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Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich

Confederation · 613.21 · ordinance

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Contents: 64 provisions
  1. Art. 1 Ressourcenpotenzial und aggregierte Steuerbemessungsgrundlage
  2. Art. 2 Referenz- und Bemessungsjahr
  3. Art. 3 Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner
  4. Art. 4 Ressourcenindex
  5. Art. 5 Standardisierter Steuerertrag und Steuersatz
  6. Art. 6 Berechnungsgrundlage für die einzelne natürliche Person
  7. Art. 7 Berechnungsgrundlage für den Kanton
  8. Art. 8 Berechnungsgrundlage
  9. Art. 9 Zusammensetzung
  10. Art. 10 Berechnung
  11. Art. 11 Berechnungsgrundlage
  12. Art. 12 Massgebendes Vermögen einer steuerpflichtigen Person
  13. Art. 13 Berechnung des Faktors Alpha
  14. Art. 14 Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons
  15. Art. 15–20
  16. Art. 20a Berechnung für die einzelne juristische Person
  17. Art. 20b Berechnung der Faktoren Zeta-1 und Zeta-2
  18. Art. 20c Berechnung für den Kanton
  19. Art. 21
  20. Art. 22
  21. Art. 22a Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone
  22. Art. 23 Leistung des Bundes
  23. Art. 24 Leistung der ressourcenstarken Kantone
  24. Art. 25 und 26
  25. Art. 27 Datengrundlage
  26. Art. 28 Datenlieferungspflicht
  27. Art. 29 Teilindikatoren
  28. Art. 30 Lastenindizes und massgebende Sonderlasten
  29. Art. 31 Festlegung
  30. Art. 32 Verwendung
  31. Art. 33 Beiträge an die Kantone
  32. Art. 34 Teilindikatoren
  33. Art. 35 Lastenindex und massgebende Sonderlasten
  34. Art. 36 Teilindikatoren
  35. Art. 37 Lastenindex und massgebende Sonderlasten
  36. Art. 38 Festlegung
  37. Art. 39 Verwendung
  38. Art. 40 Beiträge an die Kantone
  39. Art. 41 Datenkontrolle und Berichterstattung
  40. Art. 42 Massnahmen bei ungenügender Datenqualität
  41. Art. 42a Nachträgliche Berichtigung von Ausgleichszahlungen
  42. Art. 43 Dokumentation
  43. Art. 44 Fachgruppe Qualitätssicherung
  44. Art. 45 Aufgaben der Fachgruppe
  45. Art. 46 Inhalt
  46. Art. 47 Datengrundlagen
  47. Art. 48 Fachgruppe Wirksamkeitsbericht
  48. Art. 48a Paritätisches Beratungsorgan Finanzausgleich Bund–Kantone
  49. Art. 49 Vernehmlassung
  50. Art. 50
  51. Art. 51–53
  52. Art. 54
  53. Art. 55 Globalbilanz
  54. Art. 56 Beiträge an die Kantone
  55. Art. 56a
  56. Art. 57
  57. Art. 57a
  58. Art. 57b Weiteranwendung der Faktoren Beta
  59. Art. 57c Datenerhebung zur Weiteranwendung der Faktoren Beta
  60. Art. 57d Festlegung der Faktoren Zeta-1 und Zeta-2
  61. Art. 57e Berechnungsgrundlage
  62. Art. 57f Berücksichtigung der Ergänzungsbeiträge
  63. Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts
  64. Art. 59 Inkrafttreten

64 provisions

Art. 42a Nachträgliche Berichtigung von Ausgleichszahlungen

1 Die Ausgleichszahlungen werden nachträglich berichtigt, wenn der Fehler der Ausgleichszahlungen bei einem Kanton pro Einwohnerin oder Einwohner mindestens 0,17 Prozent des durchschnittlichen Pro-Kopf-Ressourcenpotenzials der Schweiz entspricht (Erheblichkeitsgrenze). 2 Für die Berechnung der Erheblichkeitsgrenze ist das Ressourcenpotenzial des vom Fehler betroffenen Referenzjahres massgebend. 3 Ausgleichszahlungen werden nur für ein Referenzjahr berichtigt, in welchem der Fehler die Erheblichkeitsgrenze erreicht. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5823). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4653).

Art. 43 Dokumentation

Die Korrekturen der Daten und die Schätzungen sind zu dokumentieren. Die Nachvollziehbarkeit ist sicherzustellen.

Art. 44 Fachgruppe Qualitätssicherung

1 Das EFD setzt zur Qualitätssicherung der Berechnungsgrundlagen für das Ressourcenpotenzial und die Lastenindizes eine begleitende Fachgruppe ein, die sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen zusammensetzt. 2 Die Fachgruppe setzt sich zusammen aus: a. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der EFV; b. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der ESTV und des BFS; c. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der ressourcenstarken und der ressourcenschwachen Kantone. 3 Von den Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c stammen mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter aus einem Kanton mit geografisch-topografischen Sonderlasten und einem Kanton mit soziodemografischen Sonderlasten. 4 Die eidgenössische Finanzkontrolle ist mit einer Beobachterin oder einem Beobachter in der Fachgruppe vertreten. 5 Die Sekretärin oder der Sekretär der FDK nimmt als Beobachterin bzw. als Beobachter Einsitz in die Fachgruppe. 6 Die Fachgruppe wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c geleitet. 7 Die EFV führt das Sekretariat der Fachgruppe. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 797). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 797).

Art. 45 Aufgaben der Fachgruppe

1 Die Fachgruppe begleitet die zuständigen Bundesstellen bei folgenden Aufgaben: a. Kontrolle der Datenerfassung des Ressourcen- und Lastenausgleichs in den Kantonen; b. Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten; c. Korrekturen oder Schätzungen bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten. 2 Die Fachgruppe erstattet dem EFD und den Kantonen jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 46 Inhalt

1 Der Wirksamkeitsbericht hat folgenden Inhalt: a. Er gibt Auskunft über: 1. den Vollzug des Finanzausgleichs, insbesondere die Beschaffung der Daten für den Ressourcen- und Lastenausgleich, 2. die jährliche Volatilität der Beiträge der ressourcenstarken Kantone an den horizontalen Ressourcenausgleich und der Ausgleichszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone innerhalb der Berichtsperiode. b. Er analysiert, inwieweit die Ziele des Finanz- und Lastenausgleichs in der Berichtsperiode erreicht wurden. c. Er erörtert mögliche Massnahmen, namentlich: 1. die Anpassung der garantierten Mindestausstattung des Ressourcenausgleichs (Art. 3a Abs. 2 Bst. a FiLaG), 2. die Anpassung der Dotation des Lastenausgleichs (Art. 9 FiLaG), 3. die vollständige oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs (Art. 19 Abs. 4 FiLaG). 2 Er kann Empfehlungen für die Überprüfung der Bemessungsgrundlagen des Ressourcen- und Lastenausgleichs enthalten. 3 Er enthält zudem in einer gesonderten Darstellung Angaben über die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemäss Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 11 FiLaG. 4 Der Wirksamkeitsbericht stützt sich bei der Beurteilung der Ziele insbesondere auf die Kriterien gemäss Anhang 17 ab und berücksichtigt anerkannte Standards der Evaluation. 5 Er gibt allfällige abweichende Meinungen innerhalb der paritätischen Fachgruppe wieder. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3823).

Art. 47 Datengrundlagen

1 Für die Überprüfung der Wirksamkeit werden Statistiken des Bundes und der Kantone sowie, soweit zweckmässig, verwaltungsexterne Daten und Analysen herangezogen. 2 Die Kantone stellen dem Bund die notwendigen Daten zur Verfügung.

Art. 48 Fachgruppe Wirksamkeitsbericht

1 Das EFD setzt zur Begleitung der Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts eine Fachgruppe ein, die sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen zusammensetzt. Die Fachgruppe äussert sich namentlich zur Auftragsvergabe an externe Gutachterinnen und Gutachter und erarbeitet Empfehlungen für den Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich. 2 Die Kantone sorgen für eine ausgewogene Zusammensetzung ihrer Delegation in der Fachgruppe, insbesondere sind die verschiedenen Sprachgruppen, Stadt- und Landregionen sowie die ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantone angemessen zu berücksichtigen. 3 Das EFD bestimmt die Zusammensetzung der Bundesdelegation, darunter die Vertreterinnen und Vertreter der EFV. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der EFV leitet die Fachgruppe. 4 Die EFV führt das Sekretariat der Fachgruppe. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 797). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 797).

Art. 48a Paritätisches Beratungsorgan Finanzausgleich Bund–Kantone

1 Das EFD setzt ein Organ ein, das die Auswirkungen der Empfehlungen der Fachgruppe Wirksamkeitsbericht im Hinblick auf die politische Umsetzbarkeit einschätzt. Das Organ setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen zusammen. 2 Die Kantone sorgen für eine angemessene Vertretung der Sprachregionen sowie der ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantone. 3 Das EFD regelt in einem Geschäftsreglement die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des paritätischen Beratungsorgans. 4 Die EFV führt das Sekretariat des paritätischen Beratungsorgans. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 797).

Art. 49 Vernehmlassung

Der Wirksamkeitsbericht wird den Kantonen in die Vernehmlassung gegeben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3823).

Art. 50

Die Beiträge des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs sind halbjährlich jeweils am Ende des Halbjahres zu bezahlen.

Art. 51–53

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3823).

Art. 54

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4753).

Art. 55 Globalbilanz

1 Grundlage für die Ausgleichszahlungen des Härteausgleichs ist die Globalbilanz der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). 2 Die Globalbilanz der NFA zeigt die geschätzte finanzielle Nettobelastung oder Nettoentlastung des Bundes und der Kantone, die sich im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 ergibt gemäss: a. dem Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen; b. dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung und die Änderungen von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen; c. den Artikeln 3–9 und 23 FiLaG. AS 2007 5765 AS 2007 5779

Art. 56 Beiträge an die Kantone

1 Mit dem Härteausgleich wird angestrebt, dass in der Globalbilanz jeder Kanton, dessen Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 unter dem Wert von 100 liegt, eine finanzielle Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags aufweist, die mindestens so gross ist wie der Grenzwert des Kantons. 2 Der Grenzwert des Kantons ist abhängig von seinem Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 und dem für den Härteausgleich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag. Er berechnet sich nach Anhang 18. 3 Kantone, deren Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 tiefer ist als 100 Punkte und deren Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags in der Globalbilanz tiefer ist als der Grenzwert, erhalten in den Jahren 2008 bis 2015 einen Beitrag in der Höhe der Differenz zwischen der Nettoentlastung und dem Grenzwert (Anhang 18). Die restlichen Kantone erhalten keinen Beitrag. 4 Ab dem neunten Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung reduziert sich der Beitrag um jährlich fünf Prozent des Anfangsbetrags. 5 Ein Kanton verliert seinen Anspruch auf den Härteausgleich ab dem Referenzjahr, in welchem sein Ressourcenindex auf über 100 Punkte steigt. Die Gesamtsumme des Härteausgleichs reduziert sich entsprechend.

Art. 56a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019 (AS 2019 3823). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 797).

Art. 57

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 797).

Art. 57a

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 797).

Art. 57b Weiteranwendung der Faktoren Beta

1 Bei Gesellschaften, die ihren besonderen Steuerstatus nach Artikel 28 Absätze 2–4 StHG in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verloren haben, werden in den Bemessungsjahren 2020–2024 die Faktoren Beta nach Artikel 23a Absatz 1 FiLaG auf den Gewinnanteil nach Artikel 17 Buchstabe b dieser Verordnung in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung angewendet. Dies gilt ebenso für Gesellschaften, die auf ihren Steuerstatus verzichtet haben, für die Bemessungsjahre 2017–2024. Die Gewinnanteile aus den Einkünften aus der Schweiz fliessen zu 100 Prozent in die Bemessungsgrundlage ein. 2 Die Gewinne, die aufgrund der Reduktion des Volumens nach Artikel 23a Absatz 1 FiLaG nicht mehr der Gewichtung mit den Faktoren Beta unterstehen, werden nach Artikel 20a dieser Verordnung gewichtet. 3 Die Berechnung und die Faktoren Beta für das Referenzjahr 2020 sind in Anhang 6a festgelegt. SR 642.14 In Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2019 3823). In Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2019 3823).

Art. 57c Datenerhebung zur Weiteranwendung der Faktoren Beta

1 Die Kantone identifizieren die juristischen Personen, für die nach Artikel 57b die Faktoren Beta weiter angewendet werden. 2 Für den Gewinn dieser juristischen Personen richtet sich die Berechnung des mit dem entsprechenden Faktor Beta multiplizierten Gewinnanteils nach Artikel 57b Absatz 1 nach dem gewichteten Durchschnitt der letzten drei Jahre als juristische Person mit besonderem Steuerstatus. 2bis Der nach Absatz 2 berechnete Gewinnanteil gilt für nicht definitiv veranlagte Gesellschaften in den Bemessungsjahren 2020–2024 als von gleichwertiger Qualität wie definitiv veranlagte Angaben nach Artikel 19 Absätze 5 und 6 in der Fassung vom 1. Januar 2016. 3 Ist eine juristische Person mit besonderem Steuerstatus Gegenstand einer Umstrukturierung, so wird die Gewichtung nach Artikel 57b anteilsmässig berücksichtigt. AS 2015 4753 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 761).

Art. 57d Festlegung der Faktoren Zeta-1 und Zeta-2

1 Sind für die Berechnung des Faktors Zeta-1 nach Artikel 20b Absatz 1 nicht Daten von sechs Bemessungsjahren verfügbar, so wird der Faktor Zeta-1 mit den Daten der verfügbaren Bemessungsjahre berechnet. 2 Liegen die Faktoren Zeta-1 und Zeta-2 in den Bemessungsjahren 2020–2026 ausserhalb der nachfolgenden Spannweiten, wird der jeweilige Zeta-Faktor auf den nächstliegenden Wert innerhalb der Spannweite festgelegt. Die Spannweiten betragen: a. für den Faktor Zeta-1: zwischen 27,3 und 37,3 Prozent; b. für den Faktor Zeta-2: zwischen 27,5 und 37,5 Prozent. In Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2019 3823).

Art. 57e Berechnungsgrundlage

1 Die Ergänzungsbeiträge nach Artikel 23a Absatz 4 FiLaG werden aufgrund der standardisierten Steuererträge des Referenzjahrs 2023 zuzüglich des Ressourcenausgleichs des jeweiligen Referenzjahrs berechnet. 2 Die Zahlungen werden so auf die ressourcenschwachen Kantone verteilt, dass alle berechtigten Kantone zusammen mit der Summe nach Absatz 1 denselben Wert erreichen. Die Berechnung ist in Anhang 20 festgelegt.

Art. 57f Berücksichtigung der Ergänzungsbeiträge

1 Die Ergänzungsbeiträge sind nicht Bestandteil der Leistungen des Bundes an den Ressourcenausgleich nach Artikel 4 FiLaG. 2 Sie werden bei der Berechnung der Mindestausstattung nicht berücksichtigt.

Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 21. Dezember 1973 über die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone. 2. Verordnung vom 27. November 1989 über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer. [AS 1974 146] [AS 1989 2470; 2002 3069]

Art. 59 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

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