Art. 1
Gegenstand 1 Diese Vereinbarung enthält Bestimmungen zur Regelung von administrativen und rechtlichen Fragen im Bereich des Archivwesens, die sich aus dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») ergeben.
Bern · 105.235.1-16 · intercantonal agreement
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Gegenstand 1 Diese Vereinbarung enthält Bestimmungen zur Regelung von administrativen und rechtlichen Fragen im Bereich des Archivwesens, die sich aus dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») ergeben.
Geltungsbereich 1 Diese Vereinbarung betrifft ausschliesslich Archive, die sich auf die Gemeinde Moutier beziehen. 2 Sie gilt nur für vollständige Archivserien.
Archivserien 1 Eine «Archivserie» ist eine Sammlung von Dokumenten oder Akten gleicher Art und Funktion. 2 Das Staatsarchiv des Kantons Bern überträgt dem jurassischen Kantonsarchiv folgende Archivserien: a jüngere Pläne der Gemeinde Moutier: Signaturen StABE VA A 20-21, b ältere Pläne der Gemeinde Moutier: Signaturen StABE VA B 65, 125-131, c Grundstücks- und Eigentümerregister der Gemeinde Moutier: Signaturen StABE VA C 700-723, 904-910. 1) BSG105.234-1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 25-070 105.235.1-16 2 3 Nach der Übertragung der Archive verpflichtet sich das jurassische Kantonsarchiv, die Signatur des Staatsarchivs des Kantons Bern unter der Bezeichnung «Alte Signatur» zu erwähnen. 4 Nach der Übertragung der Archive verpflichtet sich das Staatsarchiv des Kantons Bern, die Referenzen von Archiven, die sich nicht mehr in seinen Beständen befinden, aus seinen Inventaren zu entfernen.
Daten des digitalen Inventars 1 Die Daten des digitalen Inventars, die den physischen Serien gemäss Auflistung in Artikel 3 Absatz 2 entsprechen, werden ebenfalls vom Staatsarchiv des Kantons Bern an das jurassische Kantonsarchiv weitergeleitet.
Zusammenarbeit 1 Die Zusammenarbeit zwischen dem Staatsarchiv des Kantons Bern und dem jurassischen Kantonsarchiv wird nach der in Artikel 3 und 4 erwähnten Übertragung fortgesetzt. 2 Das Staatsarchiv des Kantons Bern kann allfällige weitere Übertragungen vornehmen, falls nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung Dokumente identifiziert werden, die die in Artikel 2 festgelegten Anforderungen erfüllen. Gegebenenfalls kommt diese Vereinbarung zur Anwendung. 3 Die jurassischen Behörden können die Archive der Gemeinde Moutier, die nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung im Kanton Bern verblieben sind, zu den üblichen Bedingungen einsehen.
Übertragungsmodalitäten 1 Die zuständigen Stellen beider Kantone regeln die Einzelheiten der Übertragung, insbesondere den Zeitpunkt der Übertragung und die Kostenfrage.
Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 3 105.235.1-16 Bern, 27. August 2025 / Delsberg, 26. August 2025 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer Im Namen der Regierung des Kantons Jura Der Präsident: Courtet Der Staatsschreiber: Maître 105.235.1-16 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 27.08.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-070 5 105.235.1-16 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 27.08.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-070