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Dekret zur Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 und Bewilligung eines Nachtragskredits

Valais · 501.30 · decree

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Contents: 2 provisions
  1. Artikel 2 eingesehen
  2. Artikel 3

2 provisions

Artikel 2 eingesehen

Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 7 der Verordnung über die Befugnisse des Präsidiums und der Departemente vom 1. Mai 2025; auf Antrag des Staatsrates, verordnet: 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 1 * Zweck und Anwendungsbereich 1 Das vorliegende Dekret hat zum Zweck, es den Behörden des Kantons zu ermöglichen, die Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 (nachfolgend: die Brandkatastrophe) und ihre Angehörigen rasch und einfach zu unterstützen. 2 Unter «Unterstützung» ist Folgendes zu verstehen: a) die Gewährung einer finanziellen Soforthilfe; b) die Übernahme der Bestattungs- und Rückführungskosten; c) die Vorfinanzierung eines einmaligen Solidaritätsbeitrags im Sinne des Bundesgesetzes über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe; d) die Solidaritätsbekundung des Kantons durch die Umsetzung des Protokolls des Staatsrats. 3 Das vorliegende Dekret hat zudem zum Zweck, die für die Umsetzung der vorgesehenen Massnahmen erforderlichen Datenbearbeitungen zu regeln und den Informationsaustausch über die Opfer der Brandkatastrophe zwischen der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis und den OHG-Beratungsstellen unter Einhaltung der Anforderungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) zu genehmigen. Art. 2 * Vollzugsbehörden 1 Die Aufgaben, die dem Kanton durch dieses Dekret übertragen werden, fallen in die Zuständigkeit des Staatsrats, vorbehaltlich der Aufgaben, die der klinischen Bewertungskommission für Härtefälle zugewiesen werden. 2 Der Staatsrat leistet, insbesondere über die Staatskanzlei, durch die Umsetzung des Protokolls offizielle Unterstützung für die Opfer und deren Angehörige. 3 Die für die Gesundheit zuständige Dienststelle und die für das Sozialwesen zuständige Dienststelle, die ihre Aufgaben bei Bedarf an die OHG-Beratungsstellen delegieren kann, vollziehen dieses Dekret. 4 Das für die Gesundheit und das Sozialwesen zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) koordiniert die Massnahmen der in Absatz 3 genannten Vollzugsbehörden. 2 Finanzielle Soforthilfe Art. 3 * Beträge und Anspruchsberechtigte 1 Der Staatsrat gewährt als nicht rückzahlbaren einmaligen Solidaritätsbeitrag eine finanzielle Soforthilfe in Form eines Pauschalbetrags in Höhe von 10'000 Franken an die in Absatz 2 dieses Artikels definierten Anspruchsberechtigten. 2 Die finanzielle Soforthilfe in Höhe von 10'000 Franken wird ausbezahlt: a) für jede Person, die aufgrund der Brandkatastrophe vom 1. Januar 2026 verstorben ist; b) für jede schwer verletzte Person, die aufgrund der Brandkatastrophe vom 1. Januar 2026 mindestens eine Nacht im Spital verbracht hat (im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung); c) für jede körperlich schwer verletzte Person, die aufgrund der Brandkatastrophe vom 1. Januar 2026 ambulant behandelt werden musste und als «Härtefall» gemäss Artikel 4 Absätze 3 und 4 des Dekrets anerkannt wurde. Art. 4 * Klinische Bewertungskommission für Härtefälle 1 Der Staatsrat setzt eine klinische Bewertungskommission für Härtefälle (nachfolgend: die Kommission) ein, die sich aus von ihm ernannten Ärzten zusammensetzt. 2 Die Kommission erarbeitet ein Pflichtenheft, das vom Staatsrat genehmigt wird. 3 Auf Anfrage gibt die Kommission, auf der Grundlage von Kriterien, die sie

Artikel 3

Absatz 2 Buchstabe c dieses Dekrets erhalten haben, als Härtefälle anerkannt werden können. 4 Gestützt auf die Vormeinung der Kommission entscheidet die für die Gesundheit zuständige Dienststelle, welche Personen je nach objektivem Schweregrad der Verletzungen finanzielle Soforthilfe erhalten. 5 Die Kommission sowie die zuständigen Behörden wahren die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztliche Schweigepflicht. 3 Kosten Art. 5 * Kosten für Bestattung und Rückführung der Verstorbenen 1 Der Staatsrat übernimmt ohne Rückforderung die üblichen Kosten für die Bestattung und die Rückführung der infolge der Brandkatastrophe verstorbenen Personen, unabhängig vom Wohnort und den finanziellen Mitteln der Begünstigten. 2 Diese Kostenübernahme ist subsidiär zu den Leistungen Dritter. Der Staatsrat tritt bis zur Höhe der ausgezahlten Beträge in die Rechte der Anspruchsberechtigten ein. 4 Solidaritätsbeitrag Art. 6 * Einmaliger Solidaritätsbeitrag des Bundes 1 Der Kanton wird vom Bund beauftragt, die Anspruchsberechtigten für den einmaligen Solidaritätsbeitrag in Höhe von 50'000 Franken im Sinne von Artikel 3 dieses Dekrets zu ermitteln und diesen Beitrag gemäss dem Bundesgesetz über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe in Crans- Montana vom 1. Januar 2026 auszuzahlen. 2 Der Kanton finanziert die Auszahlung dieses Beitrags vor, der ihm vom Bund gemäss dem Bundesgesetz über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 zurückerstattet wird. 5 Finanzierung Art. 7 * Aufwandüberschuss und/oder Finanzierungsfehlbetrag in der Rechnung 1 Der Nettobetrag des vorliegenden Nachtragskredits wird vorrangig durch die allfälligen Restbeträge der Rechnung 2026 aller Departemente, gegebenenfalls in entsprechender Höhe, kompensiert. Bei Bedarf kann dieser Nachtragskredit durch eine Entnahme aus der finanzpolitischen Reserve gedeckt werden. Art. 8 * Nachtragskredit 1 Für die Auszahlung der in diesem Dekret vorgesehenen Finanzhilfen wird aus den Subventionen 2026 ein Nachtragskredit von insgesamt 10,18 Millionen Franken bewilligt: a) 1,56 Millionen Franken für die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehene Hilfe; b) 820’000 Franken für die Kosten gemäss Artikel 5; c) 7,8 Millionen Franken für den in Artikel 6 vorgesehenen Beitrag. 6 Schutz von Personendaten Art. 9 Bearbeitung von Personendaten 1 Für die Anwendung des vorliegenden Dekrets sind der Staatsrat, die Staatskanzlei, das Departement, die für das Sozialwesen zuständige Dienststelle, die für die Gesundheit zuständige Dienststelle, die Kommission und die OHG-Beratungsstellen (nachfolgend: die Behörden) berechtigt, bei jeder anderen Behörde im Sinne des GIDA folgende Auskünfte einzuholen: a) die Personendaten der Anspruchsberechtigten; b) die Personendaten und gesundheitsbezogenen Daten der Opfer der Brandkatastrophe. 2 Die Behörden dürfen Personendaten zu den in Artikel 1 genannten Zwecken bearbeiten. 3 Die Behörden dürfen Gesundheitsdaten der Opfer der Brandkatastrophe bearbeiten: a) um die in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 dieses Dekrets festgelegten Aufgaben zu erfüllen; b) um das Protokoll des Staatsrats zu gewährleisten. 4 Sie werden aufbewahrt, solange sie zum Zweck der Bearbeitung erforderlich sind, und danach vernichtet oder anonymisiert. 5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des GIDA. Art. 10 Bekanntgabe von Personendaten 1 Im Rahmen der Erfüllung der in diesem Dekret vorgesehenen Aufgaben und in Übereinstimmung mit Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 können die in Artikel 9 genannten Personendaten bekannt gegeben werden, ohne dass diese dem Amtsgeheimnis unterstehen: a) zwischen Behörden; b) von den Walliser OHG-Beratungsstellen an die OHG-Beratungsstellen anderer Kantone und an die zuständigen ausländischen Behörden, denen die Opfer unterstehen; c) durch das Departement und die Staatskanzlei an die Bundesbehörden; d) durch die Staatskanzlei an die konsularischen Behörden der Opfer und ihrer Angehörigen. 2 Im Rahmen der Erfüllung der in diesem Dekret vorgesehenen Aufgaben und in Übereinstimmung mit Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 können die in Artikel 9 genannten Gesundheitsdaten der Opfer bekanntgegeben werden, ohne dass diese dem Amtsgeheimnis unterstehen: a) zwischen Behörden; b) von den Walliser OHG-Beratungsstellen an die OHG-Beratungsstellen anderer Kantone und an die zuständigen ausländischen Behörden, denen die Opfer unterstehen; c) durch das Departement und die Staatskanzlei an die Bundesbehörden; d) durch die Staatskanzlei an die konsularischen Behörden der Opfer und ihrer Angehörigen. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des GIDA. Art. 11 Informationsaustausch zwischen Behörden 1 Die Staatsanwaltschaft und die OHG-Beratungsstellen sind bei der Anwendung des vorliegenden Dekrets befugt, Personendaten auszutauschen, ohne dass diese dem Amtsgeheimnis unterstehen, um zu kontrollieren, dass nicht parallel zu einem Gesuch um oder zur Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege eine Kostengutsprachegarantie für juristische Hilfe durch eine OHG-Beratungsstelle erfolgt. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des GIDA. 7 Rechtsmittel Art. 12 * Rechtsmittel 1 Gegen die Entscheide der für die Gesundheit zuständigen Dienststelle kann beim Staatsrat Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG). Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 11.06.2026 01.01.2026 Erlass Erstfassung RO/AGS 2026-076 11.06.2026 11.06.2026 Art. 1 eingefügt RO/AGS 2026-076 11.06.2026 11.06.2026 Art. 2 eingefügt RO/AGS 2026-076 11.06.2026 11.06.2026 Art. 3 eingefügt RO/AGS 2026-076 11.06.2026 11.06.2026 Art. 4 eingefügt RO/AGS 2026-076 11.06.2026 11.06.2026 Art. 5 eingefügt RO/AGS 2026-076 11.06.2026 11.06.2026 Art. 6 eingefügt RO/AGS 2026-076 11.06.2026 11.06.2026 Art. 7 eingefügt RO/AGS 2026-076 11.06.2026 11.06.2026 Art. 8 eingefügt RO/AGS 2026-076 11.06.2026 11.06.2026 Art. 12 eingefügt RO/AGS 2026-076 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.06.2026 01.01.2026 Erstfassung RO/AGS 2026-076 Art. 1 11.06.2026 11.06.2026 eingefügt RO/AGS 2026-076 Art. 2 11.06.2026 11.06.2026 eingefügt RO/AGS 2026-076 Art. 3 11.06.2026 11.06.2026 eingefügt RO/AGS 2026-076 Art. 4 11.06.2026 11.06.2026 eingefügt RO/AGS 2026-076 Art. 5 11.06.2026 11.06.2026 eingefügt RO/AGS 2026-076 Art. 6 11.06.2026 11.06.2026 eingefügt RO/AGS 2026-076 Art. 7 11.06.2026 11.06.2026 eingefügt RO/AGS 2026-076 Art. 8 11.06.2026 11.06.2026 eingefügt RO/AGS 2026-076 Art. 12 11.06.2026 11.06.2026 eingefügt RO/AGS 2026-076

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