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Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

Bern · 721.2-1 · intercantonal agreement

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 vom 22.09.2005 (Stand 01.05.2015)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1 vom 22.09.2005 (Stand 01.05.2015)

Grundsatz 1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in ihrem Planungs- und Baurecht. 2 Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen aufgeführt.

Art. 2

Pflichten der Kantone 1 Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit. 2 Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen. 3 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert drei Jahren nach Beitritt an und bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung. *

Art. 3

Interkantonales Organ 1 Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind. 2 Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme. 3 Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kantone.

Art. 4

Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs 1 Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es: a deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone kontrolliert; b seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorganisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 11-54 721.2-1 2 c Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorganisationen ist. 2 Es ist überdies zuständig für: a die Änderungen der Vereinbarung; b die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung; c die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen; d den Erlass einer Geschäftsordnung.

Art. 5

Finanzierung 1 Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.

Art. 6

Beitritt 1 Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK.

Art. 7

Austritt 1 Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzuteilen.

Art. 8

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind.1) A1 Anhang 1: Begriffe und Messweisen Art. A1-1 1 Der Anhang 1 (Begriffe und Messweisen) wird in Anwendung von Artikel 5 des Publikationsgesetzes2) in der Form eines Verweises veröffentlicht. Er kann bei folgender Stelle bezogen werden: Interkantonales Organ über die Harmonisierung der Baubegriffe (IOHB) Haus der Kantone Speichergasse 6 1) 12. 3. 2008 2) BSG 103.1 3 721.2-1 3000 Bern 7 E-Mail: info@bpuk.ch Er ist auch im Internet abrufbar unter http://www.bpuk.ch A2 Anhang 2: Skizzen Art. A2-1 1 Der Anhang 2 (Skizzen) wird in Anwendung von Artikel 5 des Publikationsgesetzes3) in der Form eines Verweises veröffentlicht. Er kann bei folgender Stelle bezogen werden: Interkantonales Organ über die Harmonisierung der Baubegriffe (IOHB) Haus der Kantone Speichergasse 6 3000 Bern 7 E-Mail: info@bpuk.ch Er ist auch im Internet abrufbar unter http://www.bpuk.ch 3) BSG 103.1 721.2-1 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 22.09.2005 12.03.2008 Erlass Erstfassung 11-54 26.11.2010 26.11.2010 Art. 2 Abs. 3 geändert - 24.05.2017 01.05.2015 Art. 2 Abs. 3 geändert 17-021 5 721.2-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 22.09.2005 12.03.2008 Erstfassung 11-54 Art. 2 Abs. 3 26.11.2010 26.11.2010 geändert - Art. 2 Abs. 3 24.05.2017 01.05.2015 geändert 17-021

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