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Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung

St. Gallen · 853.162 · intercantonal agreement

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 folgende Vereinbarung:2
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1 folgende Vereinbarung:2

1 Der Kanton Zug erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden. 2 Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton Zug nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden. 3 Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.

Art. 2

1 Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab. 2 Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 3

1 Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfungen des anderen Kantons beiwohnen und sich über Inhalt und Ablauf der Prüfungen erkundigen. 1 sGS 853.1. 2 In Vollzug ab 1. September 1998. nGS 33–81 853.162

Art. 4

1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.

Art. 5

1 Diese Vereinbarung wird ab 1. September 1998 angewendet. 853.162 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 33–81 11.08.1998 01.09.1998 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 11.08.1998 01.09.1998 Erlass Grunderlass 33–81

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