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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates

Nidwalden · 132.11 · decree

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Contents: 12 provisions
  1. § 2
  2. § 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
  3. § 6
  4. § 7
  5. § 8
  6. § 12
  7. § 13
  8. § 14
  9. § 15
  10. § 16
  11. § 17
  12. § 18

12 provisions

§ 2

Listengruppen 1 Das kantonale Abstimmungsbüro teilt den Gemeinden unverzüglich die bereinigten Bezeichnungen der Listengruppen mit. 1) NG 132.1

§ 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Wahlzettel 1. allgemein 1 Die Wahlzettel sind in allen Gemeinden nach einem einheitlichen Muster und in einheitlicher Farbe zu gestalten; das kantonale Abstimmungsbüro legt die Einzelheiten in einem entsprechenden Muster fest. 2 Es dürfen keine privaten Wahlzettel hergestellt oder verteilt werden. § 4 2. Kandidierende 1 Auf den vom Gemeinderat erstellten amtlichen Wahlzetteln werden die Kandidierenden in der gleichen Reihenfolge aufgeführt, in welcher sie auf den Wahlvorschlägen aufgeführt sind. 2 Die Unterzeichnenden sind bei der Einreichung der Wahlvorschläge in der Gestaltung der Reihenfolge der Kandidierenden frei. 3 Zur Wiederwahl Vorgeschlagene sind mit dem Zusatz «(bisher)» zu bezeichnen. § 5 3. Nummerierung und Bezeichnung 1 Zum Zwecke der Auszählung sind die Wahlzettel mit einer Listennummer und einer Listenbezeichnung zu versehen. 2 Das kantonale Abstimmungsbüro lost jeder Listengruppe eine Listennummer zu. 3 Die Wahlzettel werden so mit Bezeichnungen und Nummern versehen, dass jede an der Wahl teilnehmende Liste derselben Listengruppe in jedem Wahlkreis die gleiche Listennummer und die gleiche Listenbezeichnung erhält.

§ 6

Zustellung der Wahlunterlagen 1 Die Gemeinde stellt die Wahlunterlagen den Stimmberechtigten zu. * 2 Die Wahlunterlagen umfassen: 1. einen vollständigen Satz der Wahlzettel, eingeschlossen einen Blankowahlzettel; 2. die vom Regierungsrat erlassene Wahlanleitung; 3. das Stimmcouvert; 4. den Stimmrechtsausweis; und 5. die Wahlprospekte. 3 Die Wahlunterlagen dürfen keine weiteren Beilagen enthalten. 4 Alle in einer Gemeinde gültigen amtlichen Wahlzettel sind im Wahllokal aufzulegen. 2 Wahlakt

§ 7

Ausübung des Stimmrechts 1 Der Wahlzettel ist im Stimmkuvert in die Urne zu legen. 2 Wahlzettel, die sich ausserhalb eines Kuverts in der Urne befinden, sind nichtig. 3 Enthält ein Kuvert mehr als einen Wahlzettel, ist die Stimme ungültig.

§ 8

Veränderte Wahlzettel 1. Änderung der Listenbezeichnung 1 Die Listenbezeichnung kann handschriftlich ersatzlos gestrichen werden. 2 Eine handschriftlich gestrichene Listenbezeichnung kann durch die Listenbezeichnung eines anderen amtlichen Wahlzettels ersetzt werden. 3 Es können auch Wahlzettel ohne Listenbezeichnung in die Urne gelegt werden. 4 Für die Zuteilung der Listenstimmen ist die Kontrollnummer in keinem Fall massgebend. § 9 2. durch kumulieren oder panaschieren 1 Eine Kandidierendenbezeichnung darf nicht leichthin als ungenügend bezeichnet werden; eine Kumulierung oder Panaschierung ist grundsätzlich als gültig anzuerkennen, auch wenn nur der Name des Kandidierenden ohne eine nähere Bezeichnung angegeben ist. 2 Sind auf verschiedenen Wahlzetteln des gleichen Wahlkreises mehrere Kandidierende mit gleichem Namen enthalten, ist eine Kumulierung ohne nähere Bezeichnung jenem Kandidierenden zuzurechnen, dessen Name auf dem betreffenden Wahlzettel vorgedruckt ist. 3 Haben zwei Kandierende auf einem Wahlzettel den gleichen Namen, ist eine nicht näher bezeichnete Kumulierung ungenügend und daher zu streichen. 4 Steht jedoch eine Kumulierung unmittelbar neben dem betreffenden Namen, ist sie gültig, weil von der Annahme auszugehen ist, dass die stimmende Person diesen Namen kumulieren wollte. § 10 3. vom Abstimmungsbüro vorzunehmende Streichungen a) allgemein 1 Wählbar sind nur Kandidierende, deren Name auf einem der amtlichen Wahlzettel des betreffenden Wahlkreises steht; andere Namen sind vom Abstimmungsbüro zu streichen. 2 Ein Name darf auf einem Wahlzettel höchstens zweimal aufgeführt sein; eine weitere Kumulierung ist ungültig und vom Abstimmungsbüro zu streichen. 3 Unleserliche oder ungenügende Kandidierendenbezeichnungen sind vom Abstimmungsbüro zu streichen. § 11 b) Reihenfolge der Streichungen 1 Enthält ein Wahlzettel nach Vornahme der Streichungen gemäss den Paragraphen 9 und 10 immer noch mehr Kandidierende, als dem betreffenden Wahlkreis Mandate zustehen, sind die überzähligen Kandidierenden in folgender Reihenfolge zu streichen: 1. Kandidatennamen auf der Rückseite des Stimmzettels; 2. Kandidatennamen, die parallel zum rechten Listenrand notiert sind; 3. Kandidatennamen, die parallel zum linken Listenrand notiert sind; 4. Kandidatennamen (gedruckte oder von Hand geschriebene) von unten nach oben und, falls sich auf gleicher Höhe mehr als ein Name befindet, von rechts nach links; 5. sind sämtliche Kandierenden nummeriert, erfolgt die Streichung in der Reihenfolge der Nummern, beginnend mit der höchsten Zahl. 3 Ermittlung des Ergebnisses

§ 12

Elektronische Erfassung 1 In allen Wahlkreisen sind die Wahlergebnisse elektronisch zu erfassen.

§ 13

Zusammenstellung der Ergebnisse 1 Die kommunalen Abstimmungsbüros stellen die Ergebnisse der Wahl nach Massgabe der Gesetzgebung zusammen und übermitteln sie unverzüglich dem kantonalen Abstimmungsbüro. 2 Das kantonale Abstimmungsbüro erlässt Weisungen für eine einheitliche Zusammenstellung der Wahlergebnisse durch die kommunalen Abstimmungsbüros. 3 Das kommunale Abstimmungsbüro hat ein Exemplar des Protokolls über die Landratswahlen unverzüglich dem kantonalen Abstimmungsbüro einzureichen. Ein Exemplar ist im Gemeindearchiv aufzubewahren. * 4 Die Wahlunterlagen sind durch die Gemeinden aufzubewahren, bis die Erwahrung aller Wahlen durch den Landrat erfolgt ist.

§ 14

Auswertung der Ergebnisse 1 Das kantonale Abstimmungsbüro wertet die Ergebnisse nach Massgabe der Gesetzgebung aus.

§ 15

Meldung der Wahlergebnisse 1 Das kantonale Abstimmungsbüro meldet die Wahlergebnisse den kommunalen Abstimmungsbüros, sobald die Wahlen vollständig ausgewertet sind, und veröffentlicht die Wahlergebnisse.

§ 16

Nachprüfung von Amtes wegen 1 Wenn ein Abstimmungsergebnis zu Zweifel Anlass gibt, kann der Regierungsrat von Amtes wegen eine Nachprüfung des Wahlmaterials durch eine kantonale oder kommunale Instanz anordnen. 2 Wenn bei der Nachprüfung Fehler festgestellt werden, verfügt der Regierungsrat die Berichtigung des Wahlergebnisses oder die Aufhebung des Wahlganges.

§ 17

Abstimmungsbeschwerde, Berichtigung, Aufhebung 1 Als unrichtig festgestellte Wahlergebnisse sind im Beschwerdeentscheid richtigzustellen. 2 Der Wahlgang ist durch den Beschwerdeentscheid ganz oder teilweise aufzuheben, wenn: 1. Verfahrensmängel festgestellt sind; 2. sich die Möglichkeit, dass diese Verfahrensmängel das Abstimmungsergebnis entscheidend verändert haben, nicht ausschliessen lässt; und 3. sich die Auswirkungen nicht durch den Beschwerdeentscheid beseitigen lassen. 3 Bei Aufhebung eines Wahlganges trifft der Regierungsrat die erforderlichen Anordnungen für die Wiederholung der Wahl. 4 Schlussbestimmung

§ 18

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 15.10.2013 01.11.2013 Erlass Erstfassung A 2013, 1712 04.07.2017 01.08.2017 § 1 totalrevidiert A 2017, 1264 02.12.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 1 geändert 2025-054 02.12.2025 01.01.2026 § 13 Abs. 3 geändert 2025-054 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 15.10.2013 01.11.2013 Erstfassung A 2013, 1712 § 1 04.07.2017 01.08.2017 totalrevidiert A 2017, 1264 § 6 Abs. 1 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-054 § 13 Abs. 3 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-054

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