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Verordnung über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen

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In force since 1997-10-01, as the publisher states.

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Aufgaben und Einsatzvoraussetzungen
  3. Art. 3 Verfahren
  4. Art. 4 Ernennung und Unterstellung des Kommandanten
  5. Art. 5 Auftrag
  6. Art. 6 Verantwortlichkeiten
  7. Art. 7 Einsatzplanung und Einsatzführung
  8. Art. 8 Einsatzmittel
  9. Art. 9 Information
  10. Art. 10 Stellung der Angehörigen der Armee
  11. Art. 11 Schlussbestimmungen

11 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Einsatz der Truppe zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen zur Unterstützung der Polizei im Assistenzdienst.

Art. 2 Aufgaben und Einsatzvoraussetzungen

1 Die Truppe kann für folgende Aufgaben eingesetzt werden: a. Objektschutz; b. Konferenzschutz; c. Personenschutz; d. Begleitschutz; e. weitere Aufgaben vergleichbarer Art. 2 Die Truppe darf nur für Aufgaben eingesetzt werden, für die sie ausgebildet worden ist und für die sie über eine zweckmässige Ausrüstung verfügt. 3 Rekrutenformationen dürfen nicht eingesetzt werden.

Art. 3 Verfahren

1 Die kantonale Regierung oder die eidgenössischen Departemente richten ihr Unterstützungsgesuch an den Bundesrat. 2 Der Bundesrat entscheidet über Gesuche: a. der kantonalen Regierung: auf Antrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS); b. der eidgenössischen Departemente: auf Antrag des EJPD, des VBS und der gesuchstellenden Departemente. Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 4 Ernennung und Unterstellung des Kommandanten

1 Der Bundesrat ernennt den Kommandanten. 2 Das VBS regelt die allgemeinen Unterstellungsverhältnisse.

Art. 5 Auftrag

1 Die zivile Behörde erteilt der zugewiesenen Truppe nach Rücksprache mit dem VBS schriftlich den Auftrag. 2 Der Auftrag regelt insbesondere: a. die Zuständigkeiten der beteiligten zivilen und militärischen Stellen; b. die Einzelheiten der Unterstellungsverhältnisse für den Einsatz; c. die Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch im Rahmen der Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Polizeibefugnisse der Armee; d. den Dienstverkehr mit der zivilen Behörde. SR 510.32

Art. 6 Verantwortlichkeiten

1 Die zivile Behörde trägt die Verantwortung für den Einsatz der Truppe. 2 Der Kommandant trägt die Verantwortung für die Führung der Truppe.

Art. 7 Einsatzplanung und Einsatzführung

1 Der Kommandant plant den Einsatz im Einvernehmen mit der Polizei. 2 In der Regel führt der militärische Vorgesetzte die Truppe im Einsatz. Abweichungen werden im Auftrag geregelt.

Art. 8 Einsatzmittel

Die zivile Behörde stellt der Truppe alle für die Erfüllung des Auftrags nötigen und verfügbaren Mittel zur Verfügung.

Art. 9 Information

1 Die zivile Behörde informiert vor Beginn und während des Einsatzes die Bevölkerung über Aufgaben und Tätigkeiten der Truppe. 2 Sie weist insbesondere darauf hin, dass den Anordnungen der Truppe Folge zu leisten ist und welches die Folgen von Widerhandlungen sind.

Art. 10 Stellung der Angehörigen der Armee

1 Der Kommandant kann insbesondere im Bereich Geheimhaltung sowie in der Urlaubs- und Ausgangspraxis einsatzbezogene Einschränkungen anordnen. 2 Weitere Einschränkungen können angeordnet werden, wenn es der Einsatz erfordert.

Art. 11 Schlussbestimmungen

1 Das VBS vollzieht diese Verordnung. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.

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