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Reglement über die systematische Rechtssammlung der Stadt Luzern

Luzern (city) · 0.5.5.1.1 · regulation

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Seite 2/3
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Seite 3/3
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

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8 provisions

Art. 1 Seite 2/3

Rechtssammlung 1 Die Stadt Luzern führt eine systematische Rechtssammlung. 2 Die aufgenommenen Erlasse werden nach der Systematik eines Verzeichnisses geordnet.

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Art. 2

Umfang der Rechtssammlung 1 Die Rechtssammlung umfasst: a. die rechtsetzenden Erlasse auf Gemeindestufe; b. Gemeindeverträge und Beschlüsse von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen von Gemeinwesen mit rechtsetzendem Charakter. 2 Als Anhang enthält die Rechtssammlung ein Verzeichnis über: a. die Bebauungs- und Gestaltungspläne; b. die städtischen Fonds; c. die Stiftungen, die – von der Stadt verwaltet oder in erheblichem Umfang unterstützt werden oder – an denen die Stadt über eine Einlage oder einen Sitz im Stiftungsrat beteiligt ist.

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Art. 3

Rechtskraft 1 Die Rechtssammlung besitzt keine negative Rechtskraft. 2 Sie besitzt positive Rechtskraft.

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Art. 4

Einsichtnahme und Herausgabe 1 Die in Ordnern zusammengefasste Sammlung der Erlasse inklusive Anhang gemäss Art. 2 sowie das Verzeichnis der in die Rechtssammlung aufgenommenen Erlasse liegen in der Stadtkanzlei und im Stadtarchiv zur Einsichtnahme auf. 2 Die Einsichtnahme in die im Anhang aufgeführten Pläne ist bei der Stadtplanung und die Einsichtnahme in die Rechtsgrundlagen für die im Anhang aufgeführten Stiftungen und Fonds über die Stadtkanzlei zu gewährleisten. 3 Die Stadtkanzlei gibt die geltenden Erlasse einzeln oder als Sammlung gemäss Abs. 1 gegen eine Gebühr heraus. Diese wird vom Stadtrat festgelegt.

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Art. 5 Seite 3/3

Nachführung 1 Änderungen der Rechtssammlung werden in den Einzelausgaben und im Verzeichnis der geltenden Erlasse nachgeführt. 2 Die Nachführungen werden von der Stadtkanzlei mindestens einmal pro Jahr herausgegeben.

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Art. 6

Amtliche Bekanntmachung Der Stadtrat macht im Luzerner Kantonsblatt auf Beschlüsse über rechtsetzende Erlasse im Sinne von Art. 2 Abs. 1 sowie auf Beschlüsse des Grossen Stadtrates, die einem Referendum unterliegen, unter Angabe des Datums der Inkraftsetzung beziehungsweise unter Angabe einer allfälligen Referendumsfrist aufmerksam.

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Art. 7

Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement betreffend die systematische Rechtssammlung der Stadt Luzern vom 12. Februar 1987 wird aufgehoben.

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Art. 8

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. September 2002 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 3 Luzern, 13. Juni 2002 Namens des Grossen Stadtrates Felicitas Zopfi-Gassner Ratspräsidentin Daniel Egli Stadtschreiber-Stellvertreter 2 Die Referendumsfrist ist am 21. August unbenützt abgelaufen. 3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 22. Juni 2002.

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