Art. 81
Das vorliegende Abkommen, dessen englische, französische und spanische Fassung in gleicher Weise massgebend ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der jedem an die Seeschiffahrtskonferenz der Vereinten Nationen eingeladenen Staaten sowie allen anderen Mitglieder gewordenen Staaten beglaubigte Abschriften zukommen lässt.