Art. 1
Kapitel II des Anhangs I des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Liechtenstein · 0.110.032.52 · treaty
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Kapitel II des Anhangs I des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Der Wortlaut der Richtlinien 95/53/EG, 95/55/EG, 95/69/EG, 96/6/EG, 96/7/EG, 96/24/EG, 96/25/EG, 96/51/EG, 96/66/EG, 97/6/EG, 97/8/EG, 97/40/EG, 97/47/EG, 97/72/EG und der Entscheidung 97/582/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
In Bezug auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung der im Anhang dieses Beschlusses genannten Rechtsakte gilt für die Zwecke des Abkommens Folgendes: - falls der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung der Rechtsakte dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses vorangeht, gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses; - falls der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung des Rechtsaktes auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses folgt, gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung des Rechtsaktes.
Dieser Beschluss tritt am 10. März 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 24. September 1999 (Es folgen die Unterschriften)