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Gesetz über das Reussdelta

Uri · 40.1225 · statute

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Contents: 8 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2 fördern
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 6
  6. Artikel 7
  7. Artikel 8
  8. Artikel 9

8 provisions

Artikel 1

Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt: a) die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der Wirtschaft anderseits im Gebiet der Reussmündung und im Seeuferbereich zwischen Flüelen und Seedorf in Einklang zu bringen b) dieses Gebiet als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie der Landwirtschaft und dem Erholungssuchenden bestmöglich zu erhalten c) die Entwicklung eines naturnahen Deltas an der Reussmündung zu

Artikel 2 fördern

Geltungsbereich 1 Das Gesetz erfasst das Gebiet der Reussmündung gemäss dem Plan im Anhang. Dieser Plan ist Bestandteil dieses Gesetzes. 2 Schutz- und Förderungsmassnahmen

Artikel 3

Inhalt und Anforderungen 1 Im Rahmen der verfügbaren Mittel trifft der Regierungsrat alle Massnahmen, die erforderlich sind, um den Zweck des Gesetzes zu erreichen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 40.1225 Kanton Uri 2 Insbesondere sorgt er dafür, dass: a) Schutzmassnahmen zur Erhaltung des Seeufers erstellt und unterhalten werden b) die Interessen der Fischerei gewahrt bleiben c) die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Rahmen des Gesetzeszweckes ermöglicht bleibt d) Erholungsanlagen samt deren Nebeneinrichtungen geschaffen und unterhalten werden 3 Die Gemeinden treffen jene Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes, für die sie zuständig sind. 4 Bei allen Massnahmen ist dem Natur- und Landschaftsschutz besondere Beachtung zu schenken.

Artikel 4

Verfahren 1 Schutz- und Förderungsmassnahmen sind nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Enteignung (RB 3.2211) zu treffen, sofern sie nicht auf freiwilligem Weg verwirklicht werden können. 2 Besondere Verfahrensvorschriften bleiben vorbehalten, sofern sie nicht mit dem Enteignungsverfahren erfüllt werden. 3 Finanzielle Bestimmungen Artikel 5 * Zweckbindung und Ausgabenkompetenz 1 Um die Schutz- und Förderungsmassnahmen im Sinne dieses Gesetzes zu finanzieren, wird unter der Bezeichnung «Reussdeltafonds» ein Spezialfonds geführt. 2 Der Spezialfonds wird aus allgemeinen Mitteln des Kantonshaushalts gespiesen. Der Landrat bestimmt im Rahmen des jährlichen Kantonsvoranschlags oder mehrjähriger Verpflichtungskredite den Betrag, der in den Spezialfonds eingelegt wird. 3 Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel. Er kann diese Befugnis im Reglement der zuständigen Direktion1) oder der Reussdeltakommission übertragen. 1) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Kanton Uri 40.1225 4 Vollzug und Organisation

Artikel 6

Vollzug 1 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. 2 Er trifft mit den Grundeigentümern Vereinbarungen, um die Schutz- und Förderungsmassnahmen nach Artikel 3 verwirklichen und erhalten zu können. Vorbehalten bleibt das Enteignungsrecht nach Artikel 4. 3 Der Regierungsrat kann Befugnisse, die ihm nach Absatz 1 und 2 zustehen, in einem Reglement der zuständigen Direktion2) oder der Kommission für das Reussdelta nach Artikel 7 übertragen.

Artikel 7

Kommission für das Reussdelta: Zusammensetzung und Wahl 1 Die Kommission für das Reussdelta besteht aus neun Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, je einem Vertreter der Gemeinden Flüelen und Seedorf sowie aus fünf weiteren Mitgliedern. 2 Der Vorsteher der zuständigen Direktion3) ist von Amtes wegen Präsident der Kommission, ein Vertreter der Korporation Uri Vizepräsident. 3 Der Regierungsrat wählt drei Mitglieder. Er sorgt dabei für eine angemessene Vertretung der interessierten Kreise. 4 Die Korporation Uri wählt die restlichen zwei Mitglieder.

Artikel 8

Kommission für das Reussdelta: Aufgaben 1 Die Kommission für das Reussdelta berät den Regierungsrat beim Vollzug dieses Gesetzes. 2 Sie übernimmt zudem die Aufgaben, die ihr der Regierungsrat im Reglement nach Artikel 6 Absatz 3 überträgt. 2) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 40.1225 Kanton Uri 5 Schluss- und Übergangsbestimmungen Artikel 8a *Übergangsbestimmung 1 Die Gelder, die sich bereits in der Spezialfinanzierung Reussdelta befinden, werden per 1. Januar 2011 in den Spezialfonds eingelegt.

Artikel 9

Inkrafttreten * 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. 2 … * Kanton Uri 40.1225 A1 Anhang 1 Plan gemäss Artikel 2 des Gesetzes Artikel A1-1 1 Plan: 40.1225 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 01.12.1985 01.01.1986 Erlass Erstfassung AB 04.09.1985 26.09.2010 01.01.2011 Artikel 5 totalrevidiert AB 02.07.2010 26.09.2010 01.01.2011 Artikel 8a eingefügt AB 02.07.2010 26.09.2010 01.01.2011 Artikel 9 Titel geändert AB 02.07.2010 26.09.2010 01.01.2011 Artikel 9 Abs. 2 aufgehoben AB 02.07.2010 Kanton Uri 40.1225 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 01.12.1985 01.01.1986 Erstfassung AB 04.09.1985 Artikel 5 26.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert AB 02.07.2010 Artikel 8a 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 02.07.2010 Artikel 9 26.09.2010 01.01.2011 Titel geändert AB 02.07.2010 Artikel 9 Abs. 2 26.09.2010 01.01.2011 aufgehoben AB 02.07.2010

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