Law

Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Übertragung von Archiven

Bern · 105.235.1-16 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of BernFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 a42392f693de56d517876a7ad005f99ee0f24644792e4ffde3e1ffe4b98383e9

Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Vereinbarung enthält Bestimmungen zur Regelung von administrativen und rechtlichen Fragen im Bereich des Archivwesens, die sich aus dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») ergeben.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Diese Vereinbarung betrifft ausschliesslich Archive, die sich auf die Gemeinde Moutier beziehen. 2 Sie gilt nur für vollständige Archivserien.

Art. 3

Archivserien 1 Eine «Archivserie» ist eine Sammlung von Dokumenten oder Akten gleicher Art und Funktion. 2 Das Staatsarchiv des Kantons Bern überträgt dem jurassischen Kantonsarchiv folgende Archivserien: a jüngere Pläne der Gemeinde Moutier: Signaturen StABE VA A 20-21, b ältere Pläne der Gemeinde Moutier: Signaturen StABE VA B 65, 125-131, c Grundstücks- und Eigentümerregister der Gemeinde Moutier: Signaturen StABE VA C 700-723, 904-910. 1) BSG105.234-1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 25-070 105.235.1-16 2 3 Nach der Übertragung der Archive verpflichtet sich das jurassische Kantonsarchiv, die Signatur des Staatsarchivs des Kantons Bern unter der Bezeichnung «Alte Signatur» zu erwähnen. 4 Nach der Übertragung der Archive verpflichtet sich das Staatsarchiv des Kantons Bern, die Referenzen von Archiven, die sich nicht mehr in seinen Beständen befinden, aus seinen Inventaren zu entfernen.

Art. 4

Daten des digitalen Inventars 1 Die Daten des digitalen Inventars, die den physischen Serien gemäss Auflistung in Artikel 3 Absatz 2 entsprechen, werden ebenfalls vom Staatsarchiv des Kantons Bern an das jurassische Kantonsarchiv weitergeleitet.

Art. 5

Zusammenarbeit 1 Die Zusammenarbeit zwischen dem Staatsarchiv des Kantons Bern und dem jurassischen Kantonsarchiv wird nach der in Artikel 3 und 4 erwähnten Übertragung fortgesetzt. 2 Das Staatsarchiv des Kantons Bern kann allfällige weitere Übertragungen vornehmen, falls nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung Dokumente identifiziert werden, die die in Artikel 2 festgelegten Anforderungen erfüllen. Gegebenenfalls kommt diese Vereinbarung zur Anwendung. 3 Die jurassischen Behörden können die Archive der Gemeinde Moutier, die nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung im Kanton Bern verblieben sind, zu den üblichen Bedingungen einsehen.

Art. 6

Übertragungsmodalitäten 1 Die zuständigen Stellen beider Kantone regeln die Einzelheiten der Übertragung, insbesondere den Zeitpunkt der Übertragung und die Kostenfrage.

Art. 7

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 3 105.235.1-16 Bern, 27. August 2025 / Delsberg, 26. August 2025 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer Im Namen der Regierung des Kantons Jura Der Präsident: Courtet Der Staatsschreiber: Maître 105.235.1-16 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 27.08.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-070 5 105.235.1-16 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 27.08.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-070

← Find another law