Zugang über das Internet
1 Das zuständige Archiv kann Verzeichnisdaten schon während der Schutzfrist über das Internet zugänglich machen, sofern sie keine schützenswerten
Sach- und Personendaten enthalten.
2 Nach Ablauf der Schutzfrist kann es elektronische Fassungen von amtlichen Dokumenten über das Internet zugänglich machen.4.4. Bestand und Nutzung des Landesarchivs
Art. 42
Archivgut
1 Das Landesarchiv ist das zentrale Archiv des Kantons und seiner Rechtsvorgänger.
2 Es bewahrt die archivwürdigen amtlichen Dokumente folgender öffentlicher
Organe sicher und dauerhaft auf:
a. der Landsgemeinde;
b. des Landrates;
c. des Regierungsrates;
d. der gerichtlichen Behörden;
e. der kantonalen Kommissionen;
f. der kantonalen Verwaltung;
g. der kantonalen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen;
h. der interkantonalen Organisationen, Einrichtungen und Institutionen, an denen der Kanton beteiligt ist, soweit für diese glarnerisches Recht anwendbar ist;
i. weiterer Personen, Organisationen und Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben des Kantons
erfüllen, mit Ausnahme der Glarner Kantonalbank.
3 Es kann Archivgut Dritter übernehmen, die keine öffentlichen Aufgaben des
Kantons erfüllen.
Art. 43
Erschliessung und Nutzung
1 Das Landesarchiv sorgt für eine angemessene Erschliessung des Archivgutes.
2 Es erlässt eine Ordnung über die Nutzung seiner Archivalien, Räume und
Einrichtungen.
3 Es kann Personen, die in schwerwiegender Weise gegen die Nutzungsordnung verstossen, wegweisen und ihnen den Zugang zum Landesarchiv verweigern.
4.5. Weitere Aufgaben und Befugnisse des Landesarchivs
Art. 44
Aufgaben
1 Das Landesarchiv:
a. berät die kantonalen öffentlichen Organe bei der Organisation ihrer Aktenführung und Aktenaufbewahrung sowie in Bezug auf die
Aufbereitung und Ablieferung von amtlichen Dokumenten;
b. begleitet Projekte der elektronischen Aktenführung und Aktenaufbewahrung der kantonalen öffentlichen Organe;
c. berät die Gemeinden in Archivfragen.
Art. 45
Befugnisse
1 Das Landesarchiv kann sich an der Erforschung und Veröffentlichung seines Archivgutes beteiligen.
2 Wer ein Werk veröffentlicht, das in wesentlichen Teilen auf der Nutzung
von Archivgut des Landesarchivs beruht, hat diesem ein unentgeltliches Belegexemplar abzuliefern.
5. Ausnahmen von der Kostenlosigkeit
Art. 46
Information über Kosten
1 Das öffentliche Organ informiert die gesuchstellende Person unverzüglich
über eine mögliche Gebührenpflicht, wenn Kopien angefertigt werden oder
die Behandlung von aus dem IDAG geltend gemachten Rechten und Ansprüchen ein aufwendiges Verfahren verursacht.
Art. 47
Aufwendiges Verfahren
1 Ein aufwendiges Verfahren (Art. 54 Abs. 2 Bst. a IDAG) liegt vor, wenn die
Behandlung der aus dem IDAG geltend gemachten Rechte und Ansprüche
mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt.
Art. 48
Missbräuchliche Erneuerung eines Gesuchs
1 Eine angemessene Gebühr kann ebenfalls erhoben werden, wenn die gesuchstellende Person wiederholt ohne schutzwürdiges Interesse oder in
rechtsmissbräuchlicher Art und Weise die gleichen Begehren bei öffentlichen Organen stellt.