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Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen

Glarus · I F/2 · ordinance

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Contents: 48 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 SBE 2022 48 1
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48

48 provisions

Art. 41

Zugang über das Internet 1 Das zuständige Archiv kann Verzeichnisdaten schon während der Schutzfrist über das Internet zugänglich machen, sofern sie keine schützenswerten Sach- und Personendaten enthalten. 2 Nach Ablauf der Schutzfrist kann es elektronische Fassungen von amtlichen Dokumenten über das Internet zugänglich machen.4.4. Bestand und Nutzung des Landesarchivs

Art. 42

Archivgut 1 Das Landesarchiv ist das zentrale Archiv des Kantons und seiner Rechtsvorgänger. 2 Es bewahrt die archivwürdigen amtlichen Dokumente folgender öffentlicher Organe sicher und dauerhaft auf: a. der Landsgemeinde; b. des Landrates; c. des Regierungsrates; d. der gerichtlichen Behörden; e. der kantonalen Kommissionen; f. der kantonalen Verwaltung; g. der kantonalen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen; h. der interkantonalen Organisationen, Einrichtungen und Institutionen, an denen der Kanton beteiligt ist, soweit für diese glarnerisches Recht anwendbar ist; i. weiterer Personen, Organisationen und Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben des Kantons erfüllen, mit Ausnahme der Glarner Kantonalbank. 3 Es kann Archivgut Dritter übernehmen, die keine öffentlichen Aufgaben des Kantons erfüllen.

Art. 43

Erschliessung und Nutzung 1 Das Landesarchiv sorgt für eine angemessene Erschliessung des Archivgutes. 2 Es erlässt eine Ordnung über die Nutzung seiner Archivalien, Räume und Einrichtungen. 3 Es kann Personen, die in schwerwiegender Weise gegen die Nutzungsordnung verstossen, wegweisen und ihnen den Zugang zum Landesarchiv verweigern. 4.5. Weitere Aufgaben und Befugnisse des Landesarchivs

Art. 44

Aufgaben 1 Das Landesarchiv: a. berät die kantonalen öffentlichen Organe bei der Organisation ihrer Aktenführung und Aktenaufbewahrung sowie in Bezug auf die Aufbereitung und Ablieferung von amtlichen Dokumenten; b. begleitet Projekte der elektronischen Aktenführung und Aktenaufbewahrung der kantonalen öffentlichen Organe; c. berät die Gemeinden in Archivfragen.

Art. 45

Befugnisse 1 Das Landesarchiv kann sich an der Erforschung und Veröffentlichung seines Archivgutes beteiligen. 2 Wer ein Werk veröffentlicht, das in wesentlichen Teilen auf der Nutzung von Archivgut des Landesarchivs beruht, hat diesem ein unentgeltliches Belegexemplar abzuliefern. 5. Ausnahmen von der Kostenlosigkeit

Art. 46

Information über Kosten 1 Das öffentliche Organ informiert die gesuchstellende Person unverzüglich über eine mögliche Gebührenpflicht, wenn Kopien angefertigt werden oder die Behandlung von aus dem IDAG geltend gemachten Rechten und Ansprüchen ein aufwendiges Verfahren verursacht.

Art. 47

Aufwendiges Verfahren 1 Ein aufwendiges Verfahren (Art. 54 Abs. 2 Bst. a IDAG) liegt vor, wenn die Behandlung der aus dem IDAG geltend gemachten Rechte und Ansprüche mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt.

Art. 48

Missbräuchliche Erneuerung eines Gesuchs 1 Eine angemessene Gebühr kann ebenfalls erhoben werden, wenn die gesuchstellende Person wiederholt ohne schutzwürdiges Interesse oder in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise die gleichen Begehren bei öffentlichen Organen stellt.

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