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8 provisions
Artikel 1
Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt:
a) die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und
der Wirtschaft anderseits im Gebiet der Reussmündung und im
Seeuferbereich zwischen Flüelen und Seedorf in Einklang zu bringen
b) dieses Gebiet als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie der
Landwirtschaft und dem Erholungssuchenden bestmöglich zu erhalten
c) die Entwicklung eines naturnahen Deltas an der Reussmündung zu
Artikel 2 fördern
Geltungsbereich
1 Das Gesetz erfasst das Gebiet der Reussmündung gemäss dem Plan im
Anhang. Dieser Plan ist Bestandteil dieses Gesetzes.
2 Schutz- und Förderungsmassnahmen
Artikel 3
Inhalt und Anforderungen
1 Im Rahmen der verfügbaren Mittel trifft der Regierungsrat alle Massnahmen, die erforderlich sind, um den Zweck des Gesetzes zu erreichen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
40.1225 Kanton Uri
2 Insbesondere sorgt er dafür, dass:
a) Schutzmassnahmen zur Erhaltung des Seeufers erstellt und unterhalten werden
b) die Interessen der Fischerei gewahrt bleiben
c) die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Rahmen des Gesetzeszweckes ermöglicht bleibt
d) Erholungsanlagen samt deren Nebeneinrichtungen geschaffen und
unterhalten werden
3 Die Gemeinden treffen jene Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes, für
die sie zuständig sind.
4 Bei allen Massnahmen ist dem Natur- und Landschaftsschutz besondere
Beachtung zu schenken.
Artikel 4
Verfahren
1 Schutz- und Förderungsmassnahmen sind nach den Bestimmungen des
Gesetzes über die Enteignung (RB 3.2211) zu treffen, sofern sie nicht auf
freiwilligem Weg verwirklicht werden können.
2 Besondere Verfahrensvorschriften bleiben vorbehalten, sofern sie nicht mit
dem Enteignungsverfahren erfüllt werden.
3 Finanzielle Bestimmungen
Artikel 5 * Zweckbindung und Ausgabenkompetenz
1 Um die Schutz- und Förderungsmassnahmen im Sinne dieses Gesetzes zu
finanzieren, wird unter der Bezeichnung «Reussdeltafonds» ein Spezialfonds geführt.
2 Der Spezialfonds wird aus allgemeinen Mitteln des Kantonshaushalts gespiesen. Der Landrat bestimmt im Rahmen des jährlichen Kantonsvoranschlags oder mehrjähriger Verpflichtungskredite den Betrag, der in den
Spezialfonds eingelegt wird.
3 Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel. Er
kann diese Befugnis im Reglement der zuständigen Direktion1) oder der
Reussdeltakommission übertragen.
1) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Kanton Uri 40.1225
4 Vollzug und Organisation
Artikel 6
Vollzug
1 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz.
2 Er trifft mit den Grundeigentümern Vereinbarungen, um die Schutz- und
Förderungsmassnahmen nach Artikel 3 verwirklichen und erhalten zu können. Vorbehalten bleibt das Enteignungsrecht nach Artikel 4.
3 Der Regierungsrat kann Befugnisse, die ihm nach Absatz 1 und 2 zustehen, in einem Reglement der zuständigen Direktion2) oder der Kommission
für das Reussdelta nach Artikel 7 übertragen.
Artikel 7
Kommission für das Reussdelta: Zusammensetzung und Wahl
1 Die Kommission für das Reussdelta besteht aus neun Mitgliedern, nämlich
dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, je einem Vertreter der Gemeinden
Flüelen und Seedorf sowie aus fünf weiteren Mitgliedern.
2 Der Vorsteher der zuständigen Direktion3) ist von Amtes wegen Präsident
der Kommission, ein Vertreter der Korporation Uri Vizepräsident.
3 Der Regierungsrat wählt drei Mitglieder. Er sorgt dabei für eine angemessene Vertretung der interessierten Kreise.
4 Die Korporation Uri wählt die restlichen zwei Mitglieder.
Artikel 8
Kommission für das Reussdelta: Aufgaben
1 Die Kommission für das Reussdelta berät den Regierungsrat beim Vollzug
dieses Gesetzes.
2 Sie übernimmt zudem die Aufgaben, die ihr der Regierungsrat im Reglement nach Artikel 6 Absatz 3 überträgt.
2) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
40.1225 Kanton Uri
5 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 8a *Übergangsbestimmung
1 Die Gelder, die sich bereits in der Spezialfinanzierung Reussdelta befinden, werden per 1. Januar 2011 in den Spezialfonds eingelegt.
Artikel 9
Inkrafttreten *
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
2 … *
Kanton Uri 40.1225
A1 Anhang 1 Plan gemäss Artikel 2 des Gesetzes
Artikel A1-1
1 Plan:
40.1225 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
01.12.1985 01.01.1986 Erlass Erstfassung AB 04.09.1985
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 5 totalrevidiert AB 02.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 8a eingefügt AB 02.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 9 Titel geändert AB 02.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 9 Abs. 2 aufgehoben AB 02.07.2010
Kanton Uri 40.1225
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 01.12.1985 01.01.1986 Erstfassung AB 04.09.1985
Artikel 5 26.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert AB 02.07.2010
Artikel 8a 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 02.07.2010
Artikel 9 26.09.2010 01.01.2011 Titel geändert AB 02.07.2010
Artikel 9 Abs. 2 26.09.2010 01.01.2011 aufgehoben AB 02.07.2010