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Enteignungsgesetz

St. Gallen · 735.1 · statute

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Contents: 71 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 3 bis nGS 19–91
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6 zum Schutz vor Naturereignissen.6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 19
  21. Art. 20
  22. Art. 21
  23. Art. 22
  24. Art. 23
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 29
  29. Art. 31
  30. Art. 32
  31. Art. 33
  32. Art. 34
  33. Art. 35
  34. Art. 36
  35. Art. 37
  36. Art. 38
  37. Art. 39
  38. Art. 40
  39. Art. 41
  40. Art. 42
  41. Art. 43
  42. Art. 44
  43. Art. 45
  44. Art. 46
  45. Art. 47
  46. Art. 48
  47. Art. 49
  48. Art. 50 III. Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen (3.)
  49. Art. 51
  50. Art. 52
  51. Art. 53
  52. Art. 54
  53. Art. 55
  54. Art. 56
  55. Art. 57
  56. Art. 58
  57. Art. 59 IV. Schlussbestimmungen (4.)
  58. Art. 60
  59. Art. 61
  60. Art. 62
  61. Art. 63
  62. Art. 64
  63. Art. 65
  64. Art. 66
  65. Art. 67
  66. Art. 68
  67. Art. 69
  68. Art. 70
  69. Art. 71
  70. Art. 72
  71. Art. 73

71 provisions

Art. 43

Berechtigte 1 Das Rückforderungsrecht können geltend machen: a) der Enteignete oder seine Erben; b) bei Enteignung einer Dienstbarkeit der Eigentümer des früher berechtigten Grundstücks. 25 Vgl. Art. 656 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210. 26 Vgl. Art. 656 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210; Art. 18 GBV, eidgV betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910, SR 211.432.1; Art. 79 Ziff. 2 EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11.

Art. 44

Verwirkung 1 Das Rückforderungsbegehren ist der Schätzungskommission einzureichen: a) bei Nichtausübung des Rechts innert eines Jahres seit Entstehen des Rückforderungsrechts; b) bei Ausübung des Rechts zu anderem Zweck innert dreier Monate seit Kenntnisgabe, spätestens innert zehn Jahren nach der Enteignung.

Art. 45

Rückgabe 1 Der Enteigner gibt das enteignete Recht im Zustand zurück, in dem es sich bei Einreichung des Rückforderungsbegehrens befindet. 2 Der Berechtigte gibt die Entschädigung ohne Zinsen zurück. Er erwirbt das Recht mit der Rückgabe der Entschädigung. 3 Die Entschädigung wird angepasst, wenn das Recht nach der Enteignung verändert worden ist.

Art. 46

Entscheid 1 Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet die Schätzungskommission. 6. Kosten (2.6.)

Art. 47

Amtliche Kosten 1 Der Enteigner trägt die amtlichen Kosten. 2 Sie können bei missbräuchlichem Verhalten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.

Art. 48

Ausseramtliche Kosten 1 Der Enteigner entschädigt den Enteigneten angemessen für notwendige ausseramtliche Kosten. 2 Von einer Entschädigung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Begehren des Enteigneten überwiegend abgewiesen werden.

Art. 49

Beschwerdeverfahren 1 Für die Kosten im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 50 III. Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen (3.)

Grundsatz 1 Für Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, wird volle Entschädigung geleistet.27 2 Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung28 werden sachgemäss angewendet, soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt.

Art. 51

Entschädigung 1 Für Bestand und Umfang der Entschädigungspflicht sind die Verhältnisse bei Eintritt der Rechtskraft der Eigentumsbeschränkung massgebend. 2 Die Entschädigung wird vom Gemeinwesen geleistet, das die Eigentumsbeschränkung angeordnet hat oder hätte anordnen müssen. Die Auszahlung wird im Grundbuch angemerkt. 3 Sie wird ab Einreichung des Entschädigungsbegehrens zum Zinsfuss der St.Gallischen Kantonalbank für bestehende erste Hypotheken verzinst.

Art. 52

Rückgriff 1 Hat das entschädigungspflichtige Gemeinwesen die Eigentumsbeschränkung im Interesse eines anderen Gemeinwesens angeordnet, so steht ihm das Rückgriffsrecht zu.

Art. 53

Verfahren 1 Die Schätzungskommission entscheidet auf Antrag eines Beteiligten, ob eine Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleichkommt und setzt gleichzeitig die Entschädigung fest. 2 Sie kann auf Antrag eines Beteiligten den Entscheid auf die Frage beschränken, ob die Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleichkommt. 3 Kommt die Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleich, so trägt das Gemeinwesen die Kosten. Art. 47 bis 49 dieses Gesetzes werden sachgemäss angewendet. 27 Art. 22ter Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101. 28 Art. 14 ff. dieses G.

Art. 54

Verjährung 1 Entschädigungsforderungen verjähren zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Eigentumsbeschränkung.

Art. 55

Aufhebung der Eigentumsbeschränkung 1 Will sich das Gemeinwesen der Entschädigungspflicht entschlagen, so leitet die zuständige Behörde innert sechs Monaten nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung das Verfahren auf Aufhebung der Eigentumsbeschränkung ein. 2 Bis zur rechtskräftigen Aufhebung der Eigentumsbeschränkung bleibt die Entschädigung gestundet.

Art. 56

Rückforderung der Entschädigung 1 Hebt das Gemeinwesen die Eigentumsbeschränkung nachträglich auf, so kann es die Entschädigung zurückfordern, soweit dem Eigentümer aus der Aufhebung ein Vorteil entsteht. 2 Der Anspruch richtet sich gegen den Eigentümer im Zeitpunkt der Aufhebung. 3 Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet die Schätzungskommission.

Art. 57

Enteignung a) im allgemeinen 1 Die Enteignung können verlangen: a) der Eigentümer, wenn die Entschädigung zwei Drittel des Marktwertes des Grundstücks übersteigt; b) das Gemeinwesen, wenn die Entschädigung zwei Drittel des Marktwertes des Grundstücks übersteigt und der Eigentümer kein erhebliches Interesse an der Beibehaltung des Eigentums hat. 2 Das Begehren ist der Schätzungskommission innert sechs Monaten nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung einzureichen.

Art. 58

b) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 1 Der Eigentümer eines in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen29 gelegenen Grundstücks kann jederzeit die Enteignung verlangen. 2 Entschädigt wird der Wert, den das Grundstück hätte, wenn es nicht dieser Zone zugeschieden worden wäre. 29 Art. 10 lit. h und Art. 18 BauG, sGS 731.1. 3 Bei Streitigkeiten entscheidet die Schätzungskommission.

Art. 59 IV. Schlussbestimmungen (4.)

Strafbestimmung 1 Wer Pfähle oder andere Zeichen, die bei vorbereitenden Handlungen angebracht werden, beseitigt, versetzt, verändert oder beschädigt, wird mit Busse bestraft.30

Art. 60

Ergänzende Vorschriften 1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über: a) Organisation und Zuständigkeit der Schätzungskommission; b) das Schätzungsverfahren; c) die Auszahlung der Entschädigung durch das Grundbuchamt.

Art. 61

31

Art. 62

32

Art. 63

33

Art. 64

34

Art. 65

35

Art. 66

36

Art. 67

37

Art. 68

38 30 Das Strafverfahren richtet sich nach Art. 244 ff. StP (Verfahren vor den Gemeindebehörden), sGS 962.1. 31 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 32 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 33 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 34 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 35 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 36 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 37 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 38 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

Art. 69

39

Art. 70

40

Art. 71

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz über die Expropriation vom 4. Juli 189841 wird aufgehoben.

Art. 72

Übergangsbestimmungen 1 Vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren werden nach bisherigem Recht fortgesetzt. 2 Dieses Gesetz wird angewendet auf: a) Schätzungen, wenn nach bisherigem Recht noch keine Schätzungskommission eingesetzt worden ist; b) Rückforderungen aus abgeschlossenen Verfahren.

Art. 73

Vollzugsbeginn 1 Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes. 39 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 40 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 41 nGS 14–77 (sGS 735.1). * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 19–91 31.05.1984 01.01.1985 Art. 3bis eingefügt 42–55 23.01.2007 keine Angabe Art. 5 geändert 35–9 29.11.1998 keine Angabe Art. 11 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe Art. 20 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe Art. 22 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe Art. 23 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe Art. 25 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe Art. 27 geändert 35–15 01.07.2007 keine Angabe Art. 29 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe Art. 36 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe Art. 49 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 31.05.1984 01.01.1985 Erlass Grunderlass 19–91 29.11.1998 keine Angabe Art. 5 geändert 35–9 01.07.1999 keine Angabe Art. 22 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe Art. 23 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe Art. 29 geändert 35–15 23.01.2007 keine Angabe Art. 3bis eingefügt 42–55 23.01.2007 keine Angabe Art. 11 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe Art. 20 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe Art. 25 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe Art. 36 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe Art. 49 geändert 42–55 01.07.2007 keine Angabe Art. 27 geändert 35–15

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