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Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zur Gewährung eines Rabatts auf die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO VI

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Fahrzeugen der Emissionsklasse EURO VI wird vorübergehend ein Rabatt von 10 Prozent auf die Abgabekategorie gewährt.

Art. 2

Der in Artikel 1 erwähnte Rabatt wird nur Fahrzeugen gewährt, die über einen Eintrag im Fahrzeugausweis oder eine andere gleichwertige von den nationalen Behörden ausgestellte Bescheinigung nachweisen können, dass das Fahrzeug der EURO VI-Emissionsklasse entspricht. Der Nachweis ist im Motorfahrzeug mitzuführen.

Art. 3

Die zuständigen schweizerischen Behörden behalten sich das Recht vor, EURO VI‑Fahrzeuge, für die ein Rabatt gewährt wird, auf die Einhaltung der entsprechenden Emissionsgrenzwerte zu überprüfen.

Art. 4

Die Schweiz behält sich das Recht vor, ab 2014 die Lage betreffend den in Artikel 1 erwähnten Rabatt zu überprüfen und diese Rabattierung dann gegebenenfalls zu reduzieren oder zu beenden.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Geschehen zu Bern am 16. Mai 2012. Der Vorsitzende: Peter Füglistaler Der Leiter der Delegation der Europäischen Union: Fotis Karamitsos

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