Law

Gebührenordnung zum Reglement über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsgebührenordnung)

Zürich (city) · 551.211 · regulation

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2025-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 90fe1d5624cb32c812e56b8c6ecd4d68dd50729d7813751d043ecad07141b242

Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2 II. Besondere Bestimmungen
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 7 Art. 68 (aufgehoben)
  7. Art. 8
  8. Art. 9
  9. Art. 10
  10. Art. 11
  11. Art. 12
  12. Art. 13 III. Schlussbestimmungen
  13. Art. 14
  14. Art. 15

14 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

1 Diese Verordnung hat zum Zweck, die Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Grundes näher zu regeln. 2 Ausser den Benutzungsgebühren werden zusätzlich Bewilligungs- und Schreibgebühren erhoben. Diese werden von der Vorsteherin bzw. vom Vorsteher des Polizeidepartements im Rahmen der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden5 festgesetzt. 3 Für die vorübergehende Benutzung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken politischer, religiöser oder gemeinnütziger Art werden lediglich Bewilligungs- und Schreibgebühren erhoben. Standaktionen zu politischen Zwecken gemäss Art. 22 Abs. 2 Benutzungsordnung sind von der Gebührenpflicht generell befreit.

Art. 2 II. Besondere Bestimmungen

1 Gemäss Art. 9 und 10 Benutzungsordnung werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:6 a. Kernzone mit der engeren City (umfassend das Gebiet zwischen Bahnhofplatz, Bahnhofbrücke, Central, Seilergraben, Neumarkt, Obmannamtsgasse, Untere Zäune, 1 Fassung gem. STRB Nr. 905 vom 28. September 2022; Inkrafttreten 1. November 2022. 2 AS 551.110 3 AS 551.210 4 AS 101.100 5 LS 681 6 Fassung gem. STRB Nr. 3105 vom 23. Oktober 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025. Grundsatz Baustelle 2Benutzungsgebührenordnung 551.211 Hirschengraben, Rämistrasse, Bellevueplatz, Quaibrücke, Bürkliplatz, Schanzengraben – die genannten Strassen und Plätze eingeschlossen) pro m2 und Monat Fr. 19.–; b. übrige Kernzonen und Quartiererhaltungszonen pro m2 und Monat Fr. 15.–; c. übrige Zonen (W2bI, W2bII, W2bIII, W2, W3, W4, W5, Z5, Z6, Z7, I, IHD, Oe) pro m2 und Monat Fr. 8.50. 2 Ausgangsbasis ist der Zürcher Baukostenindex von durchschnittlich 375,8 Punkten, Stand 1. April 2024 (Basis 1966). Diese Gebühren werden jeweils auf den 1. Januar eines Jahres an den Baukostenindex angepasst, wenn sich dieser am 1. April des Vorjahres um mindestens 10 Prozent seit der letzten Anpassung verändert hat.7 3 Die Gebühren werden bis zur Abmeldung bzw. bis zur gänzlich vollzogenen Räumung und Reinigung der beanspruchten Fläche berechnet. 4 Bis 15 Tage werden als halber, 16 bis 31 Tage als ganzer Monat verrechnet. 5 Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Polizeidepartements kann im Einvernehmen mit der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher des Hochbaudepartements diese Gebühren für Bauten von kunsthistorischem Interesse angemessen ermässigen oder ganz erlassen. 6 Die Rechnungsstellung erfolgt pro Quartal oder nach Räumung der gemieteten Fläche. Es kann Vorauszahlung verlangt werden.

Art. 3

Gemäss Art. 11 Benutzungsordnung werden folgende Benutzungsgebühren erhoben: a. Hotelwagen pro Standplatz und pro Jahr Fr. 1320.–; b. Liefer- und Leergut je nach Lage pro m2 und Jahr Fr. 200.– bis Fr. 315.–; c. Fahrzeuge für Montage- und Gebäudeunterhaltsarbeiten pro Monat Fr. 75.– und pro Jahr Fr. 750.–; d. Arbeitsmaschinen mit Schiebeleitern pro Monat Fr. 55.– und pro Jahr Fr. 550.–; e. andere Arbeitsmaschinen je nach Art pro Monat Fr. 60.– bis Fr. 145.– und pro Jahr Fr. 600.– bis Fr. 1450.–; f. Pflanzenbehälter kostenlos (lediglich einmalige Bewilligungs- und Schreibgebühren). 7 Fassung gem. STRB Nr. 3105 vom 23. Oktober 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025. Hotelwagen, Leergut, Arbeitsmaschine und Pflanzenbehälter 3Benutzungsgebührenordnung 551.211

Art. 4

Gemäss Art. 12 Benutzungsordnung werden folgende Benutzungsgebühren erhoben: a. Auslagen je nach Geschäftslage pro m2 und Jahr Fr. 145.– bis Fr. 500.–; b. Verkaufswagen in den bezeichneten Seeuferanlagen je nach Standort pro Monat Fr. 310.– bis Fr. 500.–; c. Verkauf von Marroni und Erdnüssen ab festem Standort von Oktober bis März je nach Standort pro Monat Fr. 290.– bis Fr. 940.–; d. übrige Verkaufsstände bei Veranstaltungen pro m2 und Tag Fr. 10.–.

Art. 5

1 Gemäss Art. 13 Benutzungsordnung wird je nach Geschäftslage pro m2 und Monat eine Benutzungsgebühr von Fr. 12.– bis Fr. 59.– erhoben. 2 Für die Bedienung der Kundschaft erfolgt ein Zuschlag von 0,5 m auf die ganze Länge der Bestuhlung. 3 Bis 15 Tage werden als halber, 16 bis 31 Tage als ganzer Monat berechnet.

Art. 7 Art. 68 (aufgehoben)

Gemäss Art. 15 Benutzungsordnung wird eine Bewilligungsgebühr von Fr. 160.– und eine Kontrollgebühr je nach Dauer von Fr. 150.– pro Anlass bis Fr. 800.– pro Jahr erhoben. Eine Benutzungsgebühr wird nicht erhoben.

Art. 8

Gemäss Art. 16 Benutzungsordnung werden folgende Benutzungsgebühren erhoben: a. Verteilboxen für Tageszeitungen je nach Standort pro Verteilbox und Jahr Fr. 300.– bis Fr. 3000.–; b. Verkaufsautomaten für Tageszeitungen je nach Standort pro Verkaufsautomat und Jahr Fr. 200.– bis Fr. 3000.–; c. Gratisabgabe und Verkauf von mindestens alle zwei Monate erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften im Umherziehen pro verkaufende bzw. verteilende Person und Jahr Fr. 100.– bis Fr. 3000.–; d. Zeitungsverteilwagen pro Örtlichkeit und Jahr Fr. 100.– bis Fr. 2000.–. 8 Aufgehoben gem. STRB Nr. 432 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Juni 2021. Verkauf Bewirtung Personenleitsystem Presse 4Benutzungsgebührenordnung 551.211

Art. 9

Gemäss Art. 17 Benutzungsordnung wird pro Fussgängerin bzw. pro Fussgänger und pro Tag eine Benutzungsgebühr von Fr. 55.– erhoben.

Art. 10

Gemäss Art. 18 Benutzungsordnung werden folgende Benutzungsgebühren erhoben: a. Anlässe auf öffentlichem Grund pro Tag Fr. 20.–; b. übrige Film- und Fotoaufnahmen pro Tag Fr. 90.–.

Art. 11

Gemäss Art. 19 Benutzungsordnung werden keine Benutzungsgebühren erhoben (lediglich einmalige Bewilligungs- und Schreibgebühren). Art. 11bis9 1 Ab dem 31. Fahrzeug eines Verleihanbietenden mit zwei Rädern oder ab dem 4. Fahrzeug mit mehr als zwei Rädern wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Diese beträgt Fr. 10.– pro Fahrzeug und Monat. 2 Für Motorräder, Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern und andere Fahrzeuge, die über 70 cm breit oder länger als 200 cm sind, beträgt sie Fr. 20.– pro Fahrzeug und Monat. 3 Pro Fahrzeug mit zwei Rädern wird eine Kaution von Fr. 50.– und pro Motorrad oder Fahrzeug mit mehr als zwei Rädern eine Kaution von Fr. 100.– erhoben. 4 Zudem wird eine jährliche Kontrollgebühr von Fr. 1500.– erhoben.

Art. 12

1 Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Polizeidepartements kann im Einzelfall bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses die Gebühren angemessen ermässigen, wenn die Belastung mit den festgelegten Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Grundes unwirtschaftlich wird. 2 Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Polizeidepartements kann andererseits in besonderen Fällen die Gebühren angemessen bis um maximal 20 Prozent erhöhen. 3 Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Polizeidepartements kann, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Departementsvorstehenden, mit Abgabepflichtigen im Rahmen der vorstehenden Ansätze Vereinbarungen treffen über die pauschale Abgeltung von Abgaben, die im Zusammenhang mit der Nutzung des öffentlichen Grundes anfallen. 9 Fassung gem. STRB Nr. 168 vom 6. März 2019; Inkrafttreten 1. April 2019. Werbung Fotografie und Film Gemeinnützige Sammlung Stationsloser Fahrrad-, Motorfahrrad- und Motorradverleih Einzelfall 5Benutzungsgebührenordnung 551.211 4 Für Gebühren- und Kostenerlasse von städtischen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der temporären Nutzung des öffentlichen Grundes gelten die Regeln und Kompetenzen gemäss den Veranstaltungsrichtlinien.10

Art. 13 III. Schlussbestimmungen

Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Polizeidepartements kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere zur Abstufung der Gebühren nach Geschäftslage bzw. Örtlichkeit.

Art. 14

Die Gebührenordnung zu den Vorschriften über die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken (VBöGS) vom 19. August 199211 wird aufgehoben.

Art. 15

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. 10 Fassung gem. STRB Nr. 1000 vom 29. November 2017; Inkraftreten 1. März 2018. 11 AS 551.211 Ausführungsbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten

← Find another law