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Abkommen zur Schaffung einer Internationalen Seeschiffahrts-Organisation

Confederation · 0.747.305.91 · treaty

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Contents: 82 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76 Unterzeichnung und Annahme
  77. Art. 77 Territorien
  78. Art. 78 Austritt
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82

82 provisions

Art. 41

Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses Abkommens, aber vorbehältlich des Artikels 37, hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt bei der Wahrnehmung der ihm durch die Bestimmungen oder auf Grund eines internationalen Abkommens oder einer anderen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Regeln über das anzuwendende Verfahren anbetrifft.

Art. 42

Der Ausschuss für technische Zusammenarbeit besteht aus allen Mitgliedern.

Art. 43

a) Der Ausschuss für technische Zusammenarbeit prüft, soweit zweckdienlich, alle Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen und sich auf die Durchführung von Vorhaben der technischen Zusammenarbeit beziehen, welche aus dem einschlägigen Programm der Vereinten Nationen, für das die Organisation als durchführendes oder mitwirkendes Organ tätig wird, oder aus der Organisation freiwillig zur Verfügung gestellten Treuhandmitteln finanziert werden, sowie alle sonstigen die Tätigkeit der Organisation auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit betreffenden Fragen. b) Der Ausschuss für technische Zusammenarbeit überwacht die Arbeit des Sekretariats auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit. c) Der Ausschuss für technische Zusammenarbeit nimmt die ihm durch dieses Abkommen, von der Versammlung oder vom Rat übertragenen Aufgaben sowie alle Aufgaben im Sinne dieses Artikels wahr, die ihm gegebenenfalls durch eine andere internationale Übereinkunft oder auf Grund einer solchen Übereinkunft übertragen und von der Organisation angenommen werden. d) Im Hinblick auf Artikel 25 unterhält der Rat auf Ersuchen der Versammlung und des Rates oder wenn er es im Interesse seiner eigenen Arbeit für nützlich hält, enge Beziehungen zu anderen Organismen soweit dies den Zielen der Organisation dienlich ist.

Art. 44

Der Ausschuss für technische Zusammenarbeit unterbreitet dem Rat: a) von ihm ausgearbeitete Empfehlungen; b) einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.

Art. 45

Der Ausschuss für technische Zusammenarbeit tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich sein Büro und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 46

Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses Abkommens, aber vorbehältlich des Artikels 42, hat der Ausschuss für technische Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung der ihm durch ein internationales Übereinkommen oder eine andere Übereinkunft oder auf Grund eines solchen Übereinkommens oder einer solchen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Regeln über das anzuwendende Verfahren anbetrifft.

Art. 47

Der Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs besteht aus allen Mitgliedern.

Art. 48

Der Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs prüft alle Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen und sich auf die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs beziehen; insbesondere: a) nimmt er alle Aufgaben wahr, die der Organisation durch die Bestimmungen oder aufgrund internationaler Übereinkünfte zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs übertragen worden sind oder gegebenenfalls übertragen werden, vor allem hinsichtlich der Annahme und Änderung von Massnahmen oder sonstigen Bestimmungen nach Massgabe solcher Übereinkünfte; b) wird der Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs unter Berücksichtigung des Artikels 25 auf Ersuchen der Versammlung oder des Rates oder, wenn er dies im Interesse seiner eigenen Arbeit für nützlich hält, enge Beziehungen zu anderen Stellen unterhalten, soweit dies den Zielen der Organisation dienlich ist.

Art. 49

Der Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs unterbreitet dem Rat: a) von ihm ausgearbeitete Empfehlungen und Richtlinien; b) einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.

Art. 50

Der Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich seine Amtsträger und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 51

Unbeschadet gegenteiliger Bestimmungen dieses Abkommens, aber vorbehaltlich des Artikels 47, hat der Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs bei der Wahrnehmung der ihm durch die Bestimmungen oder aufgrund eines internationalen Übereinkommens oder einer anderen Übereinkunft übertragene Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Vorschriften über die anzuwendenden Verfahren anbetrifft.

Art. 52

Das Sekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem für die Organisation erforderlichen sonstigen Personal. Der Generalsekretär ist der leitende Verwaltungsbeamte der Organisation und stellt – vorbehältlich des Artikel 22 – ihr Personal ein. Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 14. Nov. 1975, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Mai 1982 (AS 1982 671 670; BBl 1980 II 709).

Art. 53

Das Sekretariat führt alle für die Erledigung der Aufgaben der Organisation erforderlichen Akten; es verfasst, sammelt und verteilt die Schriftstücke, Arbeitsunterlagen, Tagesordnungen, Sitzungsberichte und Mitteilungen, die für die Arbeit der Organisation benötigt werden. Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 14. Nov. 1975, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Mai 1982 (AS 1982 671 670; BBl 1980 II 709).

Art. 54

Der Generalsekretär stellt die Jahresrechnung auf und unterbreitet diese sowie einen zweijährigen Kostenvoranschlag, der für jedes Jahr getrennte Voranschläge enthält, dem Rat.

Art. 55

Der Generalsekretär hat die Mitglieder über die Tätigkeit der Organisation auf dem laufenden zu halten. Jedes Mitglied kann einen oder mehrere Vertreter bezeichnen, die für die Verbindung mit dem Generalsekretär sorgen.

Art. 56

Für die Erfüllung ihrer Pflichten haben der Generalsekretär und dass Personal keinerlei Instruktionen seitens einer Regierung oder einer der Organisation nicht angehörenden Behörde einzuverlangen oder anzunehmen. Sie haben sich jeder Handlung, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbar ist, zu enthalten und sind nur der Organisation verantwortlich. Jedes Mitglied der Organisation verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Funktionen des Generalsekretärs und des Personals anzuerkennen und nicht zu versuchen, diese in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Art. 57

Der Generalsekretär nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm durch dieses Abkommen, von der Versammlung oder vom Rat übertragen werden. Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 14. Nov. 1975, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Mai 1982 (AS 1982 671 670; BBl 1980 II 709).

Art. 58

Jedes Mitglied kommt selbst für die Bezüge, Reisekosten und sonstigen Aufwendungen seiner Delegation bei den Sitzungen der Organisation auf. Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 14. Nov. 1975, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Mai 1982 (AS 1982 671 670; BBl 1980 II 709).

Art. 59

Der Rat überprüft die durch das Generalsekretariat aufgestellten Abrechnungen und Kostenvoranschläge und unterbreitet sie mit seinen Bemerkungen und Empfehlungen der Versammlung.

Art. 60

a. Unter dem Vorbehalt von Vereinbarungen, die zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen abgeschlossen werden, überprüft und genehmigt die Versammlung die Kostenvoranschläge. b. Die Versammlung verteilt die Ausgaben auf alle Mitglieder gemäss einer von ihr aufgestellten Skala, die den bezüglichen Vorschlägen des Rates Rechnung trägt.

Art. 61

Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation binnen einem Jahr nach dem Fälligkeitstermin nicht nachkommt, hat in der Versammlung, im Rat, im Schiffssicherheitsausschuss, im Rechtsausschuss, im Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, im Ausschuss für technische Zusammenarbeit und im Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs kein Stimmrecht; die Versammlung kann, wenn sie es wünscht, von dieser Bestimmung abweichen. Fassung gemäss Änderung der Generalversammlung der IMCO vom 7. Nov. 1991, in Kraft getreten für die Schweiz am 7. Dez. 2008 (AS 2025 438).

Art. 62

Soweit dieses Abkommen oder eine andere internationale Übereinkunft, die der Versammlung, dem Rat, dem Schiffssicherheitsausschuss, dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, dem Ausschuss für technische Zusammenarbeit oder dem Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs Aufgaben überträgt, nichts anderes vorsieht, gelten folgende Bestimmungen für die Abstimmung in diesen Organen: a) jedes Mitglied hat eine Stimme; b) die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder oder – falls sie einer Zweidrittelmehrheit bedürfen – mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; c) als «anwesende und abstimmende Mitglieder» im Sinne dieses Abkommens gelten «anwesende Mitglieder, die ja oder nein stimmen». Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht abstimmende Mitglieder. Fassung gemäss Änderung der Generalversammlung der IMCO vom 7. Nov. 1991, in Kraft getreten für die Schweiz am 7. Dez. 2008 (AS 2025 438).

Art. 63

a. Der Sitz der Organisation wird in London errichtet. b. Die Versammlung kann, sofern notwendig, mit Zweidrittelsmehrheit den Sitz der Organisation an einen andern Ort verlegen. c. Erachtet es der Rat für notwendig, so kann sich die Versammlung auch an irgendeinem andern Orte als am Sitz versammeln.

Art. 64

Die Organisation ist gemäss Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen als Sonderorganisation auf dem Gebiet der Schiffahrt und der Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt mit den Vereinten Nationen verbunden. Diese Beziehung wird auf Grund des Artikels 63 der Charta der Vereinten Nationen durch eine nach Artikel 25 dieses Abkommens mit den Vereinten Nationen geschlossene Vereinbarung hergestellt. Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 17. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Nov. 1984 (AS 1984 1268, 1982 670; BBl 1980 II 709). SR 0.120

Art. 65

Stellt sich eine im gemeinsamen Interesse der Organisation und einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen liegende Frage, so arbeitet die Organisation mit jener Spezialorganisation zusammen; sie wird im Einvernehmen mit jener Spezialorganisation die Überprüfung solcher Fragen vornehmen und entsprechende Massnahmen treffen.

Art. 66

In allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen kann die Organisation mit andern zwischenstaatlichen Organisationen zusammenarbeiten, die keine Spezialorganisationen der Vereinten Nationen sind, deren Interessen und Tätigkeit aber mit ihren Zielen in Zusammenhang stehen.

Art. 67

Die Organisation kann über alle in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Fragen die erforderlichen Abmachungen treffen, um mit den nichtstaatlichen internationalen Organisationen zu beraten oder zusammenzuarbeiten.

Art. 68

Unter Vorbehalt der Genehmigung durch eine Zweidrittelsmehrheit der Versammlung kann die Organisation innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs von allen internationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen Aufgaben, Hilfsmittel und Verpflichtungen übernehmen, die ihr durch internationale Vereinbarungen oder gegenseitig annehmbare Abmachungen übertragen werden, welche zwischen den zuständigen Behörden der fraglichen Organisationen getroffen worden sind. Die Organisation kann innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches ebenfalls alle Verwaltungsaufgaben übernehmen, die einer Regierung durch eine internationale Vereinbarung übertragen werden.

Art. 69

Die Rechtsfähigkeit sowie die Privilegien und Immunitäten, die der Organisation zuerkannt werden oder die ihr an und für sich zukommen, werden durch das durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 genehmigte allgemeine Abkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen umschrieben und durch dieses geregelt. Vorbehalten bleiben die Abänderungen, die durch den endgültigen (oder revidierten) Text des durch die Organisation gemäss den Abschnitten 36 und 38 des genannten allgemeinen Abkommens genehmigten Anhangs angebracht werden können.

Art. 70

Jedes Mitglied, das dem genannten allgemeinen Abkommen nicht beigetreten ist, verpflichtet sich, hinsichtlich der Organisation die Bestimmungen des Anhangs II des vorliegenden Abkommens anzuwenden.

Art. 71

Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen werden den Mitgliedern vom Generalsekretär mindestens sechs Monate vor ihrer Beratung durch die Versammlung übermittelt. Ihre Annahme bedarf der Zweidrittelmehrheit der Versammlung. Jede Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder der Organisation für alle Mitglieder in Kraft. Erklärt ein Mitglied binnen 60 Tagen seit Beginn dieser zwölfmonatigen Frist, dass es wegen einer Änderung aus der Organisation austritt, so wird dieser Austritt, ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 78, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung rechtskräftig. Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 15. Nov. 1979, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Nov. 1984 (AS 1984 1268, 1982 670; BBl 1980 II 709). Verweis gemäss Änderung der Generalversammlung der IMCO vom 7. Nov. 1991, in Kraft getreten für die Schweiz am 7. Dez. 2008 (AS 2025 438).

Art. 72

Jede gemäss Artikel 71 angenommene Abänderung wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, der allen Mitgliedern ohne Verzug davon Kenntnis gibt, hinterlegt. Verweis gemäss Änderung der Generalversammlung der IMCO vom 7. Nov. 1991, in Kraft getreten für die Schweiz am 7. Dez. 2008 (AS 2025 438).

Art. 73

Die in Artikel 71 vorgesehenen Erklärungen oder Annahmeerklärungen erfolgen durch Zustellung einer Urkunde an den Generalsekretär zwecks Hinterlegung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. Der Generalsekretär unterrichtet die Mitglieder über den Empfang einer solchen Urkunde und über den Zeitpunkt, in welchem die Abänderung in Kraft tritt. Verweis gemäss Änderung der Generalversammlung der IMCO vom 7. Nov. 1991, in Kraft getreten für die Schweiz am 7. Dez. 2008 (AS 2025 438).

Art. 74

Jede Frage oder Streitigkeit betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird zur Beilegung der Versammlung unterbreitet oder auf andere, von den Streitparteien vereinbarte Weise beigelegt. Dieser Artikel schliesst nicht aus, dass ein Organ der Organisation alle sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ergebenden Fragen oder Streitigkeiten beilegt. Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 14. Nov. 1975, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Mai 1982 (AS 1982 671 670; BBl 1980 II 709).

Art. 75

Über jede Rechtsfrage, die durch die in Artikel 74 vorgesehenen Verfahren nicht geregelt werden kann, holt die Organisation vom Internationalen Gerichtshof gemäss Artikel 96 der Satzung der Vereinten Nationen ein Rechtsgutachten ein. Verweis gemäss Änderung der Generalversammlung der IMCO vom 7. Nov. 1991, in Kraft getreten für die Schweiz am 7. Dez. 2008 (AS 2025 438).

Art. 76 Unterzeichnung und Annahme

Vorbehältlich der Bestimmungen des III. Teils bleibt das vorliegende Abkommen zur Unterzeichnung und Annahme offen, und die Staaten können dem Abkommen beitreten durch: a. Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Annahme; b. Unterzeichnung vorbehältlich der Annahme, gefolgt von Annahme; oder c. Annahme. Die Annahme wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen vollzogen.

Art. 77 Territorien

a. Die Mitglieder können zu jeder Zeit erklären, dass ihre Beteiligung am Abkommen jene der Gesamtheit oder einer Gruppe von Territorien oder eines einzigen Territoriums, deren internationale Beziehungen sie betreuen, einschliesst. b. Das vorliegende Abkommen gilt für die Territorien, deren internationale Beziehungen die Mitglieder betreuen, nur wenn in ihrem Namen eine Erklärung dafür gemäss den Bestimmungen von Buchstabe a abgegeben wurde. c. Jede gemäss Buchstabe a dieses Artikels erfolgte Erklärung wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt, der davon an alle zur Seeschiffahrtskonferenz der Vereinten Nationen eingeladenen Staaten sowie an alle anderen Mitglieder gewordenen Staaten eine Abschrift sendet. d. In den Fällen, wo, gestützt auf ein Treuhandschaftsabkommen, die Vereinten Nationen mit der Verwaltung gewisser Territorien beauftragt sind, können die Vereinten Nationen das Abkommen im Namen eines, mehrerer oder der Gesamtheit der unter ihrer Treuhandschaft stehenden Territorien gemäss dem in Artikel 76 angegebenen Verfahren annehmen. Verweis gemäss Änderung der Generalversammlung der IMCO vom 7. Nov. 1991, in Kraft getreten für die Schweiz am 7. Dez. 2008 (AS 2025 438).

Art. 78 Austritt

a. Die Mitglieder können aus der Organisation durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen austreten. Dieser verständigt umgehend die andern Mitglieder und den Generalsekretär der Organisation. Nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten seit dem Inkrafttreten des Abkommens kann die Mitteilung über den Austritt jederzeit erfolgen. Der Austritt wird zwölf Monate nach Eintreffen der schriftlichen Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen rechtswirksam. b. Die Anwendung des Abkommens auf die in Artikel 77 erwähnten Territorien oder Gruppen von Territorien kann jederzeit beendet werden, indem das mit den auswärtigen Beziehungen betraute Mitglied oder, sofern es sich um ein unter Treuhandschaft der Vereinten Nationen stehendes Territorium handelt, diese dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine schriftliche Mitteilung zukommen lassen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen verständigt umgehend die Mitglieder und den Generalsekretär der Organisation. Die Mitteilung wird zwölf Monate nach dem Eintreffen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen rechtswirksam. Verweis gemäss Änderung der Generalversammlung der IMCO vom 7. Nov. 1991, in Kraft getreten für die Schweiz am 7. Dez. 2008 (AS 2025 438).

Art. 79

Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, wenn ihm 21 Länder, wovon sieben ja eine Gesamttonnage von mindestens einer Million Bruttoregistertonnen besitzen, gemäss Artikel 76 beigetreten sind. Verweis gemäss Änderung der Generalversammlung der IMCO vom 7. Nov. 1991, in Kraft getreten für die Schweiz am 7. Dez. 2008 (AS 2025 438).

Art. 80

Alle zur Seeschiffahrtskonferenz der Vereinten Nationen eingeladenen Staaten und alle andern Mitglieder gewordenen Staaten werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen über den Zeitpunkt, in welchem jeder Staat dem Abkommen beitritt, sowie über den Zeitpunkt, in welchem das Abkommen in Kraft tritt, verständigt.

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