Art. 1
Fahrzeugen der Emissionsklasse EURO VI wird vorübergehend ein Rabatt von 10 Prozent auf die Abgabekategorie gewährt.
Confederation · 0.740.725 · treaty
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Fahrzeugen der Emissionsklasse EURO VI wird vorübergehend ein Rabatt von 10 Prozent auf die Abgabekategorie gewährt.
Der in Artikel 1 erwähnte Rabatt wird nur Fahrzeugen gewährt, die über einen Eintrag im Fahrzeugausweis oder eine andere gleichwertige von den nationalen Behörden ausgestellte Bescheinigung nachweisen können, dass das Fahrzeug der EURO VI-Emissionsklasse entspricht. Der Nachweis ist im Motorfahrzeug mitzuführen.
Die zuständigen schweizerischen Behörden behalten sich das Recht vor, EURO VI‑Fahrzeuge, für die ein Rabatt gewährt wird, auf die Einhaltung der entsprechenden Emissionsgrenzwerte zu überprüfen.
Die Schweiz behält sich das Recht vor, ab 2014 die Lage betreffend den in Artikel 1 erwähnten Rabatt zu überprüfen und diese Rabattierung dann gegebenenfalls zu reduzieren oder zu beenden.
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Geschehen zu Bern am 16. Mai 2012. Der Vorsitzende: Peter Füglistaler Der Leiter der Delegation der Europäischen Union: Fotis Karamitsos