Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Diese Tarifordnung regelt die von der Stadt erhobenen Tarife der Wohnintegrationsangebote (Angebote) gemäss Verordnung über die Wohnintegrationsangebote und deren Tarife.
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Diese Tarifordnung regelt die von der Stadt erhobenen Tarife der Wohnintegrationsangebote (Angebote) gemäss Verordnung über die Wohnintegrationsangebote und deren Tarife.
1 Die Tarife sind kostendeckend und errechnen sich aus den Gesamtkosten pro Angebot. 2 Die Tarife für das Wohnen und die Betreuung werden: a. pro Angebot zusammengezählt; b. bei Angeboten mit ambulanter Betreuung getrennt berechnet.
1 Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus: a. Personalaufwand; b. Sachaufwand; c. Bereitstellung des Wohnraums; d. übriger Aufwand, einschliesslich Abschreibungen und Gemeinkosten. 2 Von den Kosten werden abgezogen: a. übrige Entgelte; b. Beiträge von Bund und Kanton.
Die Tarife werden alle drei Jahre angepasst, sofern der effektive Kostendeckungsgrad im Durchschnitt über drei Jahre unter 90 Prozent oder über 100 Prozent liegt. 1 AS 843.400 2 Begründung siehe STRB Nr. 3017 vom 24. September 2025. Gegenstand Berechnung der Tarife Gesamtkosten Anpassung 2Tarifordnung für die städtischen Wohnintegrationsangebote (Tarifordnung WI)843.402
Die Bereichsleitung des Geschäftsbereichs Wohnen und Obdach kann den Tarif angemessen reduzieren, falls dieser bei einer selbstzahlenden Klientin oder einem selbstzahlenden Klienten zu sozialer Härte führt.
1 Beim Übergangswohnen für Familien errechnen sich die Tarife für eine Wohnung aus: a. den Gesamtkosten für die Bereitstellung des Wohnraums; b. dem Ausbaustandard. 2 Die Tarife betragen pro Monat: a. bei 1 bis 1 ½ Zimmern: 1. Ausbaustandard niedrig: Fr. 1150.–, 2. Ausbaustandard normal: Fr. 1250.–; b. bei 2 bis 2 ½ Zimmern: 1. Ausbaustandard niedrig: Fr. 1350.–, 2. Ausbaustandard normal: Fr. 1450.–; c. bei 3 bis 3 ½ Zimmern: 1. Ausbaustandard niedrig: Fr. 1600.–, 2. Ausbaustandard normal: Fr. 1750.–; d. bei 4 bis 4 ½ Zimmern: 1. Ausbaustandard niedrig: Fr. 1900.–, 2. Ausbaustandard normal: Fr. 2050.–; e. bei 5 bis 6 Zimmern: 1. Ausbaustandard niedrig: Fr. 2200.–, 2. Ausbaustandard normal: Fr. 2350.–. 3 Überschreitet ein Tarif gemäss Abs. 2 die maximale Nettomiete gemäss Richtlinie für die Bemessung der Wohnkosten im Unterstützungsbudget3 zuzüglich 20 Prozent dieser Nettomiete, gilt der tiefere Betrag als Tarif.
Beim Übergangswohnen für Einzelpersonen und Paare werden zu den Tarifen gemäss Art. 6 zusätzlich die Kosten für die Grundmöblierung hinzugerechnet. 3 vom 1. Februar 2024, AS 851.121. Härtefälle Tarife Wohnen a. Übergangswohnen für Familien b. Übergangswohnen für Einzelpersonen und Paare 3Tarifordnung für die städtischen Wohnintegrationsangebote (Tarifordnung WI) 843.402
1 Bei der Ambulanten Wohnintegration errechnen sich die Tarife für ein Einzelzimmer aus: a. den Gesamtkosten für die Bereitstellung des Wohnraums; b. den Kosten für die Grundmöblierung; c. der Wohnfläche; d. dem Ausbaustandard. 2 Die Tarife betragen pro Monat: a. Einzelzimmer mit einer Wohnfläche unter 12 m2, ohne Nasszelle oder Küche: Fr. 750.–; b. Einzelzimmer mit einer Wohnfläche unter 12 m2, mit Nasszelle oder Küche: Fr. 900.–; c. Einzelzimmer mit einer Wohnfläche zwischen 12 und 20 m2, ohne Nasszelle oder Küche: Fr. 900.–; d. Einzelzimmer mit einer Wohnfläche zwischen 12 und 20 m2, mit Nasszelle oder Küche: Fr. 1000.–; e. Einzelzimmer mit einer Wohnfläche über 20 m2, ohne Nasszelle oder Küche: Fr. 1000.–; f. Einzelzimmer mit Nasszelle und Küche: Fr. 1150.–; g. 1-Zimmer-Wohnung: Fr. 1300.–.
1 Das Sozialdepartement bestimmt im Einzelfall die Bedarfskriterien und ermittelt den jeweiligen Betreuungsbedarf und Betreuungsumfang. 2 Dem Betreuungsbedarf wird nur die über die gewöhnliche Beratung im Sinn von § 13 Abs. 1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz4 hinausgehende Betreuung angerechnet.
1 Das Sozialdepartement bestimmt die Tarife im Einzelfall auf Grundlage des Betreuungsbedarfs und des Betreuungsumfangs. 2 Es ordnet die festgelegten Tarife einer Tarifstufe zu. 3 Der Stundenansatz für die Betreuung richtet sich nach dem jeweils gültigen Beschluss des Stadtrats für Mindest-Stundenansätze für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte, Funktionsstufe 10–11.
Vereinbarte, nicht erbrachte Betreuungsstunden werden verrechnet, wenn der Grund für die Nichterbringung bei der Klientin oder dem Klient liegt. 4 vom 21. Oktober 1981, LS 851.11. c. Ambulante Wohnintegration Tarife Betreuung a. Ermittlung von Betreuungsbedarf und -umfang b. Festlegung der Tarife c. Verrechnung vereinbarter Betreuungsstunden 4Tarifordnung für die städtischen Wohnintegrationsangebote (Tarifordnung WI)843.402
Der Tarif für die Notunterkunft für Familien beträgt Fr. 140.– pro Familie und Übernachtung.
Die Notschlafstelle ist kostenlos.
Der Tarif der Nachtpension beträgt Fr. 1375.– pro Monat.
Der Tarif für das Übergangswohnen für junge Erwachsene beträgt Fr. 4400.– pro Monat.
Für die Stationäre Wohnintegration gilt der Tarif des Kantonalen Sozialamts.
Der Tarif für die Beaufsichtigte Wohnintegration beträgt Fr. 5150.– pro Monat.
Die Tarifordnung für die städtischen Wohnintegrationsangebote vom 7. März 20125 wird aufgehoben.
Für vor Inkrafttreten dieser Tarifordnung abgeschlossene Verträge gilt das bisherige Recht bis zum jeweiligen Vertragsende, sofern sich diese Tarifordnung belastend auf die Rechte der betroffenen Personen auswirkt.
Diese Tarifordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2024 in Kraft. 5 AS 843.402 Notunterkunft für Familien Notschlafstelle Nachtpension Übergangswohnen für junge Erwachsene Stationäre Wohnintegration Beaufsichtigte Wohnintegration Aufhebung bisherigen Rechts Übergangsbestimmung Inkrafttreten