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14 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
1 Diese Verordnung hat zum Zweck, die Gebühren für die
Benutzung des öffentlichen Grundes näher zu regeln.
2 Ausser den Benutzungsgebühren werden zusätzlich Bewilligungs- und Schreibgebühren erhoben. Diese werden von der
Vorsteherin bzw. vom Vorsteher des Polizeidepartements im
Rahmen der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden5 festgesetzt.
3 Für die vorübergehende Benutzung des öffentlichen Grundes
zu Sonderzwecken politischer, religiöser oder gemeinnütziger
Art werden lediglich Bewilligungs- und Schreibgebühren erhoben. Standaktionen zu politischen Zwecken gemäss Art. 22
Abs. 2 Benutzungsordnung sind von der Gebührenpflicht generell befreit.
Art. 2 II. Besondere Bestimmungen
1 Gemäss Art. 9 und 10 Benutzungsordnung werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:6
a. Kernzone mit der engeren City (umfassend das Gebiet
zwischen Bahnhofplatz, Bahnhofbrücke, Central, Seilergraben, Neumarkt, Obmannamtsgasse, Untere Zäune,
1 Fassung gem. STRB Nr. 905 vom 28. September 2022; Inkrafttreten 1. November
2022.
2 AS 551.110
3 AS 551.210
4 AS 101.100
5 LS 681
6 Fassung gem. STRB Nr. 3105 vom 23. Oktober 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
Grundsatz
Baustelle
2Benutzungsgebührenordnung
551.211
Hirschengraben, Rämistrasse, Bellevueplatz, Quaibrücke,
Bürkliplatz, Schanzengraben – die genannten Strassen und
Plätze eingeschlossen) pro m2 und Monat Fr. 19.–;
b. übrige Kernzonen und Quartiererhaltungszonen pro m2 und
Monat Fr. 15.–;
c. übrige Zonen (W2bI, W2bII, W2bIII, W2, W3, W4, W5, Z5,
Z6, Z7, I, IHD, Oe) pro m2 und Monat Fr. 8.50.
2 Ausgangsbasis ist der Zürcher Baukostenindex von durchschnittlich 375,8 Punkten, Stand 1. April 2024 (Basis 1966).
Diese Gebühren werden jeweils auf den 1. Januar eines Jahres
an den Baukostenindex angepasst, wenn sich dieser am 1. April
des Vorjahres um mindestens 10 Prozent seit der letzten Anpassung verändert hat.7
3 Die Gebühren werden bis zur Abmeldung bzw. bis zur gänzlich
vollzogenen Räumung und Reinigung der beanspruchten Fläche berechnet.
4 Bis 15 Tage werden als halber, 16 bis 31 Tage als ganzer Monat
verrechnet.
5 Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Polizeidepartements
kann im Einvernehmen mit der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher des Hochbaudepartements diese Gebühren für Bauten von
kunsthistorischem Interesse angemessen ermässigen oder
ganz erlassen.
6 Die Rechnungsstellung erfolgt pro Quartal oder nach Räumung
der gemieteten Fläche. Es kann Vorauszahlung verlangt werden.
Art. 3
Gemäss Art. 11 Benutzungsordnung werden folgende
Benutzungsgebühren erhoben:
a. Hotelwagen pro Standplatz und pro Jahr Fr. 1320.–;
b. Liefer- und Leergut je nach Lage pro m2 und Jahr Fr. 200.–
bis Fr. 315.–;
c. Fahrzeuge für Montage- und Gebäudeunterhaltsarbeiten
pro Monat Fr. 75.– und pro Jahr Fr. 750.–;
d. Arbeitsmaschinen mit Schiebeleitern pro Monat Fr. 55.– und
pro Jahr Fr. 550.–;
e. andere Arbeitsmaschinen je nach Art pro Monat Fr. 60.– bis
Fr. 145.– und pro Jahr Fr. 600.– bis Fr. 1450.–;
f. Pflanzenbehälter kostenlos (lediglich einmalige Bewilligungs- und Schreibgebühren).
7 Fassung gem. STRB Nr. 3105 vom 23. Oktober 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
Hotelwagen,
Leergut, Arbeitsmaschine
und Pflanzenbehälter
3Benutzungsgebührenordnung 551.211
Art. 4
Gemäss Art. 12 Benutzungsordnung werden folgende
Benutzungsgebühren erhoben:
a. Auslagen je nach Geschäftslage pro m2 und Jahr Fr. 145.–
bis Fr. 500.–;
b. Verkaufswagen in den bezeichneten Seeuferanlagen je
nach Standort pro Monat Fr. 310.– bis Fr. 500.–;
c. Verkauf von Marroni und Erdnüssen ab festem Standort
von Oktober bis März je nach Standort pro Monat Fr. 290.–
bis Fr. 940.–;
d. übrige Verkaufsstände bei Veranstaltungen pro m2 und Tag
Fr. 10.–.
Art. 5
1 Gemäss Art. 13 Benutzungsordnung wird je nach Geschäftslage pro m2 und Monat eine Benutzungsgebühr von
Fr. 12.– bis Fr. 59.– erhoben.
2 Für die Bedienung der Kundschaft erfolgt ein Zuschlag von
0,5 m auf die ganze Länge der Bestuhlung.
3 Bis 15 Tage werden als halber, 16 bis 31 Tage als ganzer Monat
berechnet.
Art. 7 Art. 68 (aufgehoben)
Gemäss Art. 15 Benutzungsordnung wird eine Bewilligungsgebühr von Fr. 160.– und eine Kontrollgebühr je nach
Dauer von Fr. 150.– pro Anlass bis Fr. 800.– pro Jahr erhoben.
Eine Benutzungsgebühr wird nicht erhoben.
Art. 8
Gemäss Art. 16 Benutzungsordnung werden folgende
Benutzungsgebühren erhoben:
a. Verteilboxen für Tageszeitungen je nach Standort pro Verteilbox und Jahr Fr. 300.– bis Fr. 3000.–;
b. Verkaufsautomaten für Tageszeitungen je nach Standort
pro Verkaufsautomat und Jahr Fr. 200.– bis Fr. 3000.–;
c. Gratisabgabe und Verkauf von mindestens alle zwei Monate erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften im Umherziehen pro verkaufende bzw. verteilende Person und Jahr
Fr. 100.– bis Fr. 3000.–;
d. Zeitungsverteilwagen pro Örtlichkeit und Jahr Fr. 100.– bis
Fr. 2000.–.
8 Aufgehoben gem. STRB Nr. 432 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Juni 2021.
Verkauf
Bewirtung
Personenleitsystem
Presse
4Benutzungsgebührenordnung
551.211
Art. 9
Gemäss Art. 17 Benutzungsordnung wird pro Fussgängerin bzw. pro Fussgänger und pro Tag eine Benutzungsgebühr
von Fr. 55.– erhoben.
Art. 10
Gemäss Art. 18 Benutzungsordnung werden folgende
Benutzungsgebühren erhoben:
a. Anlässe auf öffentlichem Grund pro Tag Fr. 20.–;
b. übrige Film- und Fotoaufnahmen pro Tag Fr. 90.–.
Art. 11
Gemäss Art. 19 Benutzungsordnung werden keine Benutzungsgebühren erhoben (lediglich einmalige Bewilligungs-
und Schreibgebühren).
Art. 11bis9 1 Ab dem 31. Fahrzeug eines Verleihanbietenden mit
zwei Rädern oder ab dem 4. Fahrzeug mit mehr als zwei Rädern
wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Diese beträgt Fr. 10.– pro
Fahrzeug und Monat.
2 Für Motorräder, Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern und andere Fahrzeuge, die über 70 cm breit oder länger als 200 cm
sind, beträgt sie Fr. 20.– pro Fahrzeug und Monat.
3 Pro Fahrzeug mit zwei Rädern wird eine Kaution von Fr. 50.–
und pro Motorrad oder Fahrzeug mit mehr als zwei Rädern eine
Kaution von Fr. 100.– erhoben.
4 Zudem wird eine jährliche Kontrollgebühr von Fr. 1500.– erhoben.
Art. 12
1 Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Polizeidepartements kann im Einzelfall bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses die Gebühren angemessen ermässigen, wenn die Belastung mit den festgelegten Gebühren für die Benutzung des
öffentlichen Grundes unwirtschaftlich wird.
2 Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Polizeidepartements
kann andererseits in besonderen Fällen die Gebühren angemessen bis um maximal 20 Prozent erhöhen.
3 Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Polizeidepartements
kann, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen
Departementsvorstehenden, mit Abgabepflichtigen im Rahmen
der vorstehenden Ansätze Vereinbarungen treffen über die pauschale Abgeltung von Abgaben, die im Zusammenhang mit der
Nutzung des öffentlichen Grundes anfallen.
9 Fassung gem. STRB Nr. 168 vom 6. März 2019; Inkrafttreten 1. April 2019.
Werbung
Fotografie
und Film
Gemeinnützige
Sammlung
Stationsloser
Fahrrad-, Motorfahrrad- und
Motorradverleih
Einzelfall
5Benutzungsgebührenordnung 551.211
4 Für Gebühren- und Kostenerlasse von städtischen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der temporären Nutzung des öffentlichen Grundes gelten die Regeln und Kompetenzen gemäss
den Veranstaltungsrichtlinien.10
Art. 13 III. Schlussbestimmungen
Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Polizeidepartements kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere
zur Abstufung der Gebühren nach Geschäftslage bzw. Örtlichkeit.
Art. 14
Die Gebührenordnung zu den Vorschriften über die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken (VBöGS) vom 19. August 199211 wird aufgehoben.
Art. 15
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
10 Fassung gem. STRB Nr. 1000 vom 29. November 2017; Inkraftreten 1. März
2018.
11 AS 551.211
Ausführungsbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten