Art. 1
Sprachliche Gleichstellung..........................................................................................2
Gamprin · 149 · communal act
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Sprachliche Gleichstellung..........................................................................................2
Geltungsbereich..........................................................................................................2 II. Nutzungsregeln...........................................................................................................2
Aufenthaltszeiten ........................................................................................................2
Verhalten.....................................................................................................................2
Sport und Spiel ...........................................................................................................2
Tiere und Naturschutz.................................................................................................3
Fahrzeuge...................................................................................................................3
Allgemein ....................................................................................................................3
Gebühren ....................................................................................................................3
Sicherheit ....................................................................................................................3
Haftung .......................................................................................................................4 III. Schlussbestimmungen................................................................................................4
Rekursrecht.................................................................................................................4
Inkrafttreten und Dauer ...............................................................................................4 Als Anhang und Bestandteil dieses Reglements Anhang 1 Veranstaltungen Nutzungsreglement - Grossabünt I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Sprachliche Gleichstellung Zur besseren Lesbarkeit dieses Reglements wird bei Personenbezeichnungen die männliche Form verwendet. Unter den verwendeten Begriffen sind jeweils Angehörige aller Geschlechtsformen zu verstehen. Art. 2 Geltungsbereich Dieses Reglement richtet sich an alle Besucher und Nutzer der Freizeitanlage Grossabünt (im Nachfolgenden „Grossabünt“) und hat auf dem gesamten Areal Gültigkeit. II. Nutzungsregeln Art. 3 Aufenthaltszeiten Aus Rücksichtnahme zu den Anwohnern und den übrigen Nutzern ist störender Lärm jeglicher Art zu vermeiden. Von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr ist absolute Ruhe einzuhalten. Zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr herrscht ausserdem ein striktes Aufenthaltsverbot auf dem gesamten Areal. Die Anlage wird von Gemeindebediensteten und einer Sicherheitsfirma insbesondere in der Nacht regelmässig überwacht und auf die Einhaltung dieses Nutzungsreglements hin kontrolliert. Übertretungen werden gemäss Gemeindegesetz geahndet. Neben Geldstrafen können Wegweisungen und/oder Anlagebetretungsverbote ausgesprochen werden Art. 4 Verhalten Verhalten, welches öffentliches Ärgernis erregt oder gegen Sitte und Anstand verstösst, ist zu unterlassen. Das Areal ist sauber zu halten. Sämtliche Abfälle sind vor Verlassen der Grossabünt in den bereitgestellten Abfallbehältern zu entsorgen Um Verletzungen zu vermeiden, ist das Mitbringen und Verwenden von jeglichen zerbrechlichen Behältnissen (Glasflaschen, zerbrechliches Geschirr) verboten. Ebenso ist das Mitbringen und Konsumieren von alkoholischen Getränken verboten. Während der Öffnungszeiten des Bistros und/oder bei offiziell von der Gemeinde genehmigten Anlässen dürfen ausschliesslich die dort angebotenen alkoholischen Getränke im Bereich des überdeckten Begegnungsplatzes konsumiert werden. Das Rauchen im Liegewiesen- und Badeseebereich ist verboten. Der Hygiene beim Baden ist höchste Achtung zu schenken. Es ist alles zu unterlassen, was die Wasserqualität beeinträchtigen könnte. Die Benützung der Duschen vor dem Baden ist zwingend vorgeschrieben. Art. 5 Sport und Spiel Ballspiele sind auf den dafür vorgesehenen Anlageteilen erlaubt, im Bereich des Badesees und der Liegewiese jedoch verboten. Das Befahren des Badesees mit Modellbooten und Schlauchbooten ist grundsätzlich verboten. Bei geringem Badebetrieb kann der Betriebswart zu speziellen Anlässen das Befahren mit Modellbooten und Schlauchbooten erlauben. Die Sportanlagen sind unter der Aufsicht des Betriebswarts nutzbar. Seinen Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Nutzungsreglement - Grossabünt Die Rasenflächen dürfen nur bei trockener Witterung betreten werden. Dabei dürfen keine mit Stollen besetzten Sportschuhe getragen werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Betriebswart. Das Beachvolleyballfeld darf nur mit sauberen Schuhen oder barfuss betreten werden. Jede Verunreinigung des Sandes ist zu vermeiden bzw. wird auf Kosten der verursachenden Person oder Gruppe behoben. Art. 6 Tiere und Naturschutz Zum Schutze der Natur dürfen keine Tiere und Pflanzen in der Anlage ausgesetzt werden. Das Füttern von Wildtieren ist verboten. Auf der gesamten Anlage gilt ein striktes Anleinegebot für Hunde. Hundekot ist umgehend aufzunehmen und in den Abfallbehältern zu entsorgen. Im Liegewiesen- und Badeseebereich ist der Zutritt für Hunde gänzlich verboten. Weitere Haustiere sind auf dem gesamten Areal nicht zugelassen. Art. 7 Fahrzeuge Es wird darauf hingewirkt, die Grossabünt möglichst zu Fuss oder mit dem Fahrrad zu besuchen. Auf der gesamten Anlage gilt ein absolutes Fahrverbot für immatrikulierte Fahrzeuge mit Ausnahme der betriebsinternen oder per Bewilligung zugelassenen Fahrzeuge für Unterhalt und Zulieferung. Für die Zweiräder stehen in den Eingangsbereichen Fahrradständer zur Verfügung. Das ziellose Herumfahren auf der Anlage ist verboten. Die Überquerung der Grossabünt auf den bestehenden Wegen ist jedoch mit Fahrrädern erlaubt. Dabei ist auf die Fussgänger und Anlagennutzer, welche absoluten Schutz und Vortritt geniessen, Rücksicht zu nehmen. Art. 8 Allgemein Aufstellen von Mobiliar und Material ist nur mit Bewilligung gestattet. Das Feuern, Grillieren und Campieren ist auf der gesamten Anlage verboten. Das Anbringen von Reklame und Werbung ist grundsätzlich auf der gesamten Grossabünt untersagt. Art. 9 Gebühren Für die Nutzung von Anlageteilen kann die Gemeinde Gebühren erheben. Die detaillierten Nutzungskriterien sind im Anhang I festgehalten. Art. 10 Sicherheit Die Grossabünt ist eine offene Anlage, deren Besuch und Nutzung auf eigene Gefahr und eigenes Risiko erfolgt, ungeachtet dessen, ob es sich um einen individuellen Aufenthalt oder eine veranstaltungsmässige Nutzung handelt. Die öffentliche Sicherheit sowie die Sicherheit der Besucher und Nutzer sind zu gewährleisten. Es ist alles zu unterlassen, was diese Sicherheit gefährden könnte. Es wird an die Rücksichtnahme und verantwortungsvolle gegenseitige Hilfeleistung appelliert. Das Betreten einer allfälligen Eisfläche des Badesees ist grundsätzlich verboten. Wenn bei starker Eisdecke das Betreten der Eisfläche möglich sein sollte, wird die Freigabe nach Prüfung durch eine Sachverständigenkommission speziell signalisiert. Nutzungsreglement - Grossabünt Art. 11 Haftung Für Diebstähle und Schäden an Personen und Gegenständen übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung. Besucher und Veranstalter haften für alle Schäden, die durch ihre Nutzung oder durch Veranstaltungsbesucher an Gebäuden, Anlagen und Inventar verursacht werden. Die Gemeinde lehnt jede Forderung aus Unfall, Haftpflicht und Diebstahl ab. Für Unfälle auf der gesamten Anlage haften die Besucher und Nutzer selbst. Kinder bedürfen der Aufsicht von erwachsenen Personen. Eltern bzw. Aufsichtspflichtige haften für ihre bzw. für die ihnen anvertrauten Kinder. III. Schlussbestimmungen Art. 12 Rekursrecht Gegen Entscheide der Gemeindekanzlei steht dem gesuchstellenden Veranstalter das Rekursrecht an den Gemeindevorsteher zu. Art. 13 Inkrafttreten und Dauer Dieses Reglement wurde durch den Gemeinderat am 04. Oktober 2023 genehmigt und tritt per 01. Januar 2024 in Kraft. Es ist auf unbestimmte Zeit gültig und ersetzt das vom Gemeinderat am 09. Februar 2022 beschlossene Nutzungsreglement für die Grossabünt Die Gemeinde Gamprin behält sich vor, nach Bedarf Reglementsanpassungen vorzunehmen. Allfällige Änderungen treten mit Gemeinderatsbeschluss in Kraft. Dieses Reglement wurde am 30. September 2026 an das Erscheinungsbild der Gemeinde Gamprin angepasst. Johannes Hasler Gemeindevorsteher