe heute: das BG vom 22. Juni 2007 (SR 431.112).

Art. 28 Datenlieferungspflicht

1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Daten zur Verfügung gestellt werden. 2 Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt Weisungen für die Erhebung und Lieferung der Daten durch die Kantone. Es lädt die Kantone zur Stellungnahme ein.

Art. 29 Teilindikatoren

1 Der geografisch-topografische Lastenausgleich basiert auf folgenden vier Teilindikatoren der Kantone: a. Siedlungshöhe: Anteil der ständigen Wohnbevölkerung mit einer Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer an der gesamten ständigen Wohnbevölkerung; b. Steilheit des Geländes: Höhenmedian der produktiven Fläche gemäss Arealstatistik; c. Siedlungsstruktur: Anteil der ständigen Wohnbevölkerung mit Wohnsitz ausserhalb des Hauptsiedlungsgebietes (Anhang 10) an der gesamten ständigen Wohnbevölkerung; d. geringe Bevölkerungsdichte: Gesamtfläche in Hektaren pro Kopf der ständigen Einwohnerinnen und Einwohner gemäss Arealstatistik. 2 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3809). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3809). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4753). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4753).

Art. 30 Lastenindizes und massgebende Sonderlasten

1 Für jeden Teilindikator werden ein Lastenindex und die massgebenden Sonderlasten der Kantone berechnet. 2 Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem mit dem Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Teilindikatorwert des Kantons und dem entsprechenden Teilindikatorwert der gesamten Schweiz. 3 Der Lastenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte. 4 Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der gewichteten Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem entsprechenden Lastenindex der gesamten Schweiz. Die Gewichte unterscheiden sich nach dem zu Grunde liegenden Teilindikator und lauten wie folgt: a. für den Teilindikator Siedlungshöhe: ständige Wohnbevölkerung des Kantons mit Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer; b. für den Teilindikator Steilheit des Geländes: produktive Fläche des Kantons gemäss Arealstatistik; c. für den Teilindikator Siedlungsstruktur: ständige Wohnbevölkerung mit Wohnsitz ausserhalb der Hauptsiedlungsgebiete des Kantons; d. für den Teilindikator geringe Bevölkerungsdichte: ständige Wohnbevölkerung des Kantons. 5 Ist der Lastenindex eines Kantons kleiner als der Lastenindex der gesamten Schweiz, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null. 6 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 797). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3809). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3809). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4753). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4753).

Art. 31 Festlegung

Der Ausgleichsbetrag für den geografisch-topografischen Lastenausgleich entspricht dem Ausgleichsbetrag des Vorjahres angepasst gemäss der Veränderungsrate des Landesindexes der Konsumentenpreise gegenüber dem Vorjahresmonat zum Zeitpunkt der Berechnung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3823).

Art. 32 Verwendung

Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet: a. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungshöhe; b. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Steilheit des Geländes; c. ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungsstruktur; d. ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der geringen Bevölkerungsdichte. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4753).

Art. 33 Beiträge an die Kantone

1 Die Beiträge an einen Kanton für die einzelnen Sonderlasten sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone. 2 Sie sind in Anhang 12 aufgelistet.

Art. 34 Teilindikatoren

1 Der Ausgleich von soziodemografischen Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur basiert auf folgenden drei Teilindikatoren der Kantone: a. Armut: Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinne an der ständigen Wohnbevölkerung; b. Altersstruktur: Anteil der Einwohnerinnen und Einwohner mit einem Alter von 80 Jahren und mehr an der ständigen Wohnbevölkerung; c. Ausländerintegration: Anteil der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht aus Nachbarstaaten stammen und maximal seit 12 Jahren in der Schweiz leben, an der ständigen Wohnbevölkerung. 2 Als Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinn gelten bedarfsorientierte Geldleistungen, sofern sie personen-beziehungsweise haushaltsbezogen gewährt werden und soweit sie in der Statistik der Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger nach der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025 aufgeführt sind. Dazu gehören insbesondere: a. wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss den kantonalen Sozialhilfegesetzen; b. kantonal geregelte Bevorschussung von Alimenten; c. Ergänzungsleistungen des Bundes, gewichtet mit dem kantonalen Finanzierungsanteil gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; d. kantonale Alters- und Invaliditätsbeihilfen; e. kantonale Bedarfsleistungen im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit; f. kantonale Mutterschaftsbeihilfen sowie Unterhaltszuschüsse an Familien mit Kindern; g. kantonale Wohngelder beziehungsweise Wohnkostenzuschüsse. 3 Weist eine Leistung der Sozialhilfe im weiteren Sinn einen im gesamtschweizerischen Vergleich tiefen jährlichen Unterstützungsbeitrag pro Kopf der Empfängerinnen und Empfänger auf, so wird die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung gewichtet. Die Finanzstatistik der Sozialhilfe im weiteren Sinn nach Statistikerhebungsverordnung bildet die Datengrundlage für die Gewichtung. 4 Mehrfachbezüge werden einfach gezählt. SR 431.011 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 9 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 318). SR 831.30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4753). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3823). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4753).

Art. 35 Lastenindex und massgebende Sonderlasten

1 Die Teilindikatoren der Kantone werden standardisiert und mit Hilfe von Gewichten zu einem Lastenindex zusammengefasst. Die Gewichte lauten wie folgt: a. 47 Prozent für den Indikator Armut; b. 10 Prozent für den Indikator Altersstruktur; c. 43 Prozent für den Indikator Ausländerintegration. 2 Die Gewichte werden jeweils im Rahmen des Wirksamkeitsberichts überprüft. 3 Die Berechnung des Lastenindexes richtet sich nach Anhang 13. 4 Die für einen Kanton massgebenden Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur entsprechen dem mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Lastenindex des Kantons. Ist der Lastenindex eines Kantons negativ, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 797).

Art. 36 Teilindikatoren

Die Sonderlasten der Kernstädte werden aufgrund folgender drei Teilindikatoren der Gemeinden ausgeglichen: a. Gemeindegrösse: ständige Wohnbevölkerung; b. Siedlungsdichte: ständige Wohnbevölkerung und Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur produktiven Fläche der Gemeinde; c. Beschäftigungsquote: Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur ständigen Wohnbevölkerung der Gemeinde.

Art. 37 Lastenindex und massgebende Sonderlasten

1 Die Teilindikatoren werden standardisiert und mit Hilfe von Gewichten zu einem Lastenindex zusammengefasst. Die Gewichte lauten wie folgt: a. 36 Prozent für den Indikator Gemeindegrösse; b. 38 Prozent für den Indikator Siedlungsdichte; c. 26 Prozent für den Indikator Beschäftigungsquote. 2 Die Gewichte werden jeweils im Rahmen des Wirksamkeitsberichts überprüft. 3 Die Berechnung des Lastenindexes richtet sich nach Anhang 14. 4 Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem gewichteten Mittelwert der Lastenindizes seiner Gemeinden. Als Gewicht dient die ständige Wohnbevölkerung der Gemeinden. 5 Die für einen Kanton massgebenden Sonderlasten der Kernstädte entsprechen der mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem Mittelwert der Lastenindizes aller Kantone. Ist der Lastenindex eines Kantons kleiner als der Mittelwert der Lastenindizes der Kantone, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 797).

Art. 38 Festlegung

1 Der Ausgleichsbetrag für den soziodemografischen Lastenausgleich entspricht dem Ausgleichsbetrag des Vorjahres angepasst gemäss der Veränderungsrate des Landesindexes der Konsumentenpreise gegenüber dem Vorjahresmonat zum Zeitpunkt der Berechnung. 2 Die Erhöhung der Beiträge nach Artikel 9 Absatz 2bis FiLaG wird nicht der Teuerung angepasst. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3823).

Art. 39 Verwendung

Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet: a. zwei Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur; b. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten der Kernstädte.

Art. 40 Beiträge an die Kantone

1 Die Beiträge, die ein Kanton für Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur und der Kernstädte erhält, sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone. 2 Die Beiträge an die Kantone sind in Anhang 15 aufgelistet.

Art. 41 Datenkontrolle und Berichterstattung

1 Das für die Erhebung der Daten zuständige Bundesamt plausibilisiert die Daten. 2 Stellt es bei den Daten Mängel fest, so weist es die Daten zur Überarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist an den betroffenen Kanton zurück. 3 Anschliessend übermittelt es die Daten der eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) und erstattet Bericht über die Erhebung, Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten.

Art. 42 Massnahmen bei ungenügender Datenqualität

1 Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zum Ressourcenpotenzial treffen die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die EFV folgende Massnahmen: a. Die ESTV korrigiert angemessen qualitativ ungenügende, aber weiterverwertbare Daten. b. Bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten schätzt die EFV das Ressourcenpotenzial gemäss Anhang 16. 2 Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zu den Lastenindizes nimmt das Bundesamt für Statistik (BFS) in Zusammenarbeit mit der EFV Korrekturen oder Schätzungen vor. 3 Die Erkenntnisse zur Datenqualität und die getroffenen Massnahmen werden dem betroffenen Kanton und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und ‑direktoren (FDK) mitgeteilt. Der betroffene Kanton hat Gelegenheit, sich innerhalb einer kurzen Frist zu den vorgenommenen Korrekturen und Schätzungen zu äussern.

← Find another law