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Verfügung über die Festlegung der Schulferien

Schaffhausen · 410.114 · other

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Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 e) Sommerferien: 28. bis und mit 32. Kalenderwoche
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6

6 provisions

§ 1

1 Die Dauer der Schulferien beträgt jährlich zwölf Wochen. Die Schulbehörden sind berechtigt, zur Durchführung von Schullagern und Sporttagen die Feriendauer auf 13 Wochen auszudehnen (Art. 9 Abs. 2 Schulgesetz).

§ 2

1 Die Verteilung der Ferien wird wie folgt geregelt (Kalenderwochen nach DIN-Norm): a) Herbstferien: 40. bis und mit 42. Kalenderwoche b) Weihnachtsferien: 25. Dezember bis 2. Januar c) Sportferien: 5. und 6. Kalenderwoche d) Frühlingsferien: 16. und 17. Kalenderwoche

§ 3 e) Sommerferien: 28. bis und mit 32. Kalenderwoche

1 Als anrechenbare Ferien gilt die Zeit zwischen dem letzten und dem folgenden ersten Schultag. Allfällige in diese Zeitspanne fallende Feiertage dürfen nicht als Ferien nachgeholt werden. 2 Die Zeit vom 25. Dezember bis 2. Januar gilt als eine Ferienwoche.

§ 4

1 Zusätzlich zu den in § 2 erwähnten Schulferien stehen pro Schuljahr 2 weitere schulfreie Tage zur Verfügung. Diese werden durch das Erziehungsdepartement festgelegt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 410.114 Kanton Schaffhausen

§ 5

1 Das Erziehungsdepartement ist über allfällige weitere Schuleinstellungen sowie über die Art und den Zeitpunkt des Kompensierens schriftlich zu orientieren.

§ 6

1 Diese Verfügung tritt am 1. August 2012 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Sie ersetzt die gleichnamige Verfügung vom 21. Dezember 1998. 1) Amtsblatt 2012, S. 1040. Kanton Schaffhausen 410.114 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.06.2012 01.08.2012 Erlass Erstfassung Abl. 2012, S. 1040 410.114 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.06.2012 01.08.2012 Erstfassung Abl. 2012, S. 1040

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