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Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen

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Contents: 78 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Allgemeine Sorgfaltspflicht
  5. Art. 5 Entnahme zu anderen Zwecken als der Transplantation
  6. Art. 6 Unentgeltlichkeit der Spende
  7. Art. 7 Verbot des Handels
  8. Art. 8 Voraussetzungen der Entnahme
  9. Art. 9 Todeskriterium und Feststellung des Todes
  10. Art. 10 Vorbereitende medizinische Massnahmen
  11. Art. 11 Unabhängigkeit der beteiligten Personen
  12. Art. 12 Voraussetzungen der Entnahme
  13. Art. 13 Schutz urteilsunfähiger oder minderjähriger Personen
  14. Art. 14 Aufwandersatz und Versicherungsschutz
  15. Art. 15 Vorschriften des Bundesrates
  16. Art. 15a Kostenübernahme im Zusammenhang mit der Nachverfolgung des Gesundheitszustands
  17. Art. 15b Lebendspende-Nachsorgefonds
  18. Art. 15c Lebendspende-Nachsorgestelle
  19. Art. 16 Geltungsbereich
  20. Art. 17 Nichtdiskriminierung
  21. Art. 18 Massgebende Kriterien
  22. Art. 19 Nationale Zuteilungsstelle
  23. Art. 20 Meldung von Patientinnen und Patienten
  24. Art. 21 Warteliste
  25. Art. 22 Meldung von Spenderinnen und Spendern
  26. Art. 23 Internationaler Organaustausch
  27. Art. 24 Meldepflicht für die Entnahme
  28. Art. 25 Bewilligungspflicht für Lagerung sowie Ein- und Ausfuhr
  29. Art. 26 Aufbereitung
  30. Art. 27 Bewilligungspflicht
  31. Art. 28 Beschränkung der Anzahl Transplantationszentren
  32. Art. 29 Meldepflicht
  33. Art. 30 Tauglichkeit der spendenden Person
  34. Art. 31 Testpflicht
  35. Art. 32 Entfernung und Inaktivierung von Krankheitserregern
  36. Art. 33 Kennzeichnungspflicht
  37. Art. 34 Aufzeichnungspflicht und Rückverfolgbarkeit
  38. Art. 35 Aufbewahrungspflicht
  39. Art. 36
  40. Art. 37 Grundsatz und Verbote
  41. Art. 38 Bewilligungspflicht
  42. Art. 39 Information und Zustimmung der Spenderin
  43. Art. 40 Information und Zustimmung des betroffenen Paares
  44. Art. 41 Unabhängigkeit des medizinischen Personals
  45. Art. 42 Vorschriften des Bundesrates
  46. Art. 43 Bewilligungspflicht
  47. Art. 44 Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung
  48. Art. 45 Testpflicht
  49. Art. 46 Sicherstellung
  50. Art. 47 Kosten für Massnahmen der Behörden
  51. Art. 48 Vorschriften des Bundesrates
  52. Art. 49
  53. Art. 50 Grundsatz
  54. Art. 51 Aufsicht
  55. Art. 52 Internationale Zusammenarbeit
  56. Art. 53 Weiterbildung des medizinischen Personals
  57. Art. 54 Übertragung von Vollzugsaufgaben
  58. Art. 55 Evaluation
  59. Art. 56 Organisation und Koordination
  60. Art. 57 Schweigepflicht
  61. Art. 58 Vertraulichkeit von Daten
  62. Art. 59 Datenbekanntgabe
  63. Art. 60 Datenaustausch mit ausländischen Behörden und mit internationalen Organisationen
  64. Art. 61
  65. Art. 62
  66. Art. 63 Kontrolle
  67. Art. 64 Mitwirkungspflicht
  68. Art. 65 Massnahmen
  69. Art. 66 Aufgabenteilung
  70. Art. 67 Gebühren
  71. Art. 68
  72. Art. 69 Verbrechen und Vergehen
  73. Art. 70 Übertretungen
  74. Art. 71 Zuständigkeit und Verwaltungsstrafrecht
  75. Art. 72 Aufhebung bisherigen Rechts
  76. Art. 73 Änderung bisherigen Rechts
  77. Art. 74 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2015
  78. Art. 75 Referendum und Inkrafttreten

78 provisions

Art. 38 Bewilligungspflicht

1 Wer embryonale oder fötale menschliche Gewebe oder Zellen auf den Menschen transplantieren will, braucht eine Bewilligung des BAG. 2 Die Bewilligung für einen klinischen Versuch wird erteilt, wenn: a. ein therapeutischer Nutzen erwartet werden kann; b. die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind; c. ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist. 3 Die Bewilligung für eine Standardbehandlung wird erteilt, wenn: a. ein therapeutischer Nutzen nachgewiesen ist; b. die Empfängerin oder der Empfänger mit keiner anderen therapeutischen Methode von vergleichbarem Nutzen behandelt werden kann; c. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllt sind.

Art. 39 Information und Zustimmung der Spenderin

1 Für eine Verwendung embryonaler oder fötaler menschlicher Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken darf eine Frau erst angefragt werden, nachdem ihr Entscheid zum Schwangerschaftsabbruch feststeht. 2 Embryonale oder fötale menschliche Gewebe oder Zellen dürfen nur transplantiert werden, wenn die Spenderin umfassend informiert worden ist und der vorgesehenen Verwendung frei und schriftlich zugestimmt hat.

Art. 40 Information und Zustimmung des betroffenen Paares

1 Für eine Verwendung von Geweben oder Zellen aus einem überzähligen Embryo zu Transplantationszwecken darf das betroffene Paar erst angefragt werden, nachdem die Überzähligkeit des Embryos festgestellt worden ist. 2 Gewebe oder Zellen aus überzähligen Embryonen dürfen nur transplantiert werden, wenn das betroffene Paar umfassend informiert worden ist und der vorgesehenen Verwendung frei und schriftlich zugestimmt hat.

Art. 41 Unabhängigkeit des medizinischen Personals

Die an der Transplantation beteiligten Personen dürfen das medizinische Personal, das den Schwangerschaftsabbruch vornimmt oder das beim Fortpflanzungsverfahren mitwirkt, nicht beeinflussen. Sie dürfen weder beim Schwangerschaftsabbruch noch beim Fortpflanzungsverfahren mitwirken und dürfen gegenüber den daran beteiligten Personen keine Weisungsbefugnis haben.

Art. 42 Vorschriften des Bundesrates

Der Bundesrat legt fest: a. die Anforderungen an die Information nach den Artikeln 39 und 40; b. die Pflichten der bewilligungspflichtigen Personen; c. die Voraussetzungen für die Bewilligung sowie das Bewilligungsverfahren.

Art. 43 Bewilligungspflicht

1 Wer tierische Organe, Gewebe oder Zellen oder daraus hergestellte Transplantatprodukte auf den Menschen übertragen will, braucht eine Bewilligung des BAG. 2 Die Bewilligung für einen klinischen Versuch wird erteilt, wenn: a. ein Infektionsrisiko für die Bevölkerung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann; b. ein therapeutischer Nutzen erwartet werden kann; c. die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind; d. ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist. 3 Die Bewilligung für eine Standardbehandlung wird erteilt, wenn: a. ein Infektionsrisiko für die Bevölkerung ausgeschlossen werden kann; b. ein therapeutischer Nutzen nachgewiesen ist; c. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben c und d erfüllt sind.

Art. 44 Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung

Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung ist verpflichtet: a. die Empfängerin oder den Empfänger regelmässig und langfristig auf Krankheitserreger oder Hinweise auf solche zu untersuchen; b. beim Tod der Empfängerin oder des Empfängers den Leichnam zu untersuchen, um allfällige Infektionen festzustellen; c. alle für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung bedeutsamen Angaben und Vorgänge aufzuzeichnen; d. die Aufzeichnungen so zu führen, dass die Daten bis zum Spendertier, zur Empfängerin oder zum Empfänger sowie zu den entnommenen biologischen Proben zurückverfolgt werden können; e. die Aufzeichnungen und die entnommenen biologischen Proben aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; f. bei einer Feststellung, die für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung von Bedeutung sein könnte, unverzüglich alle notwendigen Massnahmen zu treffen und die zuständigen Behörden sofort zu informieren.

Art. 45 Testpflicht

Wer einem Tier Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt oder solche sowie daraus hergestellte Transplantatprodukte transplantiert, muss sich vergewissern, dass diese auf Krankheitserreger oder Hinweise auf solche getestet worden sind.

Art. 46 Sicherstellung

Zum Schutz der Geschädigten kann der Bundesrat: a. Personen, die tierische Organe, Gewebe oder Zellen in Verkehr bringen oder transplantieren, vorschreiben, sich für die aus ihrer Haftpflicht entstehenden Kosten zu versichern oder für eine andere Form der Sicherstellung zu sorgen; b. den Umfang und die Dauer dieser Sicherstellung festlegen; c. die Sicherstellenden verpflichten, dem BAG Bestehen, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung zu melden.

Art. 47 Kosten für Massnahmen der Behörden

Die Verursacherin oder der Verursacher trägt die Kosten von Massnahmen, welche die zuständigen Behörden treffen, um: a. ein Infektionsrisiko für die Bevölkerung abzuwehren oder zu vermindern; b. durch Infektionen entstandene Schäden festzustellen oder zu beseitigen.

Art. 48 Vorschriften des Bundesrates

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Umgang mit tierischen Organen, Geweben und Zellen. Er legt insbesondere fest: a. die Anforderungen an den Umgang mit Spendertieren; b. die Anforderungen an die Qualität der tierischen Organe, Gewebe oder Zellen; c. die Anforderungen an die Tests zur Überwachung der Gesundheit der Empfängerinnen und Empfänger sowie der Spendertiere; d. die Voraussetzungen für die Bewilligung sowie das Bewilligungsverfahren; e. Dauer und Art der Aufbewahrung der aufgezeichneten Angaben und Vorgänge sowie der entnommenen biologischen Proben; f. auf welche Krankheitserreger oder Hinweise auf solche getestet werden muss; g. in welchen Fällen tierische Organe, Gewebe oder Zellen trotz reaktivem Testergebnis transplantiert werden dürfen; h. die Kennzeichnung tierischer Organe, Gewebe oder Zellen, die aus gentechnisch veränderten Tieren gewonnen wurden; i. die Anforderungen an:1. die Information und Zustimmung der Empfängerin oder des Empfängers, 2. die Information des medizinischen Personals sowie dessen Zustimmung zu den es betreffenden Massnahmen, und 3. die Information der Kontaktpersonen der Empfängerin oder des Empfängers. 2 Der Bundesrat kann: a. die Verwendung von Tieren bestimmter Arten zur Transplantation einschränken oder verbieten; b. Ausnahmen von der Testpflicht nach Artikel 45 vorsehen, wenn anderweitig sichergestellt werden kann, dass eine Infektion mit Krankheitserregern ausgeschlossen ist; c. weitere Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung sowie Pflichten der Empfängerin oder des Empfängers festlegen, wenn es die sich ändernden Verhältnisse erfordern; d. die Artikel 6–42 auf den Umgang mit tierischen Organen, Geweben oder Zellen anwendbar erklären.

Art. 49

1 Auf den Umgang mit Transplantatprodukten sind zusätzlich zu den Vorschriften dieses Gesetzes die Artikel 3, 5–32, 55–67 sowie 84–90 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 (HMG) sinngemäss anwendbar. 2 Das Schweizerische Heilmittelinstitut ist auch zuständig für Inspektionen nach Artikel 60 Absatz 2 HMG im Bereich Transplantatprodukte. 3 Auf den Umgang mit Transplantatprodukten, die aus menschlichen Organen, Geweben oder Zellen hergestellt wurden, sind zudem die Artikel 36–41 sowie 53–54 HMG sinngemäss anwendbar. 4 Die Tauglichkeit der spendenden Person nach Artikel 36 HMG muss überprüfen, wer Organe, Gewebe oder Zellen für die Herstellung von Transplantatprodukten entnimmt. 5 Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c HMG gilt auch für den Umgang mit menschlichen Transplantatprodukten. SR 812.21 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 2745; 2019 1393; BBl 2013 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 2745; 2019 1393; BBl 2013 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745; 2018 3575; BBl 2013 1).

Art. 50 Grundsatz

1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz, soweit es nicht die Kantone für zuständig erklärt. 2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

Art. 51 Aufsicht

1 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone. 2 Er koordiniert ihre Vollzugsmassnahmen, soweit ein Interesse an einem gesamtschweizerisch einheitlichen Vollzug besteht. Zu diesem Zweck kann er insbesondere: a. die Kantone verpflichten, ihn über ihre Vollzugsmassnahmen zu informieren; b. den Kantonen Massnahmen für einen einheitlichen Vollzug vorschreiben.

Art. 52 Internationale Zusammenarbeit

Der Bund trifft Massnahmen, um den Austausch von Informationen sowie den raschen und sicheren Austausch von Organen, Geweben oder Zellen zu erleichtern und den Organhandel aktiv zu bekämpfen.

Art. 53 Weiterbildung des medizinischen Personals

Der Bund kann Weiterbildungsprogramme durchführen oder unterstützen, die das medizinische Personal befähigen, Spenderinnen und Spender sowie deren Angehörige angemessen zu betreuen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 29 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

Art. 54 Übertragung von Vollzugsaufgaben

1 Der Bundesrat kann Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts Vollzugsaufgaben übertragen. 2 Dies gilt insbesondere für: a. die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender von Organen oder Blut-Stammzellen nach Artikel 15c; abis. die Zuteilung von Organen nach Artikel 19; b. das Führen eines Stammzellenregisters nach Artikel 62; c. die Kontrolle nach Artikel 63. 3 Der Bundesrat sorgt für die finanzielle Abgeltung der übertragenen Aufgaben. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163; 2017 5629; BBl 2013 2317). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163; 2017 5629; BBl 2013 2317).

Art. 55 Evaluation

1 Das BAG sorgt für wissenschaftliche Evaluationen über den Vollzug und die Wirkungen dieses Gesetzes. 2 Diese Evaluationen haben namentlich zum Gegenstand: a. den Einfluss des Gesetzes auf die Situation, die Einstellung und das Verhalten der Bevölkerung sowie des medizinischen Personals; b. die Praxis der Zuteilung von Organen, die Qualität der Transplantationen und die Verfügbarkeit von Organen, Geweben und Zellen zur Transplantation. 3 Das Eidgenössische Departement des Innern erstattet nach Abschluss von Evaluationen dem Bundesrat Bericht über die Resultate und unterbreitet ihm einen Vorschlag für das weitere Vorgehen.

Art. 56 Organisation und Koordination

1 Die Kantone organisieren und koordinieren die mit einer Transplantation zusammenhängenden Tätigkeiten in: a. Spitälern, in denen Spenderinnen und Spender betreut werden; b. den Transplantationszentren. 2 Sie sehen insbesondere vor, dass in jedem dieser Spitäler und in den Transplantationszentren: a. eine Person für die lokale Koordination zuständig ist; b. die erforderlichen Weiterbildungsprogramme für das medizinische Personal durchgeführt werden. 3 Die für die lokale Koordination zuständige Person sorgt insbesondere dafür, dass: a. die Spenderinnen und Spender sowie ihre Angehörigen angemessen betreut werden; b. die Spenderinnen und Spender der Nationalen Zuteilungsstelle gemeldet werden (Art. 22). Fassung gemäss Anhang Ziff. 29 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

Art. 57 Schweigepflicht

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen unterstehen der Schweigepflicht.

Art. 58 Vertraulichkeit von Daten

Die auf Grund dieses Gesetzes gesammelten Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, sind vertraulich zu behandeln.

Art. 59 Datenbekanntgabe

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an: a. Zivilgerichte, wenn die Daten für die Beurteilung eines Streitfalles erforderlich sind; b. Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind. 2 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an: a. die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen von Bund und Kantonen sowie Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind; b. Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens oder einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung erfordert. 3 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen veröffentlicht werden. Die betroffenen Personen dürfen dabei nicht bestimmbar sein. 4 In den übrigen Fällen dürfen Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: a. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht; b. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat. 5 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, die für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind. 6 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Personen.

Art. 60 Datenaustausch mit ausländischen Behörden und mit internationalen Organisationen

1 Der Bundesrat regelt Zuständigkeiten und Verfahren für den Austausch von Daten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen. 2 Vertrauliche Daten dürfen an ausländische Behörden und Institutionen sowie an internationale Organisationen nur weitergegeben werden, wenn: a. völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse internationaler Organisationen dies erfordern; b. dies zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist; oder c. es dadurch möglich ist, illegalen Handel oder weitere schwer wiegende Verstösse gegen dieses Gesetz aufzudecken.

Art. 61

1 Das BAG und die Kantone informieren die Öffentlichkeit regelmässig über Belange der Transplantationsmedizin. Sie arbeiten zu diesem Zweck mit Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zusammen. 2 Die Information umfasst namentlich: a. das Aufzeigen der Möglichkeiten, den eigenen Willen bezüglich der Spende von Organen, Geweben oder Zellen sowie bezüglich der vorbereitenden medizinischen Massnahmen und der mit diesen verbundenen Risiken und Belastungen zu äussern und der mit der Willensäusserung verbundenen Konsequenzen; b. die gesetzliche Regelung und die Praxis, namentlich die Darstellung der Voraussetzungen der Entnahme, Zuteilung und Transplantation von Organen, Geweben und Zellen in der Schweiz; c. den Bedarf an Organen, Geweben und Zellen sowie den Nutzen einer Spende für die Patientinnen und Patienten. 3 Der Bundesrat kann festlegen, dass eine Erklärung zur Spende von Organen, Geweben oder Zellen auf einem geeigneten Dokument oder Datenträger vermerkt werden kann. Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163; 2017 5629; BBl 2013 2317). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163; 2017 5629; BBl 2013 2317). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163; 2017 5629; BBl 2013 2317).

Art. 62

1 Das BAG führt ein Stammzellenregister. 2 Das Stammzellenregister hat zum Zweck, für eine bestimmte Empfängerin oder für einen bestimmten Empfänger geeignete Stammzellen zu finden. Die im Register gespeicherten Daten dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. 3 Im Stammzellenregister werden die zur Abklärung der Gewebeübereinstimmung notwendigen Daten gespeichert: a. von gelagerten Stammzellen; b. von Personen, die sich zur Spende bereit erklärt haben. 4 Wer Daten nach Absatz 3 bearbeitet, muss diese dem Register melden. Diese Daten sind nur dann personenbezogen zu melden, wenn der Zweck des Registers es erfordert. 5 Eine im Register eingetragene Person kann jederzeit die Löschung der über sie gespeicherten Daten verlangen. 6 Der Bundesrat legt fest, für welche Arten von Stammzellen das Register geführt wird.

Art. 63 Kontrolle

1 Das BAG kontrolliert, ob die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden. Es führt dazu insbesondere periodische Inspektionen durch. 2 Es kann unentgeltlich die dazu notwendigen Proben erheben, die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen verlangen und jede andere erforderliche Unterstützung anfordern. Es kann die Zollorgane mit der Erhebung von Probenmaterial beauftragen. 3 Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Grundstücke, Betriebe und Räume betreten sowie Fahrzeuge durchsuchen.

Art. 64 Mitwirkungspflicht

Wer mit Organen, Geweben oder Zellen oder daraus hergestellten Transplantatprodukten umgeht, muss dem BAG bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unentgeltlich behilflich sein. Sie oder er muss insbesondere: a. Probeentnahmen gestatten oder auf Verlangen Proben zur Verfügung stellen; b. Auskünfte erteilen; c. Einblick in die Unterlagen und Zutritt zu den Räumlichkeiten gewähren.

Art. 65 Massnahmen

1 Das BAG kann alle Massnahmen treffen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. 2 Insbesondere kann es: a. Beanstandungen aussprechen und eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ansetzen; b. gesundheitsgefährdende oder den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechende Organe, Gewebe, Zellen oder Transplantatprodukte einziehen und beseitigen; c. die Benützung von Räumen oder Einrichtungen verbieten oder Betriebe schliessen; d. Bewilligungen oder Zulassungen sistieren oder widerrufen. 3 Das BAG kann die notwendigen vorsorglichen Massnahmen treffen. Insbesondere kann es beanstandete Organe, Gewebe, Zellen oder Transplantatprodukte auch im Falle eines begründeten Verdachts beschlagnahmen oder verwahren. 4 Die Zollorgane sind berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes Sendungen mit Organen, Geweben, Zellen oder Transplantatprodukten an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten und das BAG beizuziehen. Dieses nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen.

Art. 66 Aufgabenteilung

Bund und Kantone tragen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Kosten für den Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 67 Gebühren

1 Gebühren werden erhoben für: a. die Erteilung, die Sistierung und den Entzug von Bewilligungen; b. die Durchführung von Kontrollen; c. die Anordnung und Durchführung von Massnahmen. 2 Der Bundesrat setzt die Gebühren für den Vollzug durch die Bundesbehörden fest.

Art. 68

1 Gegen Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausführungserlasse stützen, kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden. 2 Ist eine Beschwerde gegen eine Verfügung über die Zuteilung von Organen begründet, so stellt das Bundesverwaltungsgericht lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. 3 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Fassung gemäss Ziff. I 11 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).

Art. 69 Verbrechen und Vergehen

1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: a. für die Spende von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anbietet, gewährt, fordert oder annimmt (Art. 6 Abs. 1); b. mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen handelt (Art. 7 Abs. 1 Bst. a); c. einer lebenden oder verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen, für die ein finanzieller Gewinn oder ein anderer Vorteil angeboten, gewährt, gefordert oder angenommen wurde, entnimmt oder solche Organe, Gewebe oder Zellen transplantiert (Art. 7 Abs. 1 Bst. b); cbis. Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt oder transplantiert, ohne dass für die Entnahme eine Zustimmung vorliegt; d. die Vorschriften über die vorbereitenden medizinischen Massnahmen verletzt (Art. 10); e. Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt und dadurch für das Leben oder die Gesundheit der Spenderin oder des Spenders ein ernsthaftes Risiko schafft (Art. 12 Bst. c); f. urteilsunfähigen oder minderjährigen lebenden Personen Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art. 13 Abs. 2 und 3); g. bei der Aufnahme in die Warteliste oder bei der Zuteilung von Organen Personen diskriminiert (Art. 17 und 21 Abs. 2) oder Organe nicht nach den massgebenden Kriterien zuteilt (Art. 18); h. die Vorschriften über die besonderen Sorgfaltspflichten (Art. 30–35 sowie 45) verletzt und dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet; i. klinische Versuche durchführt, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, und dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet (Art. 36); j. Zeitpunkt und Methode des Schwangerschaftsabbruchs mit Rücksicht auf die Transplantation embryonaler oder fötaler menschlicher Gewebe oder Zellen festlegt (Art. 37 Abs. 1); k. überzählige Embryonen nach dem siebten Tag ihrer Entwicklung oder abortierte Embryonen oder Föten als Ganzes künstlich am Leben erhält, um ihnen Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken zu entnehmen (Art. 37 Abs. 2 Bst. a); l. embryonale oder fötale Gewebe oder Zellen einer Person überträgt, die von der Spenderin dafür bezeichnet worden ist (Art. 37 Abs. 2 Bst. b); m. embryonale oder fötale Gewebe oder Zellen von urteilsunfähigen Frauen zu Transplantationszwecken verwendet (Art. 37 Abs. 2 Bst. c); n. die Vorschriften über die Information und Zustimmung der Spenderin oder des betroffenen Paares verletzt (Art. 39 und 40). 2 Wird die Tat gewerbsmässig begangen oder handelt es sich bei einer Tat nach Absatz 1 Buchstaben a–cbis um das Organ einer minderjährigen lebenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. 4 Die Täterin oder der Täter ist auch strafbar, wenn sie oder er die Tat nach Absatz 1 Buchstaben a–cbis oder Absatz 2 im Ausland begangen hat. Artikel 7 des Strafgesetzbuchs ist anwendbar. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 19. Juni 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2020 6567; BBl 2019 5971). SR 311.0 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163; 2017 5629; BBl 2013 2317). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 19. Juni 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2020 6567; BBl 2019 5971). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 19. Juni 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2020 6567; BBl 2019 5971). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 19. Juni 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2020 6567; BBl 2019 5971). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 19. Juni 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2020 6567; BBl 2019 5971). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 19. Juni 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2020 6567; BBl 2019 5971). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163; 2017 5629; BBl 2013 2317). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 19. Juni 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2020 6567; BBl 2019 5971).

Art. 70 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass ein Vergehen nach Artikel 69 vorliegt: a. die Vorschriften über die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen zu anderen Zwecken als der Transplantation verletzt (Art. 5); b. die Vorschriften über die Unabhängigkeit der beteiligten Personen verletzt (Art. 11 und 41); c. einer lebenden Person Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt, obwohl die Empfängerin oder der Empfänger mit einer anderen therapeutischen Methode von vergleichbarem Nutzen behandelt werden kann (Art. 12 Bst. d); d. Meldepflichten verletzt (Art. 20, 21 Abs. 3, 22, 24, 29, 36 und 62 Abs. 4); e. Organe, die aus dem Ausland angeboten werden, unbefugt annimmt (Art. 23 Abs. 2); f. bewilligungspflichtige Handlungen ohne Bewilligung vornimmt oder an eine Bewilligung geknüpfte Auflagen nicht erfüllt (Art. 25, 27, 38 und 43); g. gegen die Schweigepflicht verstösst, soweit nicht die Artikel 320 oder 321 des Strafgesetzbuches verletzt sind (Art. 57); h. die Mitwirkungspflicht verletzt (Art. 64); i. einen Tatbestand nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe h oder i erfüllt, ohne dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wird; j. gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. 1bis Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung verjähren in sieben Jahren. 4 ... Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163; 2017 5629; BBl 2013 2317). SR 311.0 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163; 2017 5629; BBl 2013 2317). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163; 2017 5629; BBl 2013 2317). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163; 2017 5629; BBl 2013 2317).

Art. 71 Zuständigkeit und Verwaltungsstrafrecht

1 Die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone. 2 Die Artikel 6 und 7 (Widerhandlung in Geschäftsbetrieben) sowie 15 (Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung) des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar. 3 Die zuständigen Behörden teilen dem BAG sämtliche Urteile mit, die nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstaben a–cbis ergangen sind. SR 313.0 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 19. Juni 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2020 6567; BBl 2019 5971).

Art. 72 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Bundesbeschluss vom 22. März 1996 über die Kontrolle von Transplantaten wird aufgehoben. [AS 1996 2296; 2001 1505, 2790 Anhang Ziff. 7; 2002 3335 Art. 1; 2005 4779]

Art. 73 Änderung bisherigen Rechts

Folgende Bundesgesetze werden wie folgt geändert: ... Die Änderungen können unter AS 2007 1935 konsultiert werden.

Art. 74 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2015

1 Die Pflicht der Versicherer zur Entrichtung einer Pauschale nach Artikel 15a Absatz 2 gilt für alle Lebendspenden, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 erfolgt sind. 2 Versicherer, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 bereits Kosten für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Spenderinnen und Spendern übernommen haben, leisten den Fehlbetrag zur Pauschale nach Artikel 15a Absatz 2. 3 Institutionen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender von Organen oder Blut-Stammzellen sichergestellt haben, überweisen die finanziellen Mittel, die sie von den Versicherern dafür erhalten haben, dem Lebendspende-Nachsorgefonds. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163; 2017 5629; BBl 2013 2317).

Art. 75 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2007 BRB vom 16. März 2007.

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Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen