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Haus- und Benutzungsordnung für das Stadtarchiv

Luzern (city) · 0.5.4.1.2 · regulation

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 2a
  4. Art. 3 II. Benutzungsvorschriften
  5. Art. 4
  6. Art. 5 Seite 3/5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9 Seite 4/5
  11. Art. 10 III. Schlussbestimmungen
  12. Art. 11

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12 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Grundsatz Das Stadtarchiv steht der Bevölkerung im Rahmen dieser Haus- und Benutzungsordnung zur Benutzung frei.

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Art. 2

2 Öffnungszeiten 1 Das Stadtarchiv ist wie folgt geöffnet: Montag bis Donnerstag 08.00-11.30 und 13.30-17.00 Uhr; vor allgemeinen Feiertagen bis 16.00 Uhr. 2 Am Freitag bleibt das Stadtarchiv geschlossen.

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Art. 2a

3 Ausgabe von Schriftgut Die Ausgabe von Schriftgut erfolgt bis dreissig Minuten vor Schliessung. Baupläne werden jeweils nur nachmittags herausgegeben.

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Art. 3 II. Benutzungsvorschriften

Allgemeine Benutzungsvorschriften 1 Bei der Benutzung haben angemeldete Personen Vorrang. 2 Die Bestände des Stadtarchives stehen nur in dessen Lesesaal zur Verfügung. Der Zutritt zum Archivmagazin ist den Archivbenutzerinnen und Archivbenutzern untersagt. 3 Das Stadtarchiv besitzt eine Präsenzbibliothek, die den Archivbenutzerinnen und -benutzern im Lesesaal zur Verfügung steht.

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Art. 4

Erstmalige Benutzung Personen, die das Stadtarchiv zum ersten Mal benutzen, haben eine Benutzungskarte auszufüllen. 2 Fassung gemäss Änderung vom 14. August 1996, in Kraft seit 1. September 1996. 3 Eingefügt durch Änderung vom 14. August 1996, in Kraft seit 1. September 1996.

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Art. 5 Seite 3/5

Ordnung im Lesesaal 1 Es ist untersagt, Mappen, Rucksäcke, Taschen etc. in den Lesesaal mitzunehmen. Sie sind an der Garderobe zu deponieren. 2 Im Lesesaal hat grösstmögliche Ruhe zu herrschen. Rauchen, Essen und Trinken sind verboten. 3 Für die Benutzung mitgebrachter elektronischer Geräten ist die Bewilligung des Archivpersonals einzuholen.

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Art. 6

4 Bestellung und Rückgabe 1 Zum Bestellen von Schriftgut dienen die im Stadtarchiv aufliegenden Bestellzettel. 2 Bestellungen werden auf die halbe und volle Stunde entgegengenommen. 3 Es werden nicht mehr als zwei Aktendossiers gleichzeitig herausgegeben. 4 Nicht mehr benötigtes Schriftgut ist nach Gebrauch der Lesesaalaufsicht persönlich zurückzugeben.

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Art. 7

Behandlung des Schriftgutes 1 Das Schriftgut ist sorgfältig zu behandeln. Schäden sind dem Archivpersonal zu melden. 2 Es ist den Benutzerinnen und Benutzern untersagt, Schriftstücke zu entfernen oder deren Reihenfolge zu verändern. Es dürfen keine Einträge, Randbemerkungen, Streichungen etc. vorgenommen werden. 3 Fotos bedürfen einer besonderen Sorgfalt und sind gemäss den Anweisungen des Archivpersonals zu handhaben.

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Art. 8

Erstellung von Kopien Aus Zeitungsbänden darf nicht kopiert werden. Anderes Schriftgut darf nur mit Einwilligung der Lesesaalaufsicht kopiert werden. 4 Fassung gemäss Änderung vom 14. August 1996, in Kraft seit 1. September 1996.

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Art. 9 Seite 4/5

Ausschluss von der weiteren Benutzung Das Archivpersonal kann Archivbenutzerinnen und -benutzern, die dieser Haus- und Benutzungsordnung zuwiderhandeln, die weitere Benutzung des Stadtarchives untersagen.

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Art. 10 III. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts Die Haus- und Benutzungsordnung vom 16. Mai 1970 wird aufgehoben.

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Art. 11

Inkrafttreten Diese Haus- und Benutzungsordnung tritt am 1. März 1995 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 5 Luzern, 15. Februar 1995 Namens des Stadtrates Der Stadtpräsident: Franz Kurzmeyer Der Stadtschreiber: Toni Göpfert 5 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 25. Februar 1995. Seite 5/5 Tabelle der Änderungen der Haus- und Benutzungsordnung für das Stadtarchiv vom 15. Februar 1995 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung Inkrafttreten 1. StB 1527 14.8.96 24.8.96 2256 f. Art. 2, Art. 6 Art. 2a geändert eingefügt 1.9.96

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