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Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele (AB VGL)

Zürich (city) · 732.361 · ordinance

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Contents: 19 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Verfahren und Auszahlung
  4. Art. 3den
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 10
  10. Art. 10und
  11. Art. 11
  12. Art. 14 D. Beitragsobjekte und Beitragsberechnung
  13. Art. 17
  14. Art. 19
  15. Art. 20
  16. Art. 22
  17. Art. 24 Art. 2321 (aufgehoben)
  18. Art. 25
  19. Art. 26

19 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Diese Ausführungsbestimmungen regeln den Vollzug der Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele (VGL)3, insbesondere: a. das Verfahren und die Auszahlung von Beiträgen; b. die Festlegung der Beitragsobjekte; c. die Grundsätze der Beitragsberechnung.

Art. 2

1 Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) ist zuständig für die Umsetzung der VGL und der vorliegenden Ausführungsbestimmungen. 2 Das ewz erbringt gemeinwirtschaftliche Klimaschutz-Leistungen:4 a. im Verteilnetzgebiet der Stadt; b. ausserhalb des Verteilnetzgebiets der Stadt, wenn ein entsprechender Leistungsauftrag erteilt worden ist. Art. 2a5 1 Gemeinwirtschaftliche Klimaschutz-Leistungen werden subsidiär zu nationalen, kantonalen, kommunalen und privaten Fördermitteln (Förderbeiträge von Dritten) ausgerichtet. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 1745 vom 21. Dezember 2022. 3 vom 5. Oktober 2022, AS 732.360. 4 Fassung gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025. 5 Fassung gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025. Gegenstand Zuständigkeit Subsidiarität (Art. 17 VGL) 2Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über 2 Das Subsidiaritätsprizip kommt nicht zur Anwendung, wenn mit dem Förderbeitrag gemäss diesen Ausführungsbestimmungen oder dem Förderbeitrag von Dritten eine zusätzliche Wirkung bezweckt wird.

Art. 3 B. Verfahren und Auszahlung

1 Beiträge werden mit der Einreichung eines Gesuchs beantragt. 2 Die Stadt stellt das Formular für das Beitragsgesuch in elektronischer Form zur Verfügung. 3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller reicht dem ewz das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Art. 3den

Nachweis über die frist- und formgerechte Beantragung der entsprechenden Förderbeiträge von Dritten zu erbringen.

Art. 5

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller verwendet die besonderen Formulare des ewz für: a. Vollmachten; b. Zahlungsanweisungen; c. den Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers für die Erstellung der Anlage oder die Umsetzung der Massnahme, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Drittperson ist.

Art. 6

1 Das Beitragssubjekt gemäss Art. 9 VGL meldet dem ewz: a. die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage; b. die Umsetzung der Massnahme. 2 Es legt die Unterlagen bei, die für die Prüfung der Beitragsvoraussetzungen erforderlich sind. 3 Die Beiträge werden ausbezahlt: a. nach Prüfung der Unterlagen; b. bei Erfüllung aller Voraussetzungen. 6 Fassung gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025. Beitragsgesuch a. Einreichung b. Nachweise über Förderbeiträge von Dritten c. weitere Formulare Beitragsauszahlung a. Anlagen und Massnahmen 3Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über

Art. 7

Beiträge von weniger als Fr. 500.– werden nicht gewährt; vorbehalten bleiben Beiträge für Verkaufsaktionen gemäss Art. 7 Abs. 2 VGL.

Art. 8

Werden die in der Beitragsbewilligung aufgeführten Werte nicht erreicht, wird der Beitrag: a. auf Basis der tatsächlichen Werte neu berechnet; b. entsprechend der Neuberechnung gekürzt.7 Art. 98 1 Das ewz zieht Förderbeiträge von Dritten bei der Auszahlung ab. 2 Die Höhe des Abzugs wird festgelegt: a. aufgrund der Nachweise gemäss Art. 4; b. bei fehlenden Nachweisen gemäss Art. 4 anhand der Förderansätze Dritter.

Art. 10

Das Beitragssubjekt erstattet dem ewz den Beitrag in Höhe der Kürzung zurück. Art. 11 1 Das ewz oder ein vom ewz beauftragtes Unternehmen kann bei geförderten Beitragsobjekten Erfolgskontrollen durchführen. 2 Die Kosten für den Aufwand der Erfolgskontrollen werden: a. mit maximal 10 Prozent des bewilligten Beitrags berechnet; b. aus der Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Klimaschutz-Leistungen vergütet.9 C. Energieberatung Art. 12 1 Das ewz erbringt strombezogene Energieberatungsleistungen. 2 Es kann Dritte mit der Erbringung von strombezogenen Energieberatungsleistungen beauftragen. 3 Es kann mit städtischen Organisationseinheiten verwaltungsinterne Vereinbarungen über die Erbringung von strombezogenen Energieberatungsleistungen abschliessen.

Art. 10und

Art. 11

VGL. 7 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 8 Fassung gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025. 9 Fassung gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025. b. Kleinbeiträge Kürzung von Beiträgen a. Nichterreichen von vereinbarten Werten (Art. 22 lit. a und b VGL) b. Abzug Förderbeiträge von Dritten (Art. 22 Abs. 1 lit. c VGL) Rückerstattung von Beiträgen (Art. 23 VGL) Erfolgskontrollen Strombezogene Energieberatung (Art. 5 VGL) Beitragshöhe 4Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über

Art. 14 D. Beitragsobjekte und Beitragsberechnung

1 Thermische Sonnenkollektor-Anlagen werden gefördert, wenn sie: a. mindestens die europäische Norm EN 12975 erfüllen; und b. ein Qualitätslabel tragen. 2 Massgebend sind die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gültigen Normen. 3 Für Sonnenkollektor-Anlagen mit einer Fläche von bis zu 10 Prozent der Energiebezugsfläche wird ein pauschaler Beitragssatz von Fr. 300.–/m2 Aperturfläche festgesetzt.10 4 (aufgehoben)11 Art. 1512 (aufgehoben) Art. 1613 1 Für Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung ab 2 kWp wird ein Pauschalbetrag von Fr. 5000.– ausbezahlt. 2 Zusätzlich zum Pauschalbetrag werden maximal folgende Beiträge ausbezahlt: a. bis 30 kWp: Fr. 450.–/kW; b. ab 30 kWp: Fr. 350.–/kW für jedes weitere kW ab 30 kW; c. ab 100 kWp: Fr. 310.–/kW für jedes weitere kW ab 100 kW.

Art. 17

1 Zusätzlich zum Grundbeitrag werden bei Bestandesbauten folgende Beiträge ausbezahlt: a. für die statische Ertüchtigung der Dachfläche: Fr. 250.–/kWp, maximal Fr. 50 000.–; b. für die Asbestsanierung: Fr. 250.–/kWp, maximal Fr. 50 000.–; c. für den Netzanschlussbeitrag zur Verstärkung des Hausanschlusses: Fr. 250.–/kWp, maximal Fr. 100 000.–. 2 Die einzelnen Beiträge gemäss Abs. 1 betragen jeweils maximal 50 Prozent der jeweiligen Investitionskosten. 10 Fassung gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025. 11 Aufgehoben gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025. 12 Aufgehoben gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025. 13 Fassung gem. STRB Nr. 1853 vom 3. Juni 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. Thermische Sonnenkollektor- Anlagen Photovoltaik- Anlagen a. Grundbeitrag b. Bestandesbauten 5Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über 3 Für zusätzliche Beiträge bei Bestandesbauten gemäss Abs. 1 und Abs. 2 werden insgesamt maximal Fr. 500.–/kWp, maximal Fr. 150 000.–, ausbezahlt. Art. 1814 Für bewilligungspflichtige Photovoltaik-Anlagen auf Bestandesbauten wird ein Pauschalbetrag von Fr. 3000.– ausbezahlt.

Art. 19

In Kombination mit einer Dachbegrünung werden zusätzlich zum Grundbeitrag folgende Beiträge ausbezahlt: Fr. 250.–/kWp, maximal Fr. 10 000.–.

Art. 20

1 Die Installation der Modulflächen zur Winterstromproduktion wird gefördert bei: a. östlicher, westlicher oder südlicher Ausrichtung; und b. einem Neigungswinkel von 60 bis 90 Grad. 2 Zusätzlich zum Grundbeitrag werden folgende Beiträge ausbezahlt: Fr. 300.–/kWp, maximal Fr. 60 000.–. Art. 20a15 Stationäre Batteriespeicheranlagen werden gefördert, wenn sie: a. eine Speicherkapazität von mindestens 3 kWh aufweisen; b. der Speicherung von elektrischer Energie dienen; c. mit einer Anlage zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieerzeugungsanlage) hinter demselben Hausanschlusskasten betrieben werden; d. ab Inbetriebnahme mindestens sechs Jahre betrieben werden; e. in ein netzdienliches Energiemanagementsystem eingebunden sind; und f. keine Bleibatterien enthalten. Art. 20b16 Für eine stationäre Batteriespeicheranlage wird folgender Grundbeitrag ausbezahlt: a. ein Pauschalbetrag von Fr. 1000.–; und b. ein Beitrag von Fr. 100.–/kWh. 14 Fassung gem. STRB Nr. 1853 vom 3. Juni 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 15 Fassung gem. STRB Nr. 1853 vom 3. Juni 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 16 Fassung gem. STRB Nr. 1853 vom 3. Juni 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. c. Baubewilligungsverfahren d. Kombination Dachbegrünung e. Winterstromproduktion Stationäre Batteriespeicheranlagen a. Gegenstand und Bedingungen b. Grundbeitrag 6Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Art. 20c17 Für stationäre Batteriespeicheranlagen wird zusätzlich zum Grundbeitrag ein Beitrag von Fr. 100.–/kWh ausbezahlt, wenn der Batteriespeicher aus wiederverwendeten Batteriezellen besteht. Art. 20d18 Die förderberechtigte Speicherkapazität für die Bemessung des Grund- und des Zusatzbeitrags für stationäre Batteriespeicheranlagen beträgt jeweils: a. maximal 1,5 kWh pro installiertem kWp der angeschlossenen Energieerzeugungsanlage; und b. maximal 100 kWh pro stationärer Batteriespeicheranlage. Art. 2119 Förderungswürdig sind Wärmepumpenanlagen, die: a. eine bestehende fossil betriebene Heizung oder Elektroheizung ersetzen; oder b. im Rahmen des Baus oder der Erweiterung eines im kommunalen Energieplan bezeichneten thermischen Netzes zur Wärmeversorgung mit einer Gebietskonzession oder einem Gebietsauftrag der Stadt oder einer vergleichbaren Legitimation erstellt werden. Art. 21a20 1 Wärmepumpenanlagen werden gefördert, wenn sie mit erneuerbarem Strom betrieben werden. 2 Wärmepumpenanlagen gemäss Art. 21 lit. a erfüllen die Vorgaben des Harmonisierten Fördermodells der Kantone bezüglich Wärmepumpen.

Art. 22

1 Die Beiträge betragen maximal: a. für eine Luft/Wasser-Wärmepumpe: Fr. 8000.– und Fr. 120.–/kWth; b. für eine Sole/Wasser- oder Wasser/Wasser-Wärmepumpe: 1. bei Anlagen bis 500 kWth: Fr. 16 000.– und Fr. 360.–/kWth, 2. bei Anlagen über 500 kWth: Fr. 96 000.– und Fr. 200.–/kWth; c. bei der Erstinstallation eines Wärmeverteilsystems zusätzlich zu den Beiträgen gemäss lit. a oder b: Fr. 3200.– und Fr. 80.–/kWth. 17 Fassung gem. STRB Nr. 1853 vom 3. Juni 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 18 Fassung gem. STRB Nr. 1853 vom 3. Juni 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 19 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 20 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. c. Zusatzbeitrag d. Bemessung der maximalen Beitragshöhe Wärmepumpen a. Gegenstand b. Bedingungen c. Beitragshöhe 7Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über 2 Die förderberechtigte thermische Nennleistung kWth wird mit maximal 50 Wth installierter thermischer Nennleistung pro Quadratmeter Energiebezugsfläche bemessen.

Art. 24 Art. 2321 (aufgehoben)

Der Ersatz einer bestehenden fossil betriebenen Heizung oder Elektroheizung durch den Anschluss an ein thermisches Netz zur Wärmeversorgung mit Gebietsauftrag, Gebietskonzession oder einer vergleichbaren Legitimation wird gefördert.

Art. 25

1 Die Beiträge betragen maximal: a. beim Anschluss an ein thermisches Netz:22 1. bis 500 kWth: Fr. 12 000.– und Fr. 120.–/kWth, 2. über 500 kWth: Fr. 22 000.– und Fr. 120.–/kWth; b. bei der Erstinstallation eines Wärmeverteilsystems zusätzlich zum Beitrag gemäss lit. a: Fr. 3200.– und Fr. 80.–/kWth. 2 Die förderberechtigte thermische Nennleistung kWth wird mit maximal 50 W installierter thermischer Nennleistung pro Quadratmeter Energiebezugsfläche bemessen.23 3 Der Kältebedarf wird bei der Bemessung des Beitrags nicht berücksichtigt.

Art. 26

1 Der Anschluss an eine temporäre Heizzentrale mittels Wärmeübergabestation wird gefördert, wenn: a. der Anschluss im Hinblick auf den Ersatz einer fossil betriebenen Heizung oder Elektroheizung erfolgt; b. der Anschluss an ein thermisches Netz zur Wärmeversorgung mit Gebietsauftrag, Gebietskonzession oder einer vergleichbaren Legitimation vorgesehen ist;24 c. zwischen der Grundeigentümerschaft und der Verbundbetreiberin oder einer Drittanbieterin vertraglich vereinbart wird, dass die Liegenschaft durch das thermische Netz mit Wärme versorgt wird, sobald dieses vor Ort verfügbar ist.25 2 Der Beitrag bemisst sich nach Art. 25. 21 Aufgehoben gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025. 22 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 23 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 24 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 25 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. Anschlüsse an ein thermisches Netz zur Wärmeversorgung a. Gegenstand b. Beitragshöhe Anschlüsse an temporäre Heizzentralen 8Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Art. 2726 Die Basisinfrastruktur der Ladestation für Elektrofahrzeuge wird gefördert auf Liegenschaften: a. von Privaten; b. des Verwaltungsvermögens, soweit es sich nicht um öffentlichen Grund handelt; c. des Finanzvermögens. Art. 27a27 Die Basisinfrastruktur wird gefördert, wenn: a. gleichzeitig eine nicht öffentlich zugängliche Ladestation (Art. 28 – 28b) erstellt wird; und b. der Parkplatz zu einer Bestandesbaute oder einer bestehenden Anlage gehört. Art. 27b28 Die Beiträge betragen: a. bei 1 – 15 Parkplätzen: Fr. 500.–/Parkplatz; b. ab dem 16. Parkplatz: Fr. 300.–/Parkplatz. Art. 2829 Die Erstellung einer nicht öffentlich zugänglichen Ladestation wird gefördert auf Liegenschaften: a. von Privaten; b. des Verwaltungsvermögens, soweit es sich nicht um öffentlichen Grund handelt; c. des Finanzvermögens. Art. 28a30 1 Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen werden gefördert, wenn: a. Strom aus erneuerbaren Energiequellen bezogen wird; b. ein Vertrag über den Bezug von ökologischem Mehrwert vorliegt; oder c. sie eine Ökostromvignette aufweisen. 2 Die Förderung bedingt, dass die Ladestation: a. eine Schnittstelle mit freiem Ladepunkt Kommunikationsstandard (Open Charge Point Protocol) zur Einbindung in ein externes System aufweist; und b. ab Inbetriebnahme mindestens sechs Jahre betrieben wird. 26 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 27 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 28 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 29 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 30 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. Basisinfrastruktur für Elektrofahrzeuge a. Gegenstand b. Bedingungen c. Beitragshöhe Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen a. Gegenstand b. Bedingungen 9Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über 3 Ab zwei Ladepunkten verfügt die Ladestation über: a. ein lokales Lastmanagementsystem; oder b. eine vergleichbare Infrastruktur für den netzdienlichen Betrieb. Art. 28b31 Der Beitrag beträgt Fr. 750.–/Parkplatz. Art. 2932 Eine Ladestation gemäss Art. 28 – 28b wird zusätzlich gefördert, wenn sie öffentlich zugänglich gemacht wird. Art. 3033 Die Förderung bedingt, dass die öffentlich zugängliche Ladestation über gebräuchliche Standard-Steckertypen verfügt. Art. 3134 Der Beitrag beträgt Fr. 1000.–/Parkplatz. Art. 32 1 Ladeinfrastrukturen für elektrisch angetriebene Busse des öffentlichen Personennahverkehrs werden gefördert, wenn: a. Strom aus erneuerbaren Energiequellen bezogen wird; b. ein Vertrag über den Bezug von ökologischem Mehrwert vorliegt; oder c. sie eine Ökostromvignette aufweisen. 2 Für die Förderung wird zusätzlich vorausgesetzt, dass die Ladeinfrastrukturen: a. eine Schnittstelle mit freiem Ladepunkt Kommunikationsstandard (Open Charge Point Protocol) zur Einbindung in ein externes System aufweisen; b. über ein Lastmanagementsystem oder eine vergleichbare Infrastruktur für einen netzdienlichen Betrieb verfügen; und c. ab Inbetriebnahme mindestens sechs Jahre betrieben werden. 3 Der Beitrag beträgt 30 Prozent der Kosten der Ladesäule und der Installation.35 4 Trolleybusfahrleitungen werden nicht gefördert. 31 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 32 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 33 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 34 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 35 Fassung gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025. c. Beitragshöhe Öffentlich zugängliche Ladestation a. Gegenstand b. Bedingungen c. Beitragshöhe Ladeinfrastruktur für Elektrobusse des öffentlichen Personennahverkehrs 10Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über E. Weitere Beitragsobjekte Art. 33 1 Beiträge für Analysen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d VGL werden ausgerichtet, wenn diese in Absprache mit dem ewz von einer Fachperson durchgeführt werden. 2 Von den anfallenden Kosten werden bis zu 100 Prozent übernommen. Art. 34 Für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie Pilotanlagen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. e VGL werden Beiträge von bis zu 100 Prozent der anfallenden Kosten ausgerichtet. Art. 35 Für Bildungs- und Sensibilisierungsmassnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. f VGL werden einmalige oder wiederkehrende Beiträge von bis zu 50 Prozent der anfallenden Kosten ausgerichtet. Art. 36 Das ewz kann im Rahmen der Förderung der klima- und energiepolitischen Ziele Verkaufs- und Spezialaktionen durchführen. F. Ökologischer Mehrwert Art. 37 Der ökologische Mehrwert aus geförderten Photovoltaik- Anlagen bleibt bei einer Veräusserung für die klima- und energiepolitischen Ziele der Stadt anrechenbar, wenn der veräusserte ökologische Mehrwert weiterhin für den Stromverbrauch auf dem Stadtgebiet verwendet wird. Art. 38 Der ökologische Mehrwert aus geförderten Photovoltaik- Anlagen ausserhalb der Stadt kann unabhängig von der Anrechenbarkeit gemäss Art. 19 VGL veräussert werden. G. Schlussbestimmungen Art. 39 Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) im Rahmen der 2000-Watt-Ziele (AB VGL ewz) vom 16. Dezember 2016 werden per 31. August 2022 aufgehoben. Art. 40 1 Für Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von 2 kWp bis 50 MWp werden Pauschalbeiträge pro kWp festgesetzt, die 30 Prozent der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblichen Referenz-Investitionskosten für die Einmalvergütung des Bundes betragen. Analysen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten Bildungs- und Sensibilisierungsmassnahmen Verkaufs- und Spezialaktionen Photovoltaik- Anlagen a. in der Stadt b. ausserhalb der Stadt Aufhebung bisherigen Rechts Übergangsbestimmungen a. Photovoltaik- Anlagen 11Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über 2 Als Berechnungsbasis werden stufenweise die Referenz-Investitionskosten der jeweiligen Grössenkategorien der Photovoltaik- Anlagen verwendet. Art. 41 1 Der Kauf oder das Leasing elektrisch angetriebener Busse der Fahrzeugkategorie M3 und von Batterien für solche Busse wird gefördert; ausgenommen sind Plug-in-Hybrid-Busse sowie Trolleybusse. 2 Busse im Verteilnetzgebiet des ewz in der Stadt oder in Gemeinden im Kanton Graubünden, die dem ewz einen Leistungsauftrag gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b erteilt haben, werden gefördert, wenn sie: a. dem Zweck des öffentlichen Personennahverkehrs dienen; b. mehrheitlich geladen und gefahren werden. 3 Für die Förderung wird zusätzlich vorausgesetzt, dass: a. die Busse mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen geladen werden; b. ein Vertrag über den Bezug von ökologischem Mehrwert vorliegt; oder c. die Busse über eine Ökostromvignette verfügen. 4 Massgebend für die Berechnung des Beitrags sind: a. 30 Prozent des Neupreises des Fahrzeugs einschliesslich Batterie gemäss Kaufvertrag; oder b. 30 Prozent der Leasingkosten gemäss Leasingvertrag. Art. 42 1 Die Übergangsbestimmung gemäss Art. 40 gilt bis 31. Januar 2023. 2 Die Übergangsbestimmung gemäss Art. 41 gilt bis 31. Dezember 2022. Art. 43 1 Die Art. 1 – 15 sowie Art. 21 – 42 dieser Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend am 1. September 2022 in Kraft. 2 Die Art. 16 – 20 dieser Ausführungsbestimmungen treten am 1. Februar 2023 in Kraft. b. Förderung von elektrisch angetriebenen Bussen des öffentlichen Personennahverkehrs c. Geltungsdauer Inkrafttreten 12Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 11. Mai 202336 Die Art. 27 – 31 finden Anwendung auf Gesuche, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen beim ewz gemäss Art. 3 Abs. 3 AB VGL eingereicht werden. Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 4. Dezember 202437 Vor dem Inkrafttreten dieser Teilrevision eingereichte Gesuche werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts beurteilt. Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 3. Juni 202638 Vor dem Inkrafttreten dieser Teilrevision eingereichte Gesuche werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts beurteilt. 36 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 37 Fassung gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025. 38 Fassung gem. STRB Nr. 1853 vom 3. Juni 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.

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