St. Gallen · 853.162 · intercantonal agreement
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5 provisions
Art. 1 folgende Vereinbarung:2
1 Der Kanton Zug erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom
Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
2 Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom
Kanton Zug nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
3 Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.
Art. 2
1 Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.
2 Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 3
1 Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfungen des anderen Kantons beiwohnen und sich über Inhalt und Ablauf
der Prüfungen erkundigen.
1 sGS 853.1.
2 In Vollzug ab 1. September 1998.
nGS 33–81
853.162
Art. 4
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
Art. 5
1 Diese Vereinbarung wird ab 1. September 1998 angewendet.
853.162
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 33–81 11.08.1998 01.09.1998
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.08.1998 01.09.1998 Erlass Grunderlass 33–81